Ab 2025 erfolgt eine Neuberechnung der Grundsteuer, bitte warten Sie auf Ihren neuen Grundsteuerbescheid - keine Zahlung ohne neuen Bescheid.
Aufgrund der ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage kam und kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke. Gleichzeitig wird auch die Festsetzung der Grundsteuern den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.
Die Gemeinde Weischlitz informiert, dass die zuletzt erteilten Grundsteuerbescheide zugleich Vorauszahlungsbescheide für Folgejahre waren. Sie wurden in diesem Fall aufgefordert, bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides jährlich zu bestimmten Fälligkeitsterminen Zahlungen auf die Grundsteuer zu leisten. Diese Zahlungsverpflichtungen entfallen ab dem 1. Januar 2025 zunächst.
Jeder Grundsteuerpflichtige muss zur Zahlung seiner Grundsteuer ab 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid erhalten.
Auf diesen Bescheiden ist angegeben, wann genau die Zahlungen zur Grundsteuer fällig sind.
Bitte leisten Sie für 2025 keine Zahlungen, bevor Sie keinen Bescheid erhalten haben. Sollten Sie zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren oder ändern Sie diesen bitte.
Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung für Lastschriften (SEPA-Mandat) erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun, diese behalten in den meisten Fällen ihre Gültigkeit. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst, wenn Sie von der Gemeinde Weischlitz einen neuen Bescheid für 2025 erhalten haben.
Alle Zahlungspflichtigen, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden gebeten, zu den angegebenen Zahlungsterminen die Überweisung mit Angabe des Buchungszeichens/ Kassenzeichens auf das im Bescheid angegebene Konto vorzunehmen
Wann bekommen Sie einen Grundsteuerbescheid für 2025?
Vorgesehen ist, die Steuerbescheide im Januar 2025 zu versenden.
Grundsteuer nach dem Grundsteuerwert
Die Grundsteuer wird auf Grund eines vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbetrages ermittelt. Diesen Betrag können Sie dem für Ihren Grundbesitz gültigen Grundsteuermessbescheid entnehmen. Für den Erlass eines solchen Messbescheides ist das Finanzamt Plauen zuständig; die Gemeinde ist an die darin enthaltenen Angaben gebunden.
Zur Ermittlung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweils gültigen Hebesatz für Grundstücke oder - wenn dies zutrifft - für land- und forstwirtschaftliche Betriebe multipliziert. Der Hebesatz wurde vom Gemeinderat beschlossen. Er ist im gesamten Gemeindegebiet einheitlich. Der Hebesatz wird für 2025 für die Grundsteuer A auf 230 v.H. des Grundsteuermessbetrages und für die Grundsteuer B auf 450 v.H. festgesetzt. Dies entspricht im Vergleich einer aufkommensneutralen Erhebung einer moderaten Erhöhung von je 5 Prozent des Einnahmevolumens der beiden Grundsteuerarten.
Eigentumswechsel
Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung usw. zu Beginn des Kalenderjahres gehört (Stichtag: 01. Januar). Private Absprachen haben keine Wirkung gegenüber der Gemeinde. Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Steueramt der Gemeinde vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01. Januar des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, beispielsweise bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum.
Das Datum der Grundbucheintragung ist für die Entscheidung über die Zurechnung des Grundsteuerwertes in den allermeisten Fällen nicht von Bedeutung.
Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen im Grundsteuergesetz für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn er von der Gemeinde einen Bescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.
Informatives / Wissenswertes
Im Jahr 2019 wurde das Gesetz zur Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, dass für die Grundsteuererhebung ab 01.01.2025 aktualisierte Grundsteuerwerte zugrunde gelegt werden.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter https://www.finanzamt.sachsen.de/grundsteuer.
Wer also land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A, z.B. Feld, Grünland, Wald etc.), unbebautes oder bebautes Grundvermögen (Grundsteuer B, z. B. Mietwohngrundstück, Einfamilien- oder Zweifamilienhaus, Wohn- oder Geschäftseigentum etc.) besitzt oder erwirbt zahlt Grundsteuern.
Änderungen
Ab dem 01.01.2025 werden auch bei sonstig bebauten Grundstücken, wie Garagen, Gartenlauben etc. auf fremden Grund und Boden oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Grundstückseigentümer des jeweiligen Grundes und Bodens steuerpflichtig.
Für die bisherigen Zahler der Grundsteuer für Gebäude auf fremden Grund und Boden (z.B. Garagen, Gartenlauben, Wochenendhäuser etc.) und Pächter von land- und forstwirtschaftlichen Flächen entfällt per Gesetz ab 2025 die Grundsteuer.
Diese erhalten dazu keine gesonderte Information.
Hinweis:
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid, der sich ausschließlich gegen die Bemessungsgrundlagen, also den Grundsteuerwert/ Grundsteuermessbetrag richtet, ist ausschließlich beim Finanzamt einzureichen. Ein auf dieser Grundlage eingelegter Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde Weischlitz würde deshalb keinen Erfolg haben.