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Collm-Bote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Wermsdorf mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Wermsdorf

Die Gemeinde Wermsdorf erlässt auf Grund von §§ 32 Abs. 1, 35, 37 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und § 39 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) in der jeweils geltenden Fassung nach Beschluss des Gemeinderates vom 25.06.2026 folgende Polizeiverordnung:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 – Umweltschädliches Verhalten

§ 3 Tierhaltung

§ 4 Verunreinigung durch Tiere

§ 5 Tierfütterungsverbot

Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen

§ 6 Schutz der Nachtruhe

§ 7 Haus- und Gartenarbeiten

§ 8 Benutzung von Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumenten u. ä.

§ 9 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern

Abschnitt 4 – Öffentliche Beeinträchtigungen

§ 10 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen

§ 11 Durchführung von Veranstaltungen – Öffentliche Vergnügungen

§ 12 Abbrennen offener Feuer

§ 13 Verunreinigungsverbot

§ 14 Fahrzeugreinigung

Abschnitt 5 – Anbringen von Hausnummern

§ 15 Hausnummern

Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen

§ 16 Zulassung von Ausnahmen und Erlaubnisse

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Gültigkeit anderer Rechtsnormen

§ 19 Inkrafttreten

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Wermsdorf, einschließlich der Ortsteile Collm, Calbitz, Gröppendorf, Lampersdorf, Liptitz, Luppa, Mahlis, Malkwitz, Wadewitz und Wiederoda.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Treppen, Passagen, Marktplätze, ausgewiesene Fußgängerzonen, öffentliche Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben. Auf § 2 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für den Freistaat Sachsen wird verwiesen.

(2) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen. Das sind insbesondere Parkanlagen, sowie allgemein zugängliche Kinderspielplätze, Bolzplätze und Sportanlagen.

(3) Einrichtungen von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind alle Gegenstände, die zu ihrer zweckdienlichen Benutzung, auch vorübergehend, aufgestellt oder angebracht sind, insbesondere Bänke, Stühle, Tische, Abfallbehälter, Spielgerät, Wartehäuschen, Beleuchtungsmasten, Bauzäune, Sperrketten und Pfosten sowie Brunnen und Wasserbecken.

(4) Menschenansammlungen sind alle für jedermann zugängliche, zielgerichtete, nicht sofort überschaubare Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf diesen gleichgestellten Plätzen zum Zweck des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlags oder zu ähnlichen Zwecken, insbesondere Volksfeste, Vereinsfeste, Straßenfeste, Konzerte und Märkte. Die Vorschriften des sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG) bleiben von Satz 1 unberührt.

(5) Öffentliche Gewässer im Sinne dieser Verordnung sind allgemein zugängliche fließende und stehende Gewässer.

Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten

§ 3

Tierhaltung

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht unzumutbar belästigt oder gefährdet und Sachen nicht beschädigt werden.

(2) Hunde sind auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen stets von einer geeigneten Person sicher zu führen. Zum Führen eines Tieres ist jede Person geeignet, der das Tier, insbesondere auf Zuruf gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich und geistig in der Lage ist. Hunde sind in größeren Menschenansammlungen an einer Leine zu führen und müssen einen Maulkorb tragen.

(3) Es ist verboten, öffentlich zugängliche Spiel- und Sportplätze mit Hunden zu betreten oder diese dorthin laufen zu lassen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Jagdhunde im weidgerechten Einsatz, Diensthunde im polizeilichen Einsatz, Blindenführhunde und Assistenzhunde.

§ 4

Verunreinigung durch Tiere

Halter und Führer von Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass das Tier die

Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Tierkot ist vom Tierführer sofort zu beseitigen.

§ 5

Tierfütterungsverbot

Es ist verboten, herrenlose oder wilde Tiere auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zu füttern.

Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen

§ 6

Schutz der Nachtruhe

(1) Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung von den die Nachtruhe störenden Arbeiten oder sonstigen Handlungen erfordern. Soweit hierfür nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.

(3) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 7 Haus- und Gartenarbeiten

Private Haus- und Gartenarbeiten, welche die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen an Werktagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten zählen insbesondere:

-

die Pflege des Rasens,

-

das Sammeln und Bearbeiten von Gartenabfällen,

-

das Bearbeiten des Bodens,

-

das Freischneiden,

-

das Hämmern, Sägen, Bohren

-

das Holzspalten

-

das Ausklopfen von Teppichen, Betten und Matratzen

§ 8

Benutzung von Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen oder auf Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

a)

bei Aufzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,

b)

für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann auf Antrag bei Vorliegen eines besonderen Anlasses oder öffentlichen Interesses befristet Ausnahmegenehmigungen erteilen.

§ 9

Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern

(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

(2) Für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen gelten die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen

§ 10

Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen

(1) Auf öffentlichen Straßen, in Grün- und Erholungsanlagen sowie auf öffentlich zugänglichen Flächen im Sinne des § 2 dieser Polizeiverordnung ist es untersagt:

a)

aggressiv oder organisiert oder verkehrsbehindernd zu betteln. Dieses liegt insbesondere vor bei unmittelbarem Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Tieren oder anderen Menschen als Druckmittel, Anfassen, Festhalten an der Kleidung, Einschüchterungen oder Verwünschungen jeglicher Art, Errichten von Hindernissen im Verkehrsraum, bedrängende Verfolgung, das bedrängende Zusammenwirken mehrerer Personen, Beschimpfen von Passanten;

b)

durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln, andere Personen erheblich zu belästigen oder an der Nutzung entsprechend dem Gemeingebrauch zu hindern oder von der Nutzung abzuhalten,

c)

die Notdurft zu verrichten;

d)

zu nächtigen, zu campen oder zu lagern;

e)

Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlageflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und gekennzeichneten Flächen zu betreten, zu befahren oder anderweitig zu beschädigen.

(2) Das Betreten nicht freigegebener Eisflächen aller öffentlich zugänglichen Gewässer, für die die Gemeinde zuständig ist, ist verboten.

(3) Wohnmobile, Wohnanhänger und Zelte dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zu Wohn- und Übernachtungszwecken im öffentlichen Verkehrsraum nicht abgestellt werden, ausgenommen Wohnmobile und Wohnanhänger zum einmaligen Übernachten, sofern keine schädigende Wirkung für die in dieser Verordnung genannten Flächen und Anlagen ausgehen sowie keine Belästigungen für die Anwohner damit verbunden sind und ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht.

§ 11 Durchführung von Veranstaltungen – Öffentliche Vergnügungen

(1) Öffentliche Veranstaltungen sind vom Veranstalter zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Ortpolizeibehörde unter Angabe der Art, des Ortes, der Zeit und der Dauer der Veranstaltung sowie der Zahl der zu erwartenden Besucher und, insofern die Veranstaltung nicht auf einer Fläche, über die der Veranstalter zu verfügen berechtigt ist, stattfinden soll, auch die schriftliche Zustimmung des Eigentümers, wie folgt anzuzeigen:

a)

spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, wenn zeitgleich mehr als 200 Besucher erwartet werden,

b)

spätestens 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn, wenn zeitgleich mehr als 1.000 Besucher erwartet werden,

c)

spätestens 5 Monate vor Veranstaltungsbeginn, wenn zeitgleich mehr als 5.000 Besucher erwartet werden.

(2) Unabhängig von Besucherzahlen sind alle Veranstaltungen anzuzeigen, wenn erkennbar öffentliche Interessen oder Belange Dritter betroffen sind oder betroffen werden könnten.

(3)

a)

Die Anzeige hat unter Verwendung des unter www.wermsdorf.de eingestellten „Formular zur Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung“ zu erfolgen.

b)

Bei Veranstaltungen nach 1c ist mit der Anzeige ein Sicherheitskonzept vorzulegen.

§ 12

Abbrennen offener Feuer

(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist das Abbrennen von offenen Feuern ohne die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde verboten.

(2) Außerhalb von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 2 dieser Verordnung, ist der Betrieb von Koch-, Grill- und Wärmefeuer in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten erlaubt.

(3) Lagerfeuer im Rahmen öffentlicher und privater Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von § 2 dieser Polizeiverordnung sowie offene Feuer im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums (z. B. Ostern, Walpurgis) bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Die Erlaubnis ist zwei Wochen vor dem Abbrenntag durch den Verantwortlichen einzuholen. Der Antrag muss die Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn er nicht selbst der Verantwortliche ist, enthalten. In Kleingartenanlagen ist mit der Antragsstellung des Vorstandes für offene Feuer im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums zugleich die Zustimmung des Grundstückseigentümers gegeben. Der Verantwortliche hat die Erlaubnis am

Abbrenntag mitzuführen.

(4) Für das Abbrennen des Feuers ist gut abgelagertes, trockenes und naturbelassenes Holz oder handelsübliches Grillmaterial (z. B. Grillbriketts, Holzkohle) zu verwenden. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung Dritter durch Hitze, Funken- und/oder Ascheflug, Rauch oder Gerüche entsteht.

(5) Beim Verlassen der Grill- oder Feuerstelle oder starkem Wind sind die Feuer vollständig zu löschen. Feuer und Grillabfälle sind vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierfür sind geeignete Behältnisse zur Entsorgung bereitzuhalten.

(6) Das Abbrennen offener Feuer, insbesondere Lagerfeuer, Feuerkörbe und offene Feuerschalen, ist bei langanhaltender Trockenheit oder großer Hitze verboten. Ein Verbot nach Satz 1 gilt insbesondere, wenn für den jeweiligen Ort oder den betroffenen Bereich eine Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 oder ein Graslandfeuerindex der Stufe 4 oder 5 festgestellt oder veröffentlich ist.

(7) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen, insbesondere bei extremer Trockenheit, der unmittelbaren Nähe eines Waldes oder der unmittelbaren Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen.

§ 13

Verunreinigungsverbot

(1) Öffentliche Straßen, Grün- und Erholungsanlagen sind sauber zu halten. Einrichtungen der Gemeindemöblierung wie z.B. Bänke, Unterstände, und Toilettenanlagen sowie Abfall- und Wertstoffsammelbehälter sind entsprechend dem eigentlich zugedachten Zweck zu nutzen und nicht vom Ort ihrer Aufstellung zu entfernen.

(2) In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie an, in und auf öffentlichen Gewässern sind alle Handlungen unzulässig, welche die Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigen können oder bei denen schädliche Auswirkungen auf die Anlagen oder deren Nutzer zu erwarten sind. Es ist verboten, Müll außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse oder Plätze zu entsorgen. Insbesondere ist das Wegwerfen von Verpackungsmaterialien und Zigarettenstummeln im öffentlichen Raum untersagt.

§ 14

Fahrzeugreinigung

Es ist außerhalb zugelassener Anlagen verboten:

a)

Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile zu waschen oder mit Hochdruckreinigern zu säubern,

b)

Ölwechsel von bzw. an Kraftfahrzeugen oder anderen motorbetriebenen Maschinen oder sonstigen Geräten durchzuführen.

Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern

§ 15

Hausnummern

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat sein Grundstück und/oder darauf befindliche Gebäude unverzüglich mit der/den von der Gemeinde Wermsdorf festgesetzten Hausnummer/n in arabischen Ziffern, gegebenenfalls mit einem Zusatz in lateinischen Buchstaben zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das/die Grundstücke einnummeriert ist/sind, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind bei Gebäuden in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen oder sonst nicht von dieser erkenn-/einsehbar sind, bzw. gebäudelosen Grundstücken ist/sind die Hausnummer/n am Grundstückszugang, von der Straße aus, in die das Grundstück einnummeriert ist, gut lesbar anzubringen.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen

§ 16

Zulassung von Ausnahmen und Erlaubnisse

(1) Die Gemeinde Wermsdorf kann im begründetem Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles geboten erscheint und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Auf diese Polizeiverordnung gestützte Ausnahmeregelungen und Erlaubnisse können mit Nebenbestimmungen (Auflage, Befristung, Bedingung) versehen werden.

§ 17

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2020 (SächsGVBl. S 358, 389) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen oder Tiere unzumutbar belästigt oder gefährdet oder Sachen beschädigt werden;

2.

entgegen § 3 Abs. 2 in größeren Menschenansammlungen einen Hund unangeleint oder ohne Maulkorb führt;

3.

entgegen § 3 Abs. 3 mit einem Hund einen öffentlich zugänglichen Spiel- oder Sportplatz betritt oder den Hund dorthin laufen lässt;

4.

entgegen § 4 als Tierhalter oder -führer die durch das Tier verursachte Verunreinigung nicht unverzüglich entfernt;

5.

entgegen § 5 herrenlose oder wilde Tiere füttert;

6.

entgegen § 6 Abs. 1 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 2 die Nachtruhe anderer in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr mehr als unvermeidbar stört;

7.

entgegen § 7 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, an Werktagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen überhaupt ausführt;

8.

entgegen § 8 Abs 1 durch den Betrieb und die Nutzung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten oder anderen mechanische oder elektroakustische Geräten zur Lauterzeugung, andere unzumutbar belästigt;

9.

entgegen § 9 Abs. 1 an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Wertstoffcontainer überhaupt nutzt;

10.

entgegen § 10 Abs. 1 a) aggressiv, organisiert oder verkehrsbehindernd bettelt;

11.

entgegen § 10 Abs. 1 b) andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten belästigt oder mehr als unvermeidbar beeinträchtigt;

12.

entgegen § 10 Abs. 1 c) die Notdurft verrichtet;

13.

entgegen § 10 Abs. 1 d) ohne Erlaubnis nächtigt, campt oder lagert

14.

entgegen § 10 Abs. 1 e) Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlageflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und gekennzeichneten Flächen betritt, befährt oder anderweitig beschädigt;

15.

entgegen § 10 Abs. 2 Eisflächen betritt

16.

entgegen § 10 Abs. 3 Wohnmobile, Wohnanhänger und Zelte zu Wohn- und Übernachtungszwecken im öffentlichen Verkehrsraum ab- bzw. aufstellt;

17.

entgegen § 11 eine öffentliche Vergnügung veranstaltet, ohne diese der Gemeinde Wermsdorf innerhalb der vorgeschriebenen Frist vor Beginn der Veranstaltung schriftlich angezeigt zu haben;

18.

entgegen § 12 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, obwohl er dazu keine Erlaubnis besitzt;

19.

entgegen § 12 Abs. 3 nicht die schriftliche Erlaubnis einholt oder die Erlaubnis am Abbrenntag nicht mit sich führt;

20.

entgegen § 12 Abs. 4 anderes Brennmaterial verwendet oder das Feuer so abbrennt, dass hierbei eine unzumutbare Belästigung für Andere entsteht;

21.

entgegen § 12 Abs. 5 Feuer und Grillabfälle nicht vollständig entfernt oder geeignete Behältnisse zur Entsorgung bereithält oder bei starkem Wind das Feuer nicht ablöscht;

22.

entgegen § 12 Abs. 6 bei langanhaltender Trockenheit oder großer Hitze ein Lagerfeuer abbrennt;

23.

entgegen § 12 Abs. 7 durch die Genehmigungsbehörde erteilte Auflagen nicht einhält

24.

entgegen § 13 Abs. 1 Einrichtungen der Gemeindemöbelierung nicht nach dem zugedachten Zweck nutzt oder diese vom Ort der Aufstellung entfernt;

25.

entgegen § 13 Abs. 2 Müll außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse oder Plätze entsorgt oder Verpackungsmaterialien und Zigarettenstummel im öffentlichen Raum wegwirft;

26.

entgegen § 14 außerhalb zugelassener Anlagen Fahrzeuge oder Fahrzeugteile wäscht, an Fahrzeugen oder anderen motorbetriebenen Geräten einen Ölwechsel vornimmt;

27.

entgegen § 15 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht;

28.

entgegen § 15 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend anbringt;

29.

entgegen § 16 Abs. 3 einer Anordnung der Gemeinde Wermsdorf nicht nachkommt;

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 16 zugelassen worden ist.

(3 Ordnungswidrigkeiten können nach §39 Abs. 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes und § 17 Abs 1 und 2 Ordnungswidrigkeitengesetz bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro und bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden.

§ 18

Gültigkeit anderer Rechtsnormen

Die Bestimmungen höherrangiger Bundes- und Landesgesetze sowie spezialgesetzlicher Rechtsnormen in der jeweils gültigen Fassung bleiben von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.

§ 19

Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 23.07.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung in der Gemeinde Wermsdorf in der Fassung vom 03.05.2010 - veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt „Der Collm-Bote“ vom 19.05.2010 -, außer Kraft.

Wermsdorf, den 26.06.2026

 

 

 

Matthias Müller
Bürgermeister
Ortspolizeibehörde