Gemeinde Wermsdorf
Landkreis Nordsachsen
1.
Am 09.06.2024 findet gleichzeitig und in denselben Räumen die Wahl zum Europäischen Parlament, die Wahl des Kreistages, die Wahl des Gemeinderates und die Wahl der Ortschaftsräte statt.
Die Wahlzeit dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2.
Die Gemeinde ist in folgende 5 Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlbezirks-Nr. | Lage des Wahlraums, Abgrenzung | barrierefrei |
| 1 | Turnhalle Wermsdorf, | barrierefrei |
| Sachsendorfer Str. 2c, 04779 Wermsdorf |
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| Wermsdorf gesamt |
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| 2 | Jugendheim Mahlis, |
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| Bahnhofstraße 12, 04779 Wermsdorf, |
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| Ortsteile Mahlis, Liptitz, Gröppendorf, |
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| Wadewitz und Wiederoda |
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| 3 | Feuerwehrgerätehaus Lampersdorf | barrierefrei |
| Limbacher Straße 5, 04779 Wermsdorf |
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| Ortsteile Lampersdorf und Collm |
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| 4 | Feuerwehrgerätehaus Luppa | barrierefrei |
| Oberdorf 3a, 04779 Wermsdorf |
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| Ortsteil Luppa |
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| 5 | Feuerwehrgerätehaus Calbitz | barrierefrei |
| Ernst-Thälmann-Straße 30, 04779 Wermsdorf |
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| Ortsteile Calbitz und Malkwitz |
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In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 19.05.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann.
Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag zur Durchführung der Zulassungsprüfung (um 15:00 Uhr) und anschließenden Ermittlung des Briefwahlergebnisses (ab 18.00 Uhr) in der Gemeindeverwaltung Wermsdorf, Begegnungszentrum - EG, Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf, zusammen.
3.
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. | |
| - | Die Stimmzettel für die Europawahl sind von weißer oder weißlicher Farbe. |
| - | Die Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sind von hellgelber Farbe, |
| die für die Ortschaftsratswahl von hellgrüner Farbe, |
| die für die Kreistagswahl von rosa Farbe. |
Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt
4.
Bei der Wahl zum Europäischen Parlament:
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Kreistagswahl:
Jede Wählerin/jeder Wähler hat drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer
| a. | die für den Wahlkreis/das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Absatz 5 und 6 SächsKomWO bestimmten Reihenfolge, |
| b. | die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift in der zugelassenen Reihenfolge. |
Bei Verhältniswahl: Es können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.
| - | Die/der Wahlberechtigte kann ihre/seine Stimmen Bewerberinnen/Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) oder einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren). |
| - | Die Stimmen werden abgegeben, indem die/der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber bzw. die Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet. |
Bei Mehrheitswahl: Es können die Bewerberinnen/Bewerber, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind, und andere Personen gewählt werden. Die/der Wahlberechtigte kann jeder Bewerberin/jedem Bewerber oder jeder anderen Person nur eine Stimme geben. Die/der Wahlberechtigte gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel
| a. | eine Bewerberin/einen Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise, |
| b. | andere Personen durch eindeutige Benennung mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift auf den freien Zeilen, |
als gewählt kennzeichnet.
5.
Jede Wählerin/Jeder Wähler kann – außer sie/er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.
6.
Wer einen Wahlschein hat, kann
bei der Wahl zum Europäischen Parlament durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) des Landkreises Nordsachsen und
bei den Kommunalwahlen durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes/Wahlkreises oder
durch Briefwahl wählen.
Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen, kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebietes/Wahlkreises erfolgen.
7.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss für die Wahl zum Europäischen Parlament einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und für die Kommunalwahlen die amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief oder seine Wahlbriefe mit dem/den dazugehörigen Stimmzettel/n (im verschlossenen Stimmzettelumschlag), dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag/den Wahlbriefumschlägen angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief/die Wahlbriefe kann/können auch bei der angegebenen Gemeinde abgegeben werden.
8.
Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
9.
Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts
möglich ist.
10.
Bei der Briefwahl kommt es zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik. Hierfür werden speziell gekennzeichnete Stimmzettel, bei denen über einen Kennbuchstaben das Geschlecht und die Altersgruppe verschlüsselt sind, verwendet.
Geregelt ist dieses Verfahren im Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962).
Die repräsentative Wahlstatistik bildet die Basis für eine wahlpolitische und soziologische Analyse der Wahlergebnisse und vermittelt ein spezifisches Bild der politischen Willensäußerung.
| Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen, indem: | |
| • | die ausgewählten Urnen-/Briefwahlwahlbezirke mindestens 400 Wahlberechtigte/Wähler/-innen umfassen müssen. |
| • | die Geburtsjahrgänge zu so großen Gruppen zusammengefasst werden, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind. |
| • | die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel nicht zusammengeführt werden dürfen. |
| • | die Auszählung der Stimmzettel im Wahllokal zunächst ohne statistische Auswertung erfolgt. Diese wird im Nachgang unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses ohne Nutzung des Wählerverzeichnisses im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen durchgeführt. |
| • | wahlstatistische Erhebungen nur von Gemeinden vorgenommen werden dürfen, bei denen durch Landesgesetz eine Trennung der Statistikstelle von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist. |
| • | die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik nur für den Freistaat Sachsen und nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden. |
Wermsdorf, den 06.05.2024