Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Wilthen in seiner Sitzung am 27.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Wilthen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
| Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt: | ||
| 1. | Für die Grundsteuer | |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf die Steuermessbeträge — 230 v. H |
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| b) | für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) aufdie Steuermessbeträge — 380 v. H |
| 2. | Für die Gewerbesteuer auf die Steuermessbeträge — 400 v. H | |
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Wilthen, 27.11.2024