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Collm-Bote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Wermsdorf mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 5/2026
Mitteilungen/Informationen
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Hinweis zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 2 Abs. 2 SächsGastG (früher Gestattung)

Im § 2 Abs. 2 SächsG ist das Betreiben eines vorübergehenden Gaststättengewerbes geregelt.

„Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginnes sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen.“

Der Betrieb ist mindestens zwei Wochen vor Beginn mit dem Formular Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 2 Abs. 2 SächsGastG in der Gemeinde Wermsdorf, Gewerbeamt anzuzeigen. Das Formular ist auf der Internetseite der Gemeinde Wermsdorf unter Formularservice - Gemeinde Wermsdorf Gaststättengesetz eingestellt.

Die Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 2 SächsGastG entfällt, wenn für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte vorliegt.

Die Veranstaltungen müssen Ausnahmecharakter haben. Das Gewerbeamt prüft unmittelbar nach Eingang der Anzeige, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß Gaststättengesetz liegt ein besonderer Anlass vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt. In der Gesetzesbegründung werden als besondere Anlässe z. B. Sportveranstaltungen, Stadt- und Dorffeste genannt.

Das Gewerbeamt bescheinigt den Empfang der Anzeige.

Gewerbeamt