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Wilthener Stadtanzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Wilthen
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Widerspruchsrecht

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monat Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Beantragung von Auskunftssperren (51 Absatz 1 BMG)

Die Meldebehörde trägt auf Antrag einer Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn

Tatsachen vorliegen die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist die der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen und ebenfalls auf den Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Beantragung einer Übermittlungssperre

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Übermittlungssperre entsprechend nach Paragraph:

  • § 42 Abs.3 Satz 2 BMG an Religionsgesellschaften,
  • § 50 Abs.5 i.V.m. §50 Abs.2BMG bei Altersjubiläen und Ehejubiläen,
  • § 50 Abs.5 i.V. m.§50 Abs.1 BMG an Parteien,
  • § 36 Abs.2 BMG an die Bundeswehr sowie
  • § 50 Abs.5 i.V.m. § 50 Abs.3 BMG an Adressbuchverlage ein.