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Amtsblatt der Gemeinde Weischlitz
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Flurbereinigungsverfahren Leubnitz

Gemeinde Rosenbach/Vogtl., Landkreis Vogtlandkreis

1

Das Landratsamt Vogtlandkreis - Obere Flurbereinigungsbehörde - erlässt folgende

VORLÄUFIGE BESITZEINWEISUNG

1.1

Die Beteiligten werden nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungen in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen.

Die neue Einteilung der Grundstücke ist in der Abfindungskarte (3 Blatt, 1 Karte Ortslage M 1:1.000, 2 Karten M 1:2.500) dargestellt.

1.2

Die Überleitungsbestimmungen und die Abfindungskarten sind Bestandteil dieser Verfügung und werden zusammen mit der Bekanntgabe dieser Verfügung in der Flurbereinigungsgemeinde Gemeinde Rosenbach/Vogtl. sowie in der Gemeinde Weischlitz, der Stadt Plauen und der Stadt Zeulenroda-Triebes nach den jeweils für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen bestehenden Rechtsvorschriften öffentlich bekannt gemacht.

1.3

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

1.4

Der Bescheid ergeht für den Antragsteller kostenfrei.

2

Begründung

2.1

Die Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Leubnitz hat auf Grundlage des Vorstandsbeschlusses vom 12.12.2024 mit Schreiben vom 17.07.2025 die vorläufige Besitzeinweisung bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde beantragt.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wird voraussichtlich im Jahr 2026 den Flurbereinigungsplan den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) bekannt geben.

Die Grenzen der neuen Grundstücke wurden in die Örtlichkeit übertragen. Bei Bedarf werden unvermarkte Grenzpunkte aufgezeigt.

Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor; ebenso steht das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten fest. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Besitzeinweisung gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG sind daher gegeben. Die Besitzeinweisung war somit anzuordnen.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Beteiligten möglichst frühzeitig in den Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke und damit in den Genuss der von der Ländlichen Neuordnung zu erwartenden Vorteile gelangen. Dadurch wird für die Beteiligten wertvolle Zeit gewonnen. Sie haben die Möglichkeit, die entstehenden Übergangsschwierigkeiten durch die Anpassung ihres Betriebes an die Neuordnung ohne längere Wartezeiten vorzunehmen. Das ist auch im Hinblick auf die Antragstellung der Fördermittel für die Folgejahre zweckmäßig. Es ist daher sinnvoll, auch in dem Verfahren der Ländlichen Neuordnung Leubnitz den Beteiligten möglichst umgehend nach Vorliegen der endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke und nach Feststehen des Verhältnisses der Abfindung zum Eingebrachten den Besitz an den neuen Grundstücken zu verschaffen.

Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus den gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 FlurbG mit dieser Verfügung zu erlassenden Überleitungsbestimmungen. Hierzu wurde der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Leubnitz gehört (§ 62 Abs. 2 FlurbG).

Aus den dargelegten Gründen ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Besitzeinweisung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerechtfertigt. Der möglichst schnelle Übergang zu den durch die Neuordnung geschaffenen Verhältnissen liegt - wie ausgeführt - im Interesse aller Beteiligten, aber auch wegen des damit verbundenen volkswirtschaftlichen Zwecks im öffentlichen Interesse. Umstände, die ein überwiegendes Interesse einzelner Teilnehmer am Aufschub der vorläufigen Besitzeinweisung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Wegen der Möglichkeit, die der vorläufigen Besitzeinweisung zugrundeliegenden Ergebnisse des Verfahrens anzufechten, werden auch keine unabänderlichen Tatsachen geschaffen.

2.2

Das Verfahrensgebiet liegt im Vogtlandkreis. Das Landratsamt Vogtlandkreis ist die gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) sachlich und gemäß § 3 Abs. 1 FlurbG örtlich zuständige Obere Flurbereinigungsbehörde.

2.3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 104 FlurbG, wonach die Verfahrenskosten das Land trägt.

3

Überleitungsbestimmungen

3.1

Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen bei landwirtschaftlichen Nutzflächen am 01.10.2025 spätestens nach der Aberntung und bei allen übrigen Grundstücken ebenfalls am 01.10.2025 über. Die alten Grundstücke sind entsprechend zu räumen.

Die festgesetzten Termine sind einzuhalten. Sie können nur in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden. Erfolgt die Räumung nicht zu den vorgesehenen Terminen, so kann der Vollzug mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG).

3.2

Obstbäume, Beerensträucher, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Sträucher und Hecken, deren Erhaltung wegen des Vogel-, Landschafts- oder Naturschutzes, des Landschaftsbildes oder aus anderen Gründen geboten ist, haben die Empfänger der Landabfindung zu übernehmen und zu erhalten. Die bisherigen Eigentümer dieser Bäume usw. sind von der Teilnehmergemeinschaft in Geld abzufinden. Von den Empfängern der neuen Grundstücke kann eine angemessene Erstattung der zu leistenden Abfindung verlangt werden. Mit Zustimmung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft können die Teilnehmer anderes vereinbaren.

Anträge auf Entschädigung sind bis zum 01.01.2026 beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu stellen. Andernfalls gehen diese Bäume usw. entschädigungslos auf den neuen Eigentümer über.

Für unfruchtbare, unveredelte, noch verpflanzbare oder abgängige Obstbäume, verpflanzbare oder abgängige Beerensträucher sowie andere vorstehend nicht aufgeführte Bäume und Sträucher wird keine Entschädigung gewährt.

3.3

Für andere als die unter Ziffer 3.2 Satz 1 genannten Bäume und Sträucher wird keine Geldabfindung gegeben; der bisherige Eigentümer kann sie nach Zustimmung der Oberen Flurbereinigungsbehörde (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG) noch bis spätestens 28.02.2026 entfernen.

3.4

Im Verfahrensgebiet befindliche Leitungsmasten sowie ober- und unterirdische Leitungen (insbesondere öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen, Energieversorgungsanlagen und Telekommunikationslinien) sind auch von den neuen Eigentümern entsprechend den von ihren Besitzvorgängern eingegangenen Verpflichtungen zu dulden.

3.5

Soweit erforderlich, kann das Landratsamt Vogtlandkreis, Obere Flurbereinigungs-behörde weitere Überleitungsbestimmungen erlassen.

4

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann gem. § 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist (VWGO) innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Vogtlandkreis eingelegt werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1.

Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Die Anschrift lautet:

Postplatz 5

08523 Plauen

2.

Elektronisch

Der Widerspruch kann gem. § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist (VwVfG) auch elektronisch eingelegt werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a.

Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signaturüber den von der Behörde eröffneten Zugang für elektronische Dokumente. Die Adresse hierfür lautet:

landratsamt@vogtlandkreis.de

b.

Versendung eines signierten elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der der Absender sicher im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist, an folgende De-Mail-Adresse:

landratsamt@vogtlandkreis.de-mail.de

c.

Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg im Rahmen der sog. EGVP-Infrastruktur (z.B. per EGVP, beA, beN, beBPo oder eBO). Für eine wirksame Übermittlung müssen dabei die jeweiligen rechtlichen, technischen und formellen Anforderungen des genutzten elektronischen Postfachs erfüllt werden. Nachrichten über derartige sichere Übermittlungswege sind an folgende SAFE-ID (beBPo-Postfach) zu adressieren:

DE.Justiz.2f87cfea-ea6e-4125-8caa-f4bd87d5a5a6.c6ad.

Hinweise:

1.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Homepage des Vogtlandkreises ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.

2.

Die neue Einteilung wird auf Antrag an Ort und Stelle erläutert.

Anträge hierzu sind zu stellen im Landratsamt Vogtlandkreis, Sachgebiet Ländliche Entwicklung, Postplatz 5, 08523 Plauen bei Frau Weller (Vorstandsvorsitzende), Tel. 03741 300-1947 sowie bei Herrn Kaselow (Stellvertretender Vorstandsvorsitzender), Tel. 03741 300-1958.

3.

Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem künftigen Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19 FlurbG) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG).

4.

Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen. Wird der Pachtbesitz durch die Ländliche Neuordnung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen (§ 70 FlurbG).

5.

Über die Leistungen des Nießbrauchers, den Ausgleich und die Auflösung bei Pachtverhältnissen entscheidet der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag. Im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu stellen (§ 71 FlurbG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AGFlurbG).

6.

Die Beauftragten der (Oberen) Flurbereinigungsbehörde, der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes für Ländliche Neuordnung Sachsen sind befugt, die neuen Grundstücke für die im Vollzug der Ergebnisse des Verfahrens auszuführenden Maßnahmen zu betreten und die erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit § 8 AGFlurbG).

7.

Widersprüche gegen die neue Einteilung können erst nach Bekanntgabe des Flurbereinigungs-planes innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin, zu dem sämtliche Beteiligte rechtzeitig geladen werden, bei der Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Leubnitz (Rosenbach) oder ihren Stellvertretern schriftlich vorgebracht werden (§ 59 FlurbG, § 10 Abs. 2 AGFlurbG).

Plauen, den 21.07.2025

Im Auftrag
gez.
Leisch
Verwaltungsoberrat, Forstoberrat a. D.

Ersatzbekanntmachung der Gemeinde Weischlitz

Die Überleitungsbestimmungen und die Abfindungskarte, die Bestandteil der oben abgedruckten Verfügung sind, liegen zusammen mit der Bekanntgabe dieser Verfügung vom 25.08.2015 bis 26.09.2025 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann zu folgenden Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Weischlitz, Zimmer B 1.01, Am Alten Gut 3, 08538 Weischlitz, aus:

Montag:

9:00 Uhr – 12:00 Uhr

Dienstag:

9:00 Uhr – 12:00 Uhr

und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Donnerstag:

9:00 Uhr – 12:00 Uhr

und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

Freitag:

9:00 Uhr – 12:00 Uhr

Weischlitz, 22.07.2025

Steffen Raab
Bürgermeister