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Amtsblatt der Gemeinde Weischlitz
Ausgabe 3/2023
Nichtamtliche Bekanntmachungen
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Informationen der Gemeinde

Gemäß §15 (3), (4) der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz-SächsVermKatGDVO) vom 6. Juli 2011 in seiner Bekanntgabe vom 30. Juli 2011 erfolgt die öffentliche Ankündigung eines Grenztermins in der ortsüblichen Form.

Ankündigung eines Grenztermins

Grenzen folgender Flurstücke:

34, 50, 51/a, 52, 53, 55/a, 58, 60/a, 61, 62/a, 64, 65, 66/a, 68, 70/2, 70/3, 73/a, 74/a, 75/1, 97/9, 249, 331/1, 331/2, 346, 824/a 830, 919/3, 919/4, 921, 1052, 1053, 1054

in der Gemeinde Weischlitz

Gemarkung Mißlareuth

sollen durch eine Katastervermessung nach § 16 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen bestimmt werden. Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Eigentümer oder Miteigentümer eines oder mehrerer in dieser Ankündigung aufgeführten Flurstücke sind Beteiligte des Verwaltungsverfahrens. Der Grenztermin ist die im § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehene Anhörung Beteiligter zu den entscheidungserheblichen Tatsachen.

Dabei wird Ihnen der ermittelte Grenzverlauf an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen. Im Anschluss erhalten Sie im Rahmen des § 16 Abs. 3 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen Gelegenheit, sich zum Grenzverlauf zu äußern.

Anlass der Grenzbestimmung ist eine beantragte Katastervermessung im Zuge der Bauarbeiten zum Ausbau der K 7859 (Ortsdurchfahrt Mißlareuth).

Mit der Katastervermessung sollen die Flurstücksgrenzen erstmalig im Liegenschaftskataster festgelegt/sollen Flurstücksgrenzen zu diesen Flurstücken aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit übertragen werden.

Der Grenztermin findet am Montag, dem 20.03.2023 um 10:00 Uhr in Mißlareuth/Mißlareuth 18, im Saal, statt.

Ich bitte Sie, zum Grenztermin ihr Personaldokument mitzubringen. Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss sein Personaldokument und eine von Ihnen unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen.

Ich weise Sie vorsorglich daraufhin, dass auch ohne Ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit eines von Ihnen Bevollmächtigten Ihre Flurstücksgrenzen bestimmt werden können.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Horst Barth

Amtssitz:

Horst Barth

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Morgenbergstraße 19

08525 Plauen

Telefon: 03741 55 065-0

E-Mail: info@vbb-vermessung.de

Die Ankündigung entspricht den Vorgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen (Katastervermessungsvorschrift-VwVKvA) vom 9. September 2003.

Das Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf somit keiner Unterschrift.

Auszug aus dem Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen

(Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S.138, 148), in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 16

Grenzbestimmung

(1) Flurstücksgrenzen werden bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Katastervermessungen auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben.

(3) Zur Anhörung der Beteiligten bei einer Grenzbestimmung ist ein Grenztermin durchzuführen. Den Beteiligten sind Zeitpunkt und Ort rechtzeitig anzukündigen und die für die Grenzbestimmung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen bestimmt werden können. Über den Grenztermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Beteiligter ist auch derjenige, dessen Flurstück vom Ergebnis der Grenzbestimmung berührt ist. Bei einer Sonderung ist kein Grenztermin erforderlich.

(4) Lässt sich eine Flurstücksgrenze nach dem Liegenschaftskataster nicht wiederherstellen, erfolgt die Grenzbestimmung auf der Grundlage einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer aufgrund einer Grenzverhandlung. Die Verhandlung über den Grenzverlauf ist von dem die Katastervermessung durchführenden öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu führen, im Übrigen vom Leiter der zuständigen Vermessungsbehörde oder von einem von diesem beauftragten Mitarbeiter der Behörde.

(5) Erfolgt im Fall des Absatzes 4 keine Einigung über den Grenzverlauf mit den beteiligten Grundstückseigentümern, ist die Grenze im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.

(6) Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung und Abmarkung beantragt wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten zu erfassen. § 7 bleibt unberührt.