| Der Gemeinderat der Gemeinde Wermsdorf hat am 26.03.2026 auf Grund von | |
| • | § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 geändert worden ist und |
| • | § 15 Absatz 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S 289) |
die nachfolgende Satzung beschlossen:
| Die Feuerwehrsatzung für die Gemeinde Wermsdorf vom 26.06.2025 wird wie folgt geändert: | |
| § 15 wird wie folgt geändert: | |
| 1. | In Absatz 1 wird nach dem Wort „Gerätewarte," die Angabe „Bekleidungswarte," eingefügt. |
| 2. | Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: |
| „(6) Der Gerätewart wird mit der Wartung und Pflege von bis zu zwei Fahrzeugen beauftragt. Ab dem dritten Fahrzeug ist ein zweiter Gerätewart zu bestellen. Die Fahrzeuge sind dem jeweiligen Gerätewart zuzuordnen." |
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Wermsdorf, den 27.03.2026
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Die vorstehende vom Gemeinderat der Gemeinde Wermsdorf beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und es ergeht folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| (a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| (b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.