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Wilthener Stadtanzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Wilthen
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung: Grundsteuer 2026

Festsetzung der Grundsteuer

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) und des Stadtratsbeschlusses vom 27.11.2024 zur Hebesatzsatzung, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Sofern kein Änderungsbescheid zur Grundsteuer bekannt gegeben wurde, gelten die Bescheide von 2025 auch im Haushaltsjahr 2026 weiter.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre. Wurden zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Jahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Für diese Grundstücke gilt die Festsetzung der öffentlichen Bekanntmachung nicht.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide gemäß § 27 Absatz 2 des GrStG erteilt.

Fälligkeit

Die Grundsteuer wird – vorbehaltliche einer anderen Regelung – zu je einem Viertel Ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig (§ 28 Abs. 1 GrstG). Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Betrag am 01.07.2026 fällig. Soweit SEPA-Lastschriftmandate vorliegen, werden die Beträge zu den Fälligkeiten abgebucht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadtverwaltung Wilthen, Bahnhofstraße 5, in 02681 Wilthen erhoben werden. Informationen zur elektronischen Kommunikation finden Sie unter www.wilthen.de/impressum.html

Die Einlegung des Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, die festgesetzte Steuer ist fristgerecht zu zahlen.

Michael Herfort
Bürgermeister