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Collm-Bote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Wermsdorf mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wasserwehrsatzung der Gemeinde Wermsdorf

Aufgrund des § 85 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBI. S. 285) geändert worden ist, und der §§ 4 Absatz 1, 10 Absatz 4 und 124 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBI. S. 285) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Wermsdorf am 28.08.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Gemeinde Wermsdorf richtet einen Wasserwehrdienst ein.

(2) Wasserwehr im Sinne dieser Satzung schließt alle Maßnahmen ein, zu denen die Gemeinde nach § 84 SächsWG verpflichtet ist. Dazu gehört auch die Teilnahme am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen (HWNAVO) vom 29. September 2015 (SächsGVBI. S. 615) und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen (VwV Hochwassermeldeordnung - VwV HWMO) vom 12. Oktober 2015 (SächsABI. S. 1549).

(3) Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn eine Gefahr für die örtliche Sicherheit vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 2

Aufgaben der Wasserwehr

(1) Die Gemeinde Wermsdorf trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Sie hält Einsatzkräfte, technische Mittel (insbesondere Hochwasser – Materiallager) sowie aktuelle Alarmierungsunterlagen bereit, klärt die Bevölkerung über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend des festgelegten Zustellungsplans.

(2) Für die in der HWNAVO genannten Gewässer und der VwV HWMO aufgeführten Hochwasserpegel sind bei Erreichen der Richtwasserstände der jeweiligen Alarmstufe oder bei Ausrufung durch die untere Wasserbehörde folgende Maßnahmen und Handlungen erforderlich.

a) Alarmstufe 1: Meldedienst

-

ständige Beobachtung der meteorologischen Lage und der Hochwassersituation im Flussgebiet, einschließlich ihrer Entwicklungstendenzen, unter besonderer Berücksichtigung der auf der Internetplattform des Landeshochwasserzentrums nach § 8 Absatz 2 HWNAVO und im Wetterinformationssystem für den Katastrophenschutz des Deutschen Wetterdienstes bereit gestellten Informationen;

-

Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Informations- und Meldewege und der technischen Einsatzbereitschaft;

b) Alarmstufe 2: Kontrolldienst (zusätzlich zu Alarmstufe 1)

-

Alarmierung der zuständigen Einsatzkräfte und Herstellen ihrer Einsatzbereitschaft;

-

Laufende Kontrolle der Gewässer, Hochwasserschutzanlagen, gefährdeten Bauwerke und Ausuferungsgebiete;

-

Weiterleitung von Informationen über festgestellte Gefährdungen und getroffene Abwehrmaßnahmen;

-

Vorbereitung der aktiven Hochwasserbekämpfung;

-

Vorbereitung von Evakuierungsmaßnahmen;

c) Alarmstufe 3: Wachdienst (zusätzlich zu den Alarmstufen 1 und 2)

-

vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen und Beseitigung örtlicher Gefährdungen und Schäden;

-

Einrichtung von Einsatzstäben an Schwerpunkten der Hochwasserabwehr und Schaffung spezieller Nachrichtenverbindungen;

-

Bereitstellung von Hochwasserschutzmaterialen an bekannte Gefahrenstellen;

-

Bereitstellung einsatzbereiter Kräfte zur aktiven Hochwasserabwehr sowie Anforderung und Vorbereitung weiterer Kräfte der Reserve;

-

Beginn der Durchführung aktiver Hochwasserbekämpfungsmaßnahmen;

d)

Alarmstufe 4: Hochwasserabwehr (zusätzlich zu den Alarmstufen 1 bis 3)

-

aktive Bekämpfung bestehender Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen und für bedeutende Sachwert.

Dies gilt für die sonstigen hochwassergefährdeten Gebiete im Gemeindegebiet, denen kein Hochwassermeldepegel zugeordnet ist, entsprechend.

(3) Die Gemeinde hat gemäß § 3 Abs. 7 Nummer 1 HWNAVO und Ziffer XI VwV HWMO für die Alarmierung und den Einsatz Alarmierungsunterlagen zu erstellen. Die Alarmierungsunterlagen enthalten u.a. den Hochwasseralarm- und Einsatzplan sowie Verzeichnisse der zu informierenden Unternehmen der kritischen Infrastruktur und Verzeichnisse der Dritten im Sinne von § 2 Nr.11 HWNAVO. Die Alarmierungsunterlagen sind laufend zu aktualisieren.

Die Aktualisierung ist den im Hochwasseralarm- und Einsatzplan genannten Personen bekannt zu geben.

(4) Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung sowie Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die im Einsatzfall Aufgaben des Wasserwehrdienstes wahrnehmen, nehmen an Fortbildungsmaßnahmen und an Übungen teil.

(5) Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Gemeindeverwaltung, die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen.

§ 3

Zuständigkeit

(1) Zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus, bestimmt den Leiter des Einsatzes und erklärt den Einsatzfall für beendet. Er kann diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen. Über eingeleitete Maßnahmen wird die untere Wasserbehörde umgehend informiert (§ 3 Absatz 7 Nummer 5 HWNAVO). Erkenntnisse über extreme Gefährdungen, insbesondere Verklausung, Eisbildung, Eisaufbruch, welche bei der Gefahrenabwehr gewonnen werden, sind an das Landeshochwasserzentrum und die untere Wasserbehörde zu übermitteln (§ 3 Absatz 7 Nummer 4 HWNAV).

(2) Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters oder dessen Beauftragten die Maßnahmen der Wasserwehr am Einsatzort.

§ 4

Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes

(1) Der Bürgermeister kann zu Maßnahmen der Wasserwehr heranziehen:

a)

die Freiwillige Feuerwehr,

b)

Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,

Für den Fall, dass deren Kräfte und Mittel nicht ausreichen, können zur Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen

c)

die Einwohner und

d)

die Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden gemäß § 10 Absatz 4 SächsGemO

zu Maßnahmen des Wasserwehrdienstes herangezogen werden.

Bei der Auswahl der in Absatz 1 Buchstabe b) bis d) genannten Personen orientiert er sich an der zur Gefahrenabwehr voraussichtlich erforderlichen Personalstärke des Wasserwehrdienstes. Die vom Hochwasser direkt Betroffenen sollen vorrangig herangezogen werden. Die Herangezogenen bilden die Wasserwehr.

(2) Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Personen nach Absatz 1 Buchstabe c) und d) erhalten einen Bescheid des Bürgermeisters, der Folgendes enthalten muss:

a)

Beginn und Ende der Dienstpflicht,

b)

Art der Dienstpflicht im Sinne des § 5 Absatz 1,

c)

Versammlungsort im Falle der Alarmierung,

d)

die während des Dienstes in der Wasserwehr zu beachtenden Pflichten,

e)

Rechtsbehelfsbelehrung.

Der Bescheid soll für sofort vollziehbar erklärt werden. Außerdem soll er eine Belehrung über die Folge von Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und den Heranziehungsbescheid enthalten. Von einem schriftlichen Heranziehungsbescheid kann abgesehen werden, wenn schriftliche Benachrichtigungen die rechtzeitige Ergreifung von Abwehrmaßnahmen verhindern oder verzögern würden. Der Heranziehungsbescheid ist nachträglich zuzustellen.

(3) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer durch Hilfeleistung eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder übergeordnete Pflichten verletzen müsste. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur außerhalb der Gefahrenzone zur Hilfeleistung herangezogen werden.

(4) Handlungen der nach Absatz 1 zu Maßnahmen der Wasserwehr Herangezogenen und Handlungen von Personen, die mit Einverständnis der Gemeinde unaufgefordert Hilfe leisten, werden der Gemeinde zugerechnet. Die Hilfe leistenden Personen unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters oder der von diesem beauftragten Person (§ 85 Absatz 2 Satz 3 SächsWG).

(5) Ein temporäres Rufbereitschaftssystem zur ständigen Einsatzbereitschaft soll lageabhängig eingerichtet werden.

§ 5

Heranziehung/sonstige Befugnisse

(1) Die nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c) und d) herangezogenen Personen können verpflichtet werden, mitzuarbeiten (Handdienste) und/oder Transportleistungen (Spanndienste) zu erbringen. Eine Stellvertretung ist zulässig. Bei Handdiensten kann das Mitbringen von geeigneten Geräten, bei Spanndiensten das Bereitstellen von geeigneten Fahrzeugen und Treibstoffen verlangt werden.

(2) Für die Inanspruchnahme von Fahrzeugen, Transportmitteln und Gerätschaften leistet die Gemeinde Wermsdorf den Eigentümern und Besitzern auf Antrag Entschädigung. Für herangezogene Personen gelten für die Dauer ihrer Hilfeleistung die § 60 Absatz 5 i. V. m. §§ 62 und 63 Absatz 2 SächsBRKG und § 21 SächsGemO. Danach haben die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst Herangezogenen Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls

(3) Die nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c) und d) Herangezogenen können beantragen, ihre Pflichten (Hand- und/oder Spanndienste) gegen Zahlung eines angemessenen Geldbetrages abzulösen. Die Gemeindeverwaltung kann die Ablösung in Geld zurückweisen, wenn die Mitwirkung auf keine andere Weise, auch nicht durch bezahlte Arbeitskräfte, erbracht werden kann. Die Höhe der Auslöse richtet sich nach den zu erwartenden Ausfallkosten, die die Gemeinde hätte, wenn die festgesetzten Verpflichtungen durch bezahlte Arbeitskräfte oder Transportunternehmen erfüllt werden müssten.

(4) Die Vollstreckung der Heranziehung zu den Pflichten nach Absatz 1 richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG).

(5) Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen der Wasserwehr verursacht wurden, leistet die Gemeinde eine angemessene Entschädigung, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Gemeinde haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausbewohner oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt. Die Gemeinde haftet nicht für unrechtmäßig errichtete und unrechtmäßig bestehende Anlagen.

§ 6

Hochwassernachrichten- und Alarmdienst

(1) Die Gemeindeverwaltung sendet unverzüglich nach Eingang einer Hochwassereilbenachrichtigung eine Empfangsbestätigung an das Landeshochwasserzentrum (§ 5 Absatz 2 Satz 1 HWNAVO). Sie informiert sich fortlaufend über die vom Landeshochwasserzentrum eingegangenen Hochwassernachrichten sowie aus allen anderen ihr zugänglichen Quellen (insbesondere Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums, § 8 Absatz 2 HWNAVO und Ziffer IX. VwV HWMO).

(2) Die Gemeinde unterrichtet unverzüglich die Öffentlichkeit im betroffenen Gemeindegebiet über die Hochwassergefahr, insbesondere die Besitzer oder Eigentümer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen, die Betreiber von Baustellen und die Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (§ 3 Absatz 7 Nummer 3 HWNAVO). Nach Mitteilung durch das Landeshochwasserzentrum unterrichtet sie zu dem unverzüglich diejenigen Dritten, die den Empfang der Hochwassereilbenachrichtigung nicht gegenüber dem Landeshochwasserzentrum bestätigt haben.

(3) Die Unterrichtung erfolgt auf der Grundlage eines mit der unteren Wasserbehörde und der technischen Fachbehörde in der höheren Wasserbehörde abgestimmten Zustellungsplans (§ 3 Absatz 7 Nummer 2 HWNAVO)

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 124 Absatz 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

bei einer Heranziehung nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c) und d) seiner Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 nicht nachkommt;

b)

seiner Pflicht nach § 2 Absatz 5 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,00 EUR geahndet werden.

(3) Die Gemeinde Wermsdorf ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG).

§ 8

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserwehrsatzung der Gemeinde Wermsdorf vom 26.06.2003 außer Kraft.

 — 

Wermsdorf, den 29.08.2025

Matthias Müller
Bürgermeister