Titel Logo
Wilthener Stadtanzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Wilthen
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wilthen (Feuerwehr-Kostensatzung)

Auf Grund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächGVBl. S. 500), der § 22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 04. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), des § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) sowie § 8a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) hat der Stadtrat der Stadt Wilthen in öffentlicher Sitzung 18.11.2025 diese Satzung beschlossen.

Inhaltsverzeichnis:

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr

§ 4

Berechnung des Kostensatzes

§ 5

Kostenschuldner

§ 6

Entstehung und Fälligkeit

§ 7

Datenverarbeitung

§ 8

Inkrafttreten

Anlage:

  • Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr

Allgemeine Bestimmungen

Wenn in dieser Satzung für Personen oder Amtsbezeichnungen die männliche Form gewählt wird, so ist dies nicht geschlechtsspezifisch gemeint, sondern geschieht ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit.

§ 1 - Begriffsbestimmungen

(1) Kosten im Sinne des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) sind:

1.

Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz.

2.

Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen außerhalb der Brandbekämpfung. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Kostenersatz.

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes, mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.

(3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/ Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in die jeweiligen Standorte der Ortsfeuerwehren.

(4) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, einer Anlage oder einer Fläche.

§ 2 - Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wilthen im Sinne des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sowie für Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Stadt Wilthen in der jeweils gültigen Fassung. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierungen durch automatische Brandmeldeanlagen sowie die im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes erbrachten Leistungen.

§ 3 - Erhebung des Kostensatzes für Leistungen der Feuerwehr

(1) Die Stadt Wilthen erhebt Kostenersatz für folgende Pflichtleistungen der Feuerwehr:

1.

Einsätze nach § 69 Abs. 2 SächsBRKG

2.

Brandverhütungsschauen nach § 22 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO

3.

Brandsicherheitsdienste nach § 23 SächsBRKG

§ 4 - Berechnung des Kostensatzes

(1) Der Kostenersatz wird nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr erhoben. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung. Der Kostenersatz wird nach Zeitaufwand, Art und Umfang des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge sowie des Materials erhoben. Die Kostensätze der Fahrzeuge beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte.

Die Höhe der Kostensätze für Fahrzeuge unterliegen einer landeseinheitlichen Festlegung gemäß Anlage 5 zu § 20 SächsFwVO.

(2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der geltenden Alarm- und Ausrückeordnung. Kostenersatz wird nur in dem Umfang gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal oder Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, kann auch für nicht eingesetztes Personal und Gerät Kostenersatz verlangt werden.

(3) Für Leistungen der Feuerwehr, die nicht in den § 22 und § 69 SächsBRKG geregelt sind, kann Kostenersatz abweichend vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.

(4) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet, maßgebend hierbei ist die Dokumentation des Brand- und Hilfeleistungsberichtes der Feuerwehr.

(5) Abweichend von Abs. 4 beinhaltet der Zeitansatz bei Brandverhütungsschauen der Feuerwehr oder sonstigen kostenpflichtigen Tätigkeiten des vorbeugenden Brandschutzes die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit sowie die Hin- und Rückfahrtzeit für Ortsbegehungen. Die Abrechnung erfolgt hier pro angefangene 15 Minuten.

(6) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 1 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u.a. durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Feuerwehr der Stadt Wilthen vorgehalten werden.

(7) Für die bei kostenerstattungspflichtigen Einsätzen verbrauchten Materialien, werden die jeweiligen Sachkosten einschließlich eventueller Entsorgungskosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 v. H. berechnet.

(8) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar oder gehen verloren, so können die Kosten für den Zeitwert dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden, soweit diesen ein Verschulden trifft.

(9) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden, Berufs- und Werksfeuerwehren oder durch die feuerwehrtechnischen Zentren des Landkreises Bautzen entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt Wilthen in Rechnung gestellt werden.

(10) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt oder angemessen reduziert werden, soweit diese eine unbillige Härte wäre. Hierzu ist das Stellen eines gesonderten Antrages erforderlich sowie die Vorlage entsprechender Nachweise.

§ 5 - Kostenschuldner

(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG bzw. die in § 17 SächsFwVO genannten Personen verpflichtet.

(2) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird auch von den in § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten natürlichen und juristischen Personen verlangt.

(3) Kostenschuldner im Falle der Brandverhütungsschau ist entsprechend § 17 Sächs-FwVO der Eigentümer oder Besitzer des der Brandverhütungsschau unterliegenden Objektes.

(4) Wer Leistungen nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung in Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostenersatz zu zahlen.

(5) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 6 - Entstehung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes bzw. der Leistung der Feuerwehr.

(2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt und vier Wochen nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig, sofern im Bescheid kein anderer Fälligkeitszeitpunkt benannt ist.

§ 7 - Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung und zur Festsetzung des Kostenersatzes im Rahmen dieser Satzung werden personenbezogene Daten gemäß § 72 SächsBRKG erhoben.

(2) Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 216/679 DSGVO).

§ 8 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrkostensatzung) der Stadt Wilthen vom 20.05.1998 mit 1. Änderung vom 20.09.2006 außer Kraft.

Wilthen, 18.11.2025

Michael Herfort
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

(3) Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 (2) wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

(4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

1.

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

2.

Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Wilthen, 18.11.2025

Michael Herfort
Bürgermeister

Anlage zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wilthen (Feuerwehrkostensatzung)

Kostenverzeichnis:

(1) Personalkosten

1.

Feuerwehreinsatz:

Es werden die tatsächlichen Kosten hinzugezogen, welche einsatz- und anfallsbezogen entstanden sind. Hierunter zählen Kosten, welche die Stadt Wilthen im Zusammenhang mit dem betreffenden Einsatz gem. § 62 SächsBRKG (Lohnfortzahlung, Verdienstausfall) und der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Wilthen (Feuerwehrentschädigungssatzung) in der jeweils gültigen Fassung erstattet hat.

2.

Brandverhütungsschauen:

Es werden die tatsächlichen Kosten hinzugezogen, welche anfallsbezogen entstanden sind. Hierunter zählen Kosten, welche der Stadt Wilthen durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter und eigene Personalkosten entstanden sind.

3.

Begutachtung, Inbetriebnahme und Tausch von Schlüsseln bei automatischen Brandmeldeanlagen:

Es werden die tatsächlichen Kosten hinzugezogen, welche anfallsbezogen entstanden sind. Hierunter zählen Kosten, welche der Stadt Wilthen durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter und eigene Personalkosten entstanden sind.

4.

Verpflegungskosten:

Diese werden bei Einsätzen über vier Stunden und bei extremen Bedingungen (Hitze, Kälte) gesondert berechnet.

(2) Kosten für Fahrzeuge nach § 20 und Anlage 5 der SächsFwVO

Fahrzeug

Kosten je Stunde

Kosten je Minute

Kommandowagen (KdoW)

52,80 EUR

0,88 EUR

Mannschaftstransportwagen (MTW)

56,40 EUR

0,94 EUR

Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF-20)

397,80 EUR

6,63 EUR

Löschgruppenfahrzeug (LF-10)

204,00 EUR

3,40 EUR

Mehrzwecklöschfahrzeug (MLF)

131,40 EUR

2,19 EUR

Drehleiterfahrzeug (DLA(K) 23

678,60 EUR

11,31 EUR

Teleskopmastbühne (HAB)

917,40 EUR

15,29 EUR

Micheal Herfort
Bürgermeister