Gemäß § 8 Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 21. Januar (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 26. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), in Verbindung mit dem Stadtratsbeschluss, Vorlagen Nr. 2024/97 vom 18.09.2024, wurde die Absicht zur Einziehung eines Teiles des öffentlichen Feld- und Waldweges (ÖFW 25) der Stadt Wilthen als verfügungsberechtigter Straßenbaulastträger bekundet.
1. Straßenbeschreibung
| Bezeichnung der Verkehrsfläche: | „Wanderweg zu den Fischteichen (Vorwerkstraße)“ |
|
| ÖFW 25 |
| Beschreibung des Anfangspunktes: | Knotenpunkt 54565862138 |
| Beschreibung des Endpunktes: | Knotenpunkt 54565862042 |
| Gemeinde: | Stadt Wilthen, Landkreis Bautzen |
| Einzuziehende Strecke: | Von Knotenpunkt 54565862138 (Anfangspunkt auf Vorwerkstraße Höhe Fischteiche) mit Koordinatenpunkten |
|
| Rechts: 5458344.06, Hoch 566222827 |
|
| Bis |
|
| Koordinatenpunkte |
|
| Rechts: 5458178.94; Hoch 5662427.45 |
|
| (Garagengrundstück - 74 m unterhalb Knotenpunkt 54565862042 in Hermann-Matern-Straße) |
|
| Teil v. Flurstück 844/2; Teil von Flurstück 844/3; Teil von Flurstück 845/2; Teil von Flurstück 846/32; Teil von Flurstück 847/1; Teil von Flurstück 1957/3 |
2. Grund der Einziehung:
Infolge der Starkregenfälle erfolgte eine massive Schädigung des Weges durch Ausspülungen. In einer Inaugenscheinnahme mit dem Eigentümer wurde festgestellt, dass einer möglichen Abwendung des immer wieder abfließenden Oberflächenwassers nur mit erheblich finanziellem Aufwand die Schadensbeseitigung erfolgen und der Weg instandgesetzt werden kann.
Dabei müsste über die Grundstücke, welche nicht im Besitz der Stadt sind, Regenwasserführungen ober- oder unterirdisch verlegt werden.
In Absprache mit dem Eigentümer soll zur Sicherung des öffentlichen Wohles (§ 8, Abs. 2 SächsStrG) der Weg eingezogen werden.
3. Sonstiges
3.1. Mit der Einziehung verliert der vorgenannte Weg die Eigenschaft eines öffentlichen Weges und damit die Eigenschaft in Rahmen des Gemeingebrauchs von jedermann benutzt werden zu können.
3.2. Die Absicht der Einziehung wird nach § 8 Abs 4 SächsStrG, drei Monate, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, bekannt gemacht.
3.3. Die genauen Unterlagen des benannten Weges können, beginnend am Tag der Bekanntmachung, während der üblichen Sprechzeiten in der Zeit:
| Dienstag: | 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr |
| Mittwoch: | 9.00 – 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr |
Bei der Stadtverwaltung Wilthen, Zimmer 0.10, Bahnhofstraße 5, 02681 Wilthen, eingesehen werden
3.4. Eventuelle Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung können bei der Stadtverwaltung Wilthen, Bahnhofstraße 5, 02681 Wilthen, schriftlich eingelegt oder zu Protokoll gebracht werden.
Wilthen, 08.11.2024