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Collm-Bote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Wermsdorf mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntgabe der Übertragung der polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben auf die gemeindlichen Vollzugsbediensteten der Gemeinde Wermsdorf als Ortspolizeibehörde nach § 3 Absatz 1 der Gemeindlichen-Vollzugsbediensteten-Verordnung (GemVollzVO)

Aufgrund des § 3 Absatz 1 der Gemeindlichen-Vollzugsbediensteten-Verordnung (GemVollzVO) vom 26. April 2023 (SächsGVBl. S. 230) in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 sowie § 9 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) gibt die Gemeinde Wermsdorf als Ortspolizeibehörde nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Sächsisches Polizeibehördengesetz die Übertragung der polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben nach § 1 und § 2 GemVollzVO auf ihre gemeindlichen Vollzugsbediensteten wie folgt öffentlich bekannt:

1.

Die Gemeinde Wermsdorf als Ortspolizeibehörde hat ihren gemeindlichen Vollzugsbediensteten folgende polizeibehördlichen übertragen: den Vollzug

a.

von Satzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden, Nummer 1 GemVollzVO,

b.

der Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätzen sowie anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen und Einrichtungen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung, Nummer 2 GemVollzVO

c.

der Vorschriften über den ruhenden Verkehr, § 1 Absatz 1 Nummer 3 GemVollzVO

d.

der Vorschriften über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Nummer 4 GemVollzVO

e.

der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns, und Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen, Nummer 5 GemVollzVO

f.

der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen, Nummer 6 GemVollzVO

g.

der §§ 3 bis 9 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) geändert worden ist, Nummer 7 GemVollzVO

h.

des Sächsischen Gaststättengesetzes vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, Nummer 8 GemVollzVO und

i.

der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, Nummer 9 GemVollzVO.

Die Aufgaben werden einschließlich der Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 2 GemVollzVO übertragen.

Neben dem Vollzug von Rechtsnormen umfasst die Übertragung der jeweiligen polizeibehördlichen Aufgabe auch den Vollzug von Allgemeinverfügungen und sonstigen Anordnungen, vgl. § 1 Abs. 5 GemVollzVO.

Wermsdorf, 26.06.2026

 

 

 

Matthias Müller
Bürgermeister