Auf Grundlage der §§ 4 und 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), des § 63 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 04.03.2024 (SächsGVBl. S. 289) und des § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung –SächsFwVO) vom 21.10.2005 (GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 19.06.2024 (SächsGVBl. S. 532), hat der Gemeinderat der Gemeinde Wermsdorf in öffentlicher Sitzung am 26.03.2026 folgende Satzung beschlossen.
(1) Die ehrenamtlichen Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wermsdorf, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlichen Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung.
(2) Bei der monatlichen Aufwandsentschädigung entsteht der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung am Beginn des Monats nach der Berufung/Bestellung in die entsprechende Funktion. Er endet mit Ablauf des letzten Monats der Ausübung dieser Funktion.
Der Gemeindewehrleiter und dessen Stellvertreter erhalten für ihren ehrenamtlichen Feuerwehrdienst folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
| a) | Gemeindewehrleiter ⇔ 40,00 € |
| b) | stellvertretender Gemeindewehrleiter ⇔ 20,00 € |
Die nachfolgend benannten Funktionsträger erhalten für ihren ehrenamtlichen Feuerwehrdienst folgende monatliche Entschädigung:
a) Ortswehrleiter
Ortswehrleiter Ortsfeuerwehr Wermsdorf ⇔ 55,00 €
Ortswehrleiter Ortsfeuerwehr Luppa ⇔ 35,00 €
Ortswehrleiter Ortsfeuerwehr Collm ⇔ 35,00 €
Ortswehrleiter Ortsfeuerwehr Mahlis ⇔ 35,00 €
Ortswehrleiter Ortsfeuerwehr Malkwitz ⇔ 35,00 €
b) Stellv. Ortswehrleiter
Stellv. Ortswehrleiter Ortsfeuerwehr Wermsdorf ⇔ 20,00 €
Stellv. Ortswehrleiter Ortsfeuerwehr Luppa ⇔ 11,50 €
Stellv. Ortswehrleiter Ortsfeuerwehr Collm ⇔ 11,50 €
Stellv. Ortswehrleiter Ortsfeuerwehr Mahlis ⇔ 11,50 €
Stellv. Ortswehrleiter Ortsfeuerwehr Malkwitz ⇔ 11,50 €
c) sonstige Funktionsträger in den Ortsfeuerwehren
Gerätewart ⇔ 15,00 €
Bekleidungswart ⇔ 10,00 €
Kinderfeuerwehrwart ⇔ 10,00 €
Stellv. Kinderfeuerwehrwart ⇔ 5,00 €
Jugendfeuerwehrwart ⇔ 10,00 €
Stellv. Jugendfeuerwehrwart ⇔ 5,00 €
(1) Mit der Zahlung der Aufwandentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen persönlichen Aufwendungen und notwendigen Auslagen abgegolten.
Jeder Kamerad, der an einer angeordneten Brandsicherheitswache zu Veranstaltungen teilgenommen hat oder der zu sonstigen Diensten tätig geworden ist, erhält pro Stunde eine Aufwandsentschädigung von 10,00 €, wenn vorab keine abweichende Regelung getroffen wurde.
Reisekosten für Dienstreisen werden entsprechend dem aktuell geltenden Reisekostengesetz erstattet. Dienstreisen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen der Gemeinde.
(1) Die Zahlung der Aufwandsentschädigungen nach dieser Satzung erfolgt in der Regel per Überweisung, im Einzelfall auch als Barauszahlung.
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird zusammengefasst und als Summe halbjährlich ausgezahlt.
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Wermsdorf vom 01.06.2017 außer Kraft.
⇔
Wermsdorf, den 27.03.2026
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.