Wir bitten alle Grundstückseigentümer, die vegetationslose Zeit zu nutzen und Sträucher und Bäume soweit zurückzuschneiden, dass mit dem Einsetzen der Vegetation der Verkehrsraum nicht eingeschränkt wird.
Der Überhang von Anpflanzungen stellt eine Verkehrsgefährdung gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. Wir verweisen auch auf § 27 Abs. 2 des „Sächsischen Straßengesetzes“ (SächsStrG) vom 21. Januar 1993. In der derzeit geltenden Fassung dürfen Anpflanzungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Dazu gehören natürlich auch in den Gehweg oder Verkehrsraum ragende Äste u. ä.
Über der Fahrbahn und den Straßenbanketten ist ein Luftraum von 4,50 Metern einzuhalten. Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind soweit zurückzuschneiden, da nur so die Durchfahrtshöhe für LKWs und auch Rettungsfahrzeugen gewährleistet ist.
Bei Geh- und Radwegen ist ein Luftraum von 2,50 Metern von Hecken, Sträuchern und Bäumen über den Wegen auszuschneiden.
Bei Fahrbahnen ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 Meter einzuhalten. Sofern ein Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 Meter reduziert werden. Bei Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 Meter.
Anpflanzungen aller Art dürfen die Sicht an Straßeneinmündungen und -kreuzungen nicht gefährden. Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten dürfen nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden.
Bitte nutzen Sie den im Bundesnaturschutzgesetz dafür vorgesehenen Zeitraum vom 01.10.-28.02., um auch Rücksicht auf unsere Natur (z.B. Brutvögel) zu nehmen.