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Amtsblatt der Gemeinde Weischlitz
Ausgabe 11/2025
Nichtamtliche Bekanntmachungen
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Hinweise zum Verbot des Verbrennens von Grünabfällen

In Sachsen ist die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, welche auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV) vom 25.09.1994 geregelt.

Danach sind Garten- und Pflanzenabfälle hauptsächlich zu verwerten. Eine Entsorgung durch Verbrennung ist grundsätzlich verboten.

Begrenzte Ausnahmen lässt das Gesetz zwar noch zu. Der Vogtlandkreis wurde von der Landesdirektion Sachsen aber bereits 2017 darauf hingewiesen, dass der allgemeine Ausnahmetatbestand zum Verbrennen von Pflanzenabfällen nicht mehr anzuwenden ist, da die Unmöglichkeit und Nichtzumutbarkeit der Nutzung in der Entsorgungssatzung angebotener Entsorgungsmöglichkeiten nicht mehr gegeben sei.

So stehen den vogtländischen Bürgern für Pflanzenabfälle folgende zumutbare Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung:

Kompostierung und anschließende Verwertung auf eigenem oder gepachtetem Grundstück

Abgabe von Grüngut (Ast- und Strauchschnitt, Laub/Gras) auf 4 Wertstoffhöfen

Entsorgung über Biotonne (zerkleinert)

Abgabe bei privaten Entsorgern (Bringsystem oder Containergestellung).

Die Landesdirektion stellte somit fest: „Für die Erzeuger und Besitzer von überlassungspflichtigen (Bio-)Abfällen sind somit im Vogtlandkreis (Altkreis und Stadt Plauen) ganz überwiegend zumutbare Entsorgungsmöglichkeiten für Bioabfälle eröffnet, welche der Anwendung des Ausnahmetatbestandes zum Verbrennen von Pflanzenabfällen regelmäßig entgegenstehen.“

Auch im Zuge der Eigenverwertung erforderlich werdende Arbeitsaufwendungen für das Zerkleinern der pflanzlichen Abfälle sowie entstehende Aufwendungen für den Transport und die zu entrichtende Entsorgungsgebühr bei der Überlassung führen nicht zu einer Unzumutbarkeit.

Sind jedoch Eigenkompostierung, die Nutzung der öffentlichen Pflanzenabfallsammlung oder die Entsorgung über private Entsorger nicht möglich oder nicht zumutbar, kann das Landratsamt Vogtlandkreis auf Antrag im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen, die in Form eines kostenpflichtigen Bescheides erstellt werden, erteilen.

Besteht der Verdacht, dass Pflanzen oder Pflanzenteile mit gefährlichen Pflanzenkrankheiten (z.B. Feuerbrand) befallen sind, entscheidet das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes.

Nicht unter die Bestimmungen der Pflanzenabfallverordnung fallen Traditionsfeuer, wie z.B. am 30. April. Diese unterliegen der Zuständigkeit der örtlichen Behörden, erfordern aber trotzdem eine Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen.

Nicht genehmigtes Verbrennen von Pflanzenabfällen könnte den OWi-Tatbestand des § 6 Nr. 2 PflanzAbfV erfüllen und dies wäre durch das Landratsamt zu ahnden.

Wir bitten daher die Bürgerinnen und Bürger die oben angegebenen Entsorgungsmöglichkeiten zu nutzen, um nicht eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit zu begehen, zu deren Ahndung der Vogtlandkreis gesetzlich verpflichtet ist.

Ordnungsamt