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Collm-Bote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Wermsdorf mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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öffentl.Bekanntmachung Collm Bote

Die am 25.05.2023 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates beschlossene Haushaltssatzung der Gemeinde Wermsdorf für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, wurde vom Landratsamt Nordsachsen, Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

Die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird auf der Grundlage des § 76 Abs. 3 der SächsGemO hiermit bekanntgemacht.

Haushaltssatzung der Gemeinde Wermsdorf für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Aufgrund von § 74 SächsGemO hat der Gemeinderat am 25.05.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:

Im Ergebnishaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

-

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

-

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen

-

(Sonderergebnis) auf

-

Gesamtergebnis auf

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen

des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

-

veranschlagtes Gesamtergebnis auf

Im Finanzhaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmittel im Haushaltsjahr auf

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen)

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf

festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

für die land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf

für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf

Gewerbesteuer auf

§ 6

Auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses nach § 88 b der SächsGemO wird verzichtet.

Wermsdorf, 20.06.2023

Matthias Müller
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vom Landratsamt Nordsachsen genehmigte Haushaltssatzung mit den Haushaltsplänen 2023 und 2024 der Gemeinde Wermsdorf liegt in der Zeit vom

22.06.2023 bis 29.06.2023

während der Dienststunden im Gemeindeamt Wermsdorf – Kämmerei - zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Wermsdorf, 20.06.2023

Matthias Müller
Bürgermeister