aus aktuellem Anlass möchten wir auf eine wichtige Regelung zum Parken im öffentlichen Verkehrsraum hinweisen.
Eine baulich angelegte Pflaster- bzw. Muldenrinne stellt verkehrsrechtlich eine räumliche Trennung der Fahrbahn dar. Die sich rechts daneben befindliche Fläche gehört somit nicht mehr zur Fahrbahn, sondern ist als Gehweg anzusehen. Das Parken auf dieser Fläche ist daher grundsätzlich nicht zulässig, sofern es nicht durch entsprechende Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt wurde.
Ein Beispiel hierfür ist die Glöckner Straße in Wermsdorf. Diese Regelung gilt jedoch ebenso für alle weiteren Straßen im Gemeindegebiet, die eine vergleichbare bauliche Gestaltung aufweisen.
Wir bitten alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, ihre Fahrzeuge ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Dadurch bleiben Gehwege für Fußgängerinnen und Fußgänger - insbesondere für Menschen mit Kinderwagen, Rollstühlen oder Rollatoren - sicher und uneingeschränkt nutzbar.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Rücksichtnahme.