Anmerkung:
Zur besseren Lesbarkeit erfolgt in dieser Satzung keine Unterscheidung nach Geschlechtern. Es wird grundsätzlich die männliche Form verwendet. Diese bezieht sich auf alle Geschlechter gleichermaßen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Wermsdorf hat am 26.06.2025 auf Grund von
| 1. | § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), |
| 2. | § 15 Absatz 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S 289) |
die nachfolgende Satzung beschlossen.
(1) Die Gemeindefeuerwehr der Gemeinde Wermsdorf ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Sie besteht aus:
einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren:
| - | Collm |
| - | Luppa |
| - | Mahlis |
| - | Malkwitz |
| - | Wermsdorf |
(3) Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Wermsdorf führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr“ mit dem jeweiligen Ortsnamen.
(4) Aktiver Feuerwehrdienst wird in den Ortsfeuerwehren in der Einsatzabteilung geleistet.
(5) Die Ortsfeuerwehren bestehen weiterhin aus einer Alters- und Ehrenabteilung, einer Jugendfeuerwehr und einer Kinderfeuerwehr. Außerdem können Frauengruppen gebildet werden.
(6) Sind nicht genügend Führungskräfte/Unterführer in einer Ortswehr vorhanden, kann diese zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft durch den Bürgermeister kommissarisch einer anderen Ortswehr unterstellt werden. Dabei bleibt der Name unverändert.
(7) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinem Stellvertreter; in den Ortswehren den Ortswehrleitern und seinem Stellvertreter. Die Leitung der unterstellten Feuerwehr gemäß Abs. 6 obliegt dem Ortswehrleiter und seinem Stellvertreter, dem die Feuerwehr unterstellt ist.
(1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflicht:
| a) | Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen, |
| b) | technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und |
| c) | Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahrzunehmen. |
(2) Der Bürgermeister oder eine durch ihn beauftragte Person kann die Gemeindefeuerwehren zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen und zu sonstigen Hilfeleistungen heranziehen.
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst sind:
| a) | die Vollendung des 16. Lebensjahres, |
| b) | die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst |
| c) | die charakterliche Eignung, |
| d) | die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit über 5 Jahre |
| e) | die Bereitschaft zur Teilnahme an der Aus- und Fortbildung sowie |
| f) | die Bereitschaft, den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben. |
| g) | auf Anforderung die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (quartalsaktuell). |
Bewerber können auf Verlangen zur G25-Untersuchung entsendet werden, welche ihre gesundheitliche Eignung bestätigt.
Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Absatz 4 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Personensorgeberechtigten und zumindest deren Bestätigung über die gesundheitliche Eignung des Minderjährigen vorliegen.
(2) Bewerber für den aktiven Feuerwehrdienst können nur Mitglied der jeweils örtlich zuständigen (nächstgelegenen) Ortsfeuerwehr werden. Sie sollen im Einzugsbereich dieser Feuerwehr wohnen und dürfen nicht gleichzeitig in einer anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Über begründete Ausnahmen zur Doppelmitgliedschaft entscheidet der Gemeindewehrleiter.
(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich über den Aufnahmeantrag der Feuerwehr an den Ortswehrleiter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des Ortswehrleiters.
(4) Die erforderliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht,
| a) | die Mitglieder | |
| aa) |
| in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder |
| bb) |
| in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, |
| b) | bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren | |
| ba) | Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, |
| bb) | Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder |
| bc) | eine solche Vereinigung unterstützt haben. |
Jeder ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhält nach seiner Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr einen Feuerwehr-Dienstausweis.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.
(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Feuerwehrangehörige
| a) | das 65. Lebensjahr vollendet, insofern keine Verlängerung nach Abs. 2 bestätigt wird, |
| b) | nach § 18 Absatz 4 SächsBRKG ungeeignet wird. |
Gleiches gilt, wenn bei Minderjährigen ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 schriftlich zurücknimmt.
(2) Auf Antrag beim Ortswehrleiter ist eine Verlängerung der aktiven Dienstzeit für weitere 5 Jahre möglich. Der Ortswehrleiter schlägt dem Gemeindewehrleiter unter Angabe einer Begründung die Verlängerung der Dienstzeit bei Erfüllung der Voraussetzungen vor. Über eine Verlängerung entscheidet der Gemeindewehrleiter.
(3) Der aktive Feuerwehrdienst kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen beendet werden, wenn der Dienst für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(4) Ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Sofern er nicht nachweist, dass er im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr weiterhin einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regelmäßig für Aus- und Fortbildung sowie Einsätze zur Verfügung steht, kann sein Feuerwehrdienst beendet werden.
(5) Der aktive Feuerwehrdienst soll aus wichtigem Grund beendet werden. Dies gilt insbesondere,
| a) | wenn der Feuerwehrangehörige die Lehrgänge zum Truppmann Teil 1 und zum Sprechfunker in einem angemessenen Zeitraum nicht erfolgreich abschließen kann. Hierfür ist die verbindliche Anmeldung am Lehrgang binnen 3 Jahre von Beginn seiner Aufnahme zu tätigen. |
| b) | bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, |
| c) | bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht, |
| d) | bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr, |
| e) | wenn sich herausstellt, dass der Feuerwehrangehörige nicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchst. f) handelt oder |
| f) | bei einem Verhalten, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. |
(6) Die Entscheidung über eine Beendigung des Feuerwehrdienstes trifft der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des Ortswehrleiters.
(7) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 4 kann der Feuerwehrangehörige vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt würden.
(8) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen. Der Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören.
(9) Für die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes in der Alters- und Ehrenabteilung, der Frauengruppe, der Kinderfeuerwehr sowie der Jugendfeuerwehr gelten die vorangegangenen Punkte mit Ausnahme der Absätze 1 a) und 5 a) entsprechend.
(10) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten. Bei Beendigung des Feuerwehrdienstes ist der Feuerwehrangehörige verpflichtet, Bekleidung, Schlüssel und Ausrüstungsgegenstände sowie Dokumente, welche im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der Feuerwehr stehen, an den Ortswehrleiter innerhalb von vier Wochen auszuhändigen. Bei Fristüberschreitung erfolgt Rechnungslegung gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied. Der Dienstausweis ist zurück zu geben.
(1) Die aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Ortsfeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Ortswehrleiter und die Stellvertreter nach §16 zu wählen.
(2) Die Gemeinde Wermsdorf hat nach Maßgabe des § 61 SächsBRKG die Freistellung der Feuerwehrangehörigen für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.
(3) Ehrenamtlich tätige Funktionsträger, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge.
(4) Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen, insofern diese im Voraus genehmigt sind. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Wermsdorf Sachschäden, die Feuerwehrangehörigen in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Absatz 2 SächsBRKG.
(5) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehren haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Hierfür gilt Anlage 1, Aufgaben der Angehörigen/Funktionsträger der Gemeindefeuerwehren der Gemeinde Wermsdorf. Sie sind insbesondere verpflichtet:
| a) | am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, |
| b) | sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden, |
| c) | den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen, |
| d) | im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Feuerwehrangehörigen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, |
| e) | den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben, |
| f) | die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, |
| g) | die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. |
Für alle anderen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gelten die Punkte des Absatzes 5, ausgenommen Buchstabe a) und b), entsprechend.
(6) Die Feuerwehrangehörigen der aktiven Einsatzabteilung haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
(7) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter
| a) | einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen, |
| b) | die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen oder |
| c) | die Dienstbeendigung durch die Gemeindeverwaltung einleiten. |
Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören. Dem Feuerwehrangehörigen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Bei Verletzungen der Dienstpflichten kann ein Feuerwehrangehöriger durch den Ortswehrleiter vom Dienst vorübergehend ausgeschlossen werden. Der Gemeindewehrleiter ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Kann ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst die Pflichten nach Absatz 5 Satz 2, Buchst. a) und b) nicht im geforderten Maß erfüllen, verliert er auf Antrag oder nach Feststellung des Gemeindewehrleiters zumindest vorübergehend den Status und die Rechte eines Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst.
(9) Zwischen den einzelnen Ortsfeuerwehren hat eine kameradschaftliche Zusammenarbeit zu erfolgen.
(1) Es können Kinder- und Jugendfeuerwehren gebildet werden. Die Bildung kombinierter Kinder- und Jugendfeuerwehren ist möglich.
(2) In der Kinderfeuerwehr können Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr aufgenommen werden. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten beigefügt sein.
(3) In der Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche in der Regel ab dem vollendeten 8. Lebensjahr aufgenommen werden. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten beigefügt sein.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Kinderfeuerwehrwart bzw. Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Es gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend.
(5) Die Zugehörigkeit zur Kinderfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
| a) | in der Jugendfeuerwehr aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem vollendeten 10. Lebensjahr, |
| b) | aus der Kinderfeuerwehr austritt, |
| c) | den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder |
| d) | aus der Kinderfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird. |
Gleiches gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach Abs. 2 schriftlich zurück nimmt.
(6) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
| a) | in der aktiven Einsatzabteilung aufgenommen wird, spätestens jedoch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres |
| b) | aus der Jugendfeuerwehr austritt, |
| c) | den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder |
| d) | aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird. |
Gleiches gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach Abs. 3 schriftlich zurück nimmt.
(7) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr haben das Recht ihren Jugendwart sowie dessen Stellvertreter zu wählen.
(8) Der Jugendfeuerwehrwart soll Angehöriger der aktiven Einsatzabteilung der Ortswehr sein und neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichend Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen verfügen. Sollte er nicht die Qualifikation als Jugendwart erworben haben, hat er dies spätestens innerhalb von zwei Jahren zu erbringen und gegenüber dem Ortswehrleiter nachzuweisen.
(9) Der Kinderfeuerwehrwart soll Angehöriger der aktiven Einsatzabteilung der Ortswehr sein und neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über pädagogisch geschult oder fachlich besonders für den Umgang mit Kindern qualifiziert sein.
Der Kinderfeuerwehrwart und der Jugendfeuerwehrwart vertreten die Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr nach außen. Vor der ersten Bestellung und bei jeder Verlängerung der jeweiligen Warte ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gegenüber dem Gemeindewehrleiter erforderlich. Einträge jeglicher Art stehen einer Berufung entgegen.
(10) Die Kinder- und Jugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreter der Ortswehren können einen Jugendfeuerwehrausschuss bilden. In diesem wählen sie einen Gemeindejugendwart und beraten über Belange der Kinder- und Jugendfeuerwehr im Gemeindegebiet. Der Gemeindejugendwart kann auf Antrag zu den Sitzungen des Gemeindefeuerwehrausschusses geladen werden und zu eingereichten Tagesordnungspunkten gehört werden. Zu den Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und binnen zwei Wochen dem Gemeindewehrleiter vorzulegen.
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Feuerwehrangehörige bei Überlassung der Tuchuniform oder Tagdienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausgeschieden sind.
(2) Der Ortswehrleiter kann auf Antrag Feuerwehrangehörigen der aktiven Einsatzabteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Feuerwehrdienst für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen aus ihrer Mitte ihren Leiter.
Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindewehrleiters nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen. Im Fall des § 5 Absatz 4 Buchst. d) und e) ist die Abberufung möglich.
Organe der Gemeindefeuerwehr sind:
| a) | der Gemeindewehrleiter, |
| b) | die Ortswehrleiter, |
| c) | der Gemeindefeuerwehrausschuss |
| d) | der Ortsfeuerwehrausschuss |
| e) | die Ortsfeuerwehrversammlung |
(1) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter werden nach § 16 für die Dauer von 5 Jahren gewählt und berufen.
(2) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und erledigt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Hierfür gilt Anlage 1, Aufgaben der Angehörigen/Funktionsträger der Gemeindefeuerwehren der Gemeinde Wermsdorf.
Der Gemeindewehrleiter hat insbesondere
| a) | auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken, |
| b) | regelmäßig die Einsätze der Feuerwehr zu leiten oder diese Aufgabe an einen ausreichend qualifizierten Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst zu übertragen und den Einsatzleiter zu beraten, |
| c) | die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln, |
| d) | die Dienstpläne und Anwesenheiten zu kontrollieren, dass jeder Angehörige im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann, |
| e) | dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und ihr und dem Bürgermeister vorgelegt werden, |
| f) | die Tätigkeit der von ihm bestellten Funktionsträger zu kontrollieren, |
| g) | auf eine ordnungsgemäße und den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr mit Einsatzmitteln hinzuwirken, |
| h) | für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen und |
| i) | Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen. |
Der Gemeindewehrleiter entscheidet über die nach § 13 Absatz 1 Satz 2 im Gemeindefeuerwehrausschuss behandelten Fragen.
(3) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
(4) Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister, die Gemeindeverwaltung und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören. Er soll, soweit es nur örtliche Belange einer Ortsfeuerwehr betrifft, den zuständigen Ortswehrleiter vorher beteiligen.
(5) Der stellvertretende Gemeindewehrleiter hat den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(6) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die nach § 16 Abs. 4 geforderten Voraussetzungen an das Amt nicht mehr erfüllen, vom Bürgermeister nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden. Die geforderten Voraussetzungen an das Amt sind durch die gewählte Person insbesondere dann nicht mehr erfüllbar, wenn die Verpflichtung nach § 16 Absatz 4 zur erfolgreichen Absolvierung eines Lehrgangs aus in der Person selbst liegenden Gründen nicht möglich ist.
(1) Die Ortswehrleiter und ihre 2 Stellvertreter werden nach § 16 für die Dauer von 5 Jahren gewählt und berufen.
(2) Der Ortswehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und erledigt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Hierfür gilt Anlage 1, Aufgaben der Angehörigen/Funktionsträger der Gemeindefeuerwehren der Gemeinde Wermsdorf.
Der Ortswehrleiter hat insbesondere
| a) | auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken, |
| b) | regelmäßig die Einsätze der Ortswehr zu leiten oder diese Aufgabe an einen ausreichend qualifizierten Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst zu übertragen, |
| c) | die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln, |
| d) | die Dienstpläne zu organisieren, dass jeder Angehörige im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann, |
| e) | dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Gemeindewehrleiter und dem Bürgermeister vorgelegt werden, |
| f) | die Tätigkeit der Verbands-, Zug- und Gruppenführer und der Gerätewarte zu kontrollieren, |
| g) | für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen und |
| h) | bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und |
| i) | Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr betreffen, dem Gemeindewehrleiter mitzuteilen. |
(3) Die stellvertretenden Ortwehrleiter haben den Ortswehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(4) Der Ortswehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die nach § 16 Abs. 4 die geforderten Voraussetzungen an das Amt nicht mehr erfüllen, vom Bürgermeister nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden. Die geforderten Voraussetzungen an das Amt sind durch die gewählte Person insbesondere dann nicht mehr erfüllbar, wenn die Verpflichtung nach § 16 Absatz 4 zur erfolgreichen Absolvierung eines Lehrgangs aus in der Person selbst liegenden Gründen nicht möglich ist.
(5) Die Ortswehrleiter führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters und sind für deren Einsatzbereitschaft verantwortlich.
(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ des Gemeindewehrleiters. Er behandelt unter anderem Fragen zur Finanzplanung, der Dienst- und Einsatzplanung und die Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung.
(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den Ortswehrleitern und einem stellvertretenden Ortswehrleiter aus jeder Ortsfeuerwehr.
(3) Bei Abstimmungen sind alle Mitglieder stimmberechtigt.
(4) Der Gemeindefeuerwehrausschuss soll mindestens viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind von dem Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnungspunkte einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig im Sinne des Absatzes 1, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Bürgermeister, Funktionsträger der Ortsfeuerwehr und Sachbearbeiter der Gemeindeverwaltung können zu den Beratungen eingeladen werden.
(6) Beschlüsse der Gemeindefeuerwehrausschusses im Sinne der Absatzes 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Wahlen gelten die Regelungen des § 16.
(7) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung ist nach Weisung des Gemeindewehrleiters eine Niederschrift anzufertigen.
(1) Der Ortsfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ des Ortswehrleiters.
(2) Der Ortsfeuerwehrausschuss besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, einem Schriftführer, dem Jugendfeuerwehrwart, seinem Stellvertreter und dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung.
(3) Sofern vorhanden, können zum Ortsfeuerwehrausschuss auch die Kinderfeuerwehrwarte sowie die Leiterin der Frauengruppe geladen werden.
(4) Für die Funktionsträger gilt die Stellenbeschreibung der Angehörigen und der Funktionsträger der Gemeindefeuerwehren der Gemeinde Wermsdorf.
(5) Für den Ortsfeuerwehrausschuss gilt § 12 Absätze 3 und 4 sowie 6 und 7 entsprechend. Der Gemeindewehrleiter kann zu den Sitzungen eingeladen werden.
(1) Unter dem Vorsitz des Ortswehrleiters ist mindestens einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit nicht zu ihrer Beratung der Gemeindefeuerwehrausschuss und deren Entscheidung nicht der Gemeindewehrleiter zuständig ist, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Ortswehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Ortsfeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden der ehrenamtlich tätige Ortswehrleiter und dessen Stellvertreter und die zusätzlichen Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses nach § 13 Absatz 2 gewählt.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Ortswehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats vom Ortswehrleiter einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den aktiven Feuerwehrangehörigen, den Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung und der Frauengruppe, dem Gemeindewehrleiter und dem Bürgermeister mindestens 4 Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Angehörige der Kinder- und Jugendfeuerwehr besuchen in der Regel nur dann die Hauptversammlung, wenn entsprechende Anlässe wie z. B. die Übergabe von Auszeichnungen oder Ähnliches vorliegen.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Feuerwehrangehörigen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden, nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Gemeindewehrleiter und dem Bürgermeister binnen 2 Wochen vorzulegen ist.
(1) Zu berufende Funktionsträger sind, insofern vorhanden:
| • | Gruppenführer, Zugführer und Verbandsführer (Unterführer), |
| • | Gerätewarte, Atemschutzbeauftragte und -gerätewarte, |
| • | der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung, |
| • | Gemeindejugendwart, |
| • | Kinderfeuerwehr- und Jugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreter, |
| • | Schriftführer, |
| • | Leiterin der Ortswehr-Frauengruppe. |
(2) Der Gemeindewehrleiter bestellt die Funktionsträger schriftlich für die Dauer von fünf Jahren. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses jederzeit widerrufen. Die Funktionsträger führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.
(3) Als Unterführer dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen, die erforderliche Qualifikation besitzen und an spezifischen Fortbildungen regelmäßig teilnehmen. Die Mindeststunden der Standortausbildung ist Voraussetzung der Bestellung.
(4) Zu berufende Funktionsträger auf der Ebene der Ortsfeuerwehr werden dem Gemeindewehrleiter durch den Leiter der Ortsfeuerwehr vorgeschlagen.
(5) Für Gerätewarte, Atemschutzbeauftragte und -gerätewarte gilt Absatz 3 entsprechend. Die Gerätewarte, Atemschutzbeauftragte und -gerätewarte haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzulegen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem zuständigen Ortswehrleiter zu melden.
(1) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter werden durch den Gemeindefeuerwehrausschuss gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter sowie der Schriftführer werden durch die aktiven Angehörigen der Einsatzgruppe gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Berufungsdauer oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnt der Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter oder der entsprechende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung eine Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung wichtige Gründe in der Person des Gemeindewehrleiters, Ortswehrleiters oder des entsprechenden Stellvertreters entgegen, kann der Bürgermeister einen geeigneten Feuerwehrangehörigen, beim Gemeindewehrleiter oder Ortswehrleiter insbesondere den entsprechenden Stellvertreter, vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.
(4)????? Steht kein geeigneter Kandidat für ein in Absatz 1 und 2 genanntes Wahlamt zur Verfügung, beruft der Bürgermeister nach Anhörung der Wahlberechtigten und Zustimmung des Gemeindefeuerwehrausschusses einen geeigneten wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen längstens bis zum Ende der Berufungsdauer nach § 17 Absatz 2 Satz 2 SächsBRKG.
(4)?????? Gewählt werden kann nur, wer über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzung für den Gemeindewehrleiter und seinen Stellvertreter ist die erfolgreich abgeschlossene Führungsausbildung Zugführer und Leiter einer Feuerwehr. Die Qualifikation zur vorhergehenden taktischen Führungsfunktion reicht aus, wenn sich der Kandidat schriftlich vor der Wahl verpflichtet, die erforderliche taktische Führungsausbildung innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren, insofern die Qualifikationsmöglichkeiten in dieser Zeit angeboten werden. Die Kandidaten müssen ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde haben.
(5) Die nach § 17 Absatz 3 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens vier Wochen vorher, die Wahlvorschläge zwei Wochen vorher, den wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten, als zu wählen sind, und muss vom Bürgermeister bestätigt sein. Betroffene Kandidaten sind im Feuerwehrausschuss nicht stimmberechtigt.
(6) Wahlen sind vom Bürgermeister oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die anwesenden Stimmberechtigten benennen in der Regel durch offene Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Die Beisitzer können Wahlberechtigte, jedoch keine Kandidaten sein.
(7) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der nach § 6 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen anwesend ist.
(8) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Wahl offen erfolgen, wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.
(9) Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein-Stimmen) entscheidet. Tritt nur ein Kandidat an und erreicht dieser keine absolute Mehrheit, ist eine erneute Wahl nach Maßgabe der Absatz 1 bis 8 und Absatz 9 Sätze 1 bis 3 durchzuführen. Liegt bei mehreren Kandidaten Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.
(10) Für die Wahl der zusätzlichen Mitglieder der Ortsfeuerwehrausschüsse gelten die Absätze 1 bis 9.
(11) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
(12) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens zwei Wochen nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zu übergeben.
(13) Der Bürgermeister muss dem Wahlergebnis widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es für die Gemeinde nachteilig ist.
(14) Sofern kein Widerspruch nach Absatz 13 erfolgt, beruft der Bürgermeister im Benehmen mit dem Gemeinderat die Gewählten in die Positionen. Der Bürgermeister informiert den Gemeinderat über das Ergebnis der Wahlen und die Berufung.
(15) Neuwahlen während der Berufungsperiode sind anzusetzen, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten dies schriftlich vom Gemeindewehrleiter fordern.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Wermsdorf vom 29.04.2016, geändert durch Satzung vom 01.07.2022, außer Kraft.
—
Ausgefertigt: Wermsdorf, den 27.06.2025
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Anlage 1 zur Feuerwehrsatzung der Gemeinde Wermsdorf
Stellenbeschreibung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wermsdorf
Ihm/Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Aufgaben
Stellenbeschreibung der Gemeindewehrleitung bei der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wermsdorf
Der Gemeindewehrleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Aufgaben
Dem Bürgermeister oder einer von ihm benannten Person ist es vorbehalten, weitere Aufgaben dem Gemeindewehrleiter oder seines Stellvertreters aufzuerlegen, insofern diesen in den Aufgabenbereich fallen und zumutbar sind.
Stellenbeschreibung des Ortswehrleiters und dessen Stellvertreter der Gemeinde Wermsdorf
Dem Ortswehrleiter obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Auf administrativer Ebene
Jugendarbeitsschutzgesetzes und der einschlägigen Unfallverhütungs-vorschriften zu sorgen und jährliche Belehrungen darüber zu organisieren und zu dokumentieren. Hierzu zählt insbesondere die Unterweisung der Atemschutzgeräteträger.
Unterstützen beim Erstellen und Fortschreiben etwaiger Risikoanalysen.
Jugend- und Öffentlichkeitsarbeit.
Auf Standortebene
- Die Dienste sind so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann.
- Dienste und Einsätze so durchführen, dass sie im Sinne der Feuerwehrdienst- bzw. der Unfallvorhütungsvorschriften erfolgen.
Auf Führungsebene
Dem Bürgermeister oder einer von ihm benannten Person und der Gemeindewehrleitung ist es vorbehalten, weitere Aufgaben dem Wehrleiter oder seiner Stellvertreter aufzuerlegen.
Die stellvertretenden Ortswehrleiter haben den Ortswehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm bei seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Wehrleitung mit seinen Stellvertretern ist als einheitliches Organ zu verstehen.
Der Funktionsträger und seine Stellvertreter sollen dabei kosteneffizient und ressourcenorientiert handeln.
Stellenbeschreibung eines Gerätewartes und seiner Stellvertreter bei der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wermsdorf
Dem Gerätewart und seiner Stellvertreter obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Aufgaben
Es ist ausschließlich dem Ortswehrleiter und seinen Stellvertretern vorbehalten, dem Gerätewart und seiner Stellvertreter weitere Aufgaben anzuvertrauen.
Stellenbeschreibung eines Schriftführers bei der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wermsdorf
Dem Schriftführer obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Aufgaben
Es ist ausschließlich dem Ortswehrleiter und seinen Stellvertretern vorbehalten, dem Schriftführer weitere Aufgaben aufzuerlegen.