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Amtsblatt der Gemeinde Weischlitz
Ausgabe 11/2023
Nichtamtliche Bekanntmachungen
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Informationen der Gemeinde

über die Straßenreinigung und den Winterdienst

der Gemeinde Weischlitz

(Straßenreinigungssatzung)

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist i. V. m. §§ 51 Abs. 5 und 52 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Weischlitz in seiner Sitzung am 20.09.2021 folgende Satzung beschlossen:

Teil I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Präambel

Die Gemeinde Weischlitz verzichtet, bis anderes bestimmt, auf die generelle Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr.

§ 1

Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 51 Abs. 1 bis 3 SächsStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke (Verpflichtete) übertragen.

(2) Der Gemeinde Weischlitz verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen, soweit sie nicht nach Abs. 1 auf die Eigentümer und Besitzer übertragen worden ist. Sie kann sich zur Durchführung der Reinigung Dritter bedienen.

(3) Soweit die Gemeinde Weischlitz nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

(4) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder die als öffentliche Straßen im Sinne des SächsStrG gelten.

(5) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Sächsisches Straßengesetz bleibt unberührt.

§ 2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Zu reinigen sind innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Gehwege.

(2) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für Fußgänger ausdrücklich bestimmten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße. Soweit Gehwege nach Satz 1 nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze auf beiden Straßenseiten.

(3) Überwege sind als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in der Verlängerung der Gehwege.

(4) Die Reinigungspflicht erstreckt sich:

a)

bei vorhandenen Gehwegen auf die reine Gehwegflächen und die, sofern vorhanden, Tagwassereinläufe die sich auf dem Gehweg befinden.

b)

bei nichtvorhandenen Gehwegen auf beide Randstreifen der Straße inkl. der dort, sofern vorhanden, befindlichen Straßenrinnen und Tagwassereinläufe

c)

die Überwege

§ 3

Verpflichtete

(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.

Die Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Gemeinde Weischlitz gegenüber verantwortlich.

(2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden.

(3) Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu bei dem Verpflichteten des Kopfgrundstücks, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke.

§ 4

Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst

1.

die allgemeine Straßenreinigung (§§ 5 bis 6),

2.

den Winterdienst (§§ 7 und 8).

Teil II

ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG

§ 5

Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung

(1) Geh- und Überwege sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße durch Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von Fremdkörpern, Verunreinigungen, Laub und Unkraut.

(2) Übermäßiger Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z. B. ausgerufener Wassernotstand, Frostgefahr).

(3) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Straßen nicht beschädigen.

(4) Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.

(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, Straßen- oder Abwassergräben, öffentlich ausgestellten Einrichtungen (z. B. Papierkörben, Glas- und Papiersammelcontainern) oder öffentlich unterhaltenen Anlagen (z. B. Brunnen, Gewässer) zugeführt werden.

(6) Die Reinigung umfasst auch die Flächen bis zu einer Breite von 1,5 m, die sich zwischen der Grundstücksgrenze und der Straße bzw. dem Gehweg befinden.

§ 6

Reinigungszeiten

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen einmal im Monat

a)

in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 18:00 Uhr,

b)

in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16:00 Uhr,

zu reinigen.

Teil III

WINTERDIENST

§ 7

Schneeräumung

(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 5 und 6) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege nach § 2 Abs. 1 vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet, insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist und Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.

(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.

(3) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

(4) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,5 m zu räumen.

(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

(6) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.

(7) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 3) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(8) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

(9) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9:00 bis 20:00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.

(10) Schnee aus privaten Grundstücken darf nicht auf öffentliche Verkehrsflächen abgelagert werden.

§ 8

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege nach § 2 Abs. 1 und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 7 Abs. 4) derart und so rechtzeitig abzustumpfen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 7 Abs. 1 Anwendung.

(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 7 Abs. 2 Anwendung.

(3) Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 7 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.

(5) Als Streumaterial sind Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.

(6) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 7 Abs. 7 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.

(7) § 7 Abs. 9 gilt entsprechend.

Teil IV

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 9

Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles - die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. d. § 52 Abs. 1 Nr. 13 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 5 Abs. 1 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig reinigt;

2.

entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannten Einrichtungen nicht jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freihält;

3.

entgegen § 5 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt;

4.

entgegen § 7 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege innerhalb der in § 7 Abs. 9 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee räumt;

5.

entgegen § 7 Abs. 4 und 5 keinen Zu-/Abgang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang bzw. zur Haltestelle räumt;

6.

entgegen § 7 Abs. 8 die Abflussrinnen bei Tauwetter nicht vom Schnee freihält;

7.

entgegen § 8 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang nicht innerhalb der in § 7 Abs. 9 genannten Zeiten derart und so rechtzeitig bestreut, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können;

8.

entgegen § 8 Abs. 3 bei Eisglätte die Gehwege nicht in der dort genannten Breite und Tiefe abstumpft;

9.

entgegen § 8 Abs. 6 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 52 Abs. 3 Nr. 1 SächsStrG ist die Gemeinde Weischlitz.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mit dem gleichen Tage treten die Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Gemeinde Weischlitz vom 03.03.1997 und die Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Gemeinde Reuth vom 05.11.2011 außer Kraft.

Weischlitz, den 27.09.2021

Steffen Raab
Bürgermeister

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.