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Collm-Bote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Wermsdorf mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen am 09.06.20244. Bekanntmachung Einsicht Wählerverzeichnis

1.

Das (gemeinsame) Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Gemeinde Wermsdorf wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024

während folgender Zeiten

Montag

geschlossen (Feiertag)

Dienstag

von 09:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch

von 09:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag

von 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag

von 09:00 bis 12:00 Uhr

in der Gemeindeverwaltung Wermsdorf, Zimmer 14, Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen (§ 20 EuWO/§ 8 SächsKomWO). Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis eingetragener Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, das nur von Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament und/oder einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält kann vom 20.05.2024 bis 24.05.2024, 12:00 Uhr, bei der der Gemeinde Wermsdorf, Gemeindeverwaltung Wermsdorf, Einwohnermeldeamt Zimmer 14, Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf, für die Wahl zum Europäischen Parlament Einspruch einlegen bzw. für die Kommunalwahlen einen Antrag auf Berichtigung stellen.

Der Einspruch und/oder Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift gestellt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Für das Einspruchs- bzw. Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Europawahlgesetzes sowie der Europawahlordnung bzw. die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes des Freistaates Sachsen sowie der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. In dieser ist vermerkt, für welche Wahlen sie gilt.

Die Benachrichtigung enthält auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen.

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlbe-rechtigten zu wählen haben.

Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Ver-zeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume wird in der Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss für die Wahl zum Europäischen Parlament Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen oder für die Kommunalwahlen einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wer einen Wahlschein

-

für die Wahl zum Europäischen Parlament hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Nordsachsen

-

für die Kommunalwahlen hat, kann an den Wahlen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des jeweils kleinsten Wahlgebietes (Wahlbezirk) der Gemeinde Wermsdorf, für das er die Wahlberichtigung besitzt,

oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

5.1

in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

5.2

nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte

für die Europawahl:

a)

wenn sie nachweisen dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben,

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist, bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung, entstanden ist oder

c)

wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

für die Kommunalwahlen:

a)

wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,

b)

wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme entstanden ist oder

c)

wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

5.3 Wahlscheine können beantragt werden:

-

von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 07. Juni 2024, 18.00 Uhr;

-

von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten unter den unter Nr. 5.2 angegebenen Voraussetzungen bzw.

-

von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltag, 15.00 Uhr.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 08.06.2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5.4 Wahlscheinanträge können bei der Gemeindeverwaltung Wermsdorf, Einwohnermeldeamt, Zimmer 14, Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf, mündlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig.

In dem Antrag sind Familienname, Vornamen, die Anschrift des Wahlberechtigten und sein Geburts-datum oder die laufende Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis (siehe Wahlbenachrichtigung) geführt wird, anzugeben. Die Antragsstellung kann nur persönlich erfolgen.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer, ohne Hilfsperson zu sein, den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

6.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

für die Europawahl:

-

einen amtlichen Stimmzettel (weiß bzw. weißliche Farbe)

-

einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag

-

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

-

ein Merkblatt zur Briefwahl.

für die Kommunalwahlen:

-

einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag (rosa),

-

einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat (gelb),

-

einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat (grün),

-

einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen, mit der vollständigen Anschrift der Stadt, der Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, der Nummer des Wahlscheines, des zuständigen Wahlbezirk versehenen und freigemachte Wahlbriefumschlag sowie

-

das Merkblatt zur Briefwahl – Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler

7.

Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein/die Wahlscheine und die Briefwahlunterlagen persönlich ab, so kann er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder durch körperliche Beeinträchtigung oder Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem jeweiligen Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen

Informationen zum Datenschutz

Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

1.

a)

Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

b)

Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

c)

Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

d)

Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung[i].

2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.

3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: Gemeinde Wermsdorf, Datenschutzbeauftragter Herr Jürgen Hähnel, Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf.

4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Europawahl der Kreiswahlleiter (Postanschrift: Schlossstraße27, 04860 Torgau), für die Kommunalwahlen das Landratsamt Nordsachsen (Postanschrift: Schlossstraße27, 04860 Torgau) als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung

-

der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,

-

die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder

-

sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)

Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)

Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 20 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 2, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 3 und 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).

7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.

Wermsdorf, den 11.04.2024

Matthias Müller
Bürgermeister