Die am 28.08.2025 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates beschlossene Haushaltssatzung der Gemeinde Wermsdorf für die Haushaltsjahre 2025 und 2026, wurde vom Landratsamt Nordsachsen, Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.
Die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird auf der Grundlage des § 76 Abs. 3 der SächsGemO hiermit bekanntgemacht.
Aufgrund von § 74 SächsGemO hat der Gemeinderat am 28.08.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Doppelhaushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026, der für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:
| Haushaltsjahre: | 2025 | 2026 | |
| Im Ergebnishaushalt mit dem | |||
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 10.405.070,00 € | 10.566.380,00 € |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 11.106.950,00 € | 11.532.820,00 € |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -701.880,00 € | -966.440,00 € |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 478.500,00 € | 236.000,00 € |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 93.510,00 € | 0,00 € |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 384.990,00 € | 236.000,00 € |
| - | Gesamtergebnis auf | -316.890,00 € | -730.440,00 € |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0,00 € | 0,00 € |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0,00 € | 0,00 € |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 316.890,00 € | 519.790,00 € |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0,00 € | 0,00 € |
| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | 0,00 € | -210.650,00 € |
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| Im Finanzhaushalt mit dem | |||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 9.810.920,00 € | 9.955.370,00 € |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -9.805.700,00 € | -10.209.190,00 € |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder –bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 5.220,00 € | -253.820,00 € |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 692.287,00 € | 1.061.130,00 € |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.627.950,00 € | -1.637.600,00 € |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.935.663,00 € | -576.470,00 € |
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.930.443,00 € | -830.290,00 € |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.000.000,00 € | 500.000,00 € |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -120.000,00 € | -152.700,00 € |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 880.000,00 € | 347.300,00 € |
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -2.663.027,00 € | -482.990,00 € |
festgesetzt.
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf: | 1.000.000,00 € | 500.000,00 € |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf: | 0,00 € | 1.000.000,00 € |
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf: | 1.500.000,00 € | 1.500.000,00 € |
Die Hebesätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:
| - | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 200 Prozent | 200 Prozent |
| - | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 340 Prozent | 340 Prozent |
| - | Gewerbesteuer | 390 Prozent | 390 Prozent |
| 1. | Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets werden für übertragbar erklärt. Sie bleiben zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar. |
| 2. | Die Gemeinde Wermsdorf verzichtet auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 und hält an der Erstellung des Beteiligungsberichtes fest. |
Hinweis:
Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung können in die Haushaltssatzung weitere Regelungen aufgenommen werden, die sich auf Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan beziehen.
Wermsdorf, 16.09.2025
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vom Landratsamt Nordsachsen genehmigte Haushaltssatzung mit den Haushaltsplänen 2025 und 2026 der Gemeinde Wermsdorf liegt in der Zeit vom
18.09.2025 bis 25.09.2025
während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Wermsdorf – Kämmerei - zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Wermsdorf, 16.09.2025