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Wilthener Stadtanzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Wilthen
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer

- Hebesatzsatzung -

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Wilthen in seiner Sitzung am 27.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Wilthen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

1.

Für die Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf die Steuermessbeträge  —  230 v. H

b)

für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) aufdie Steuermessbeträge  —  380 v. H

2.

Für die Gewerbesteuer auf die Steuermessbeträge  —  400 v. H

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Wilthen, 27.11.2024

Michael Herfort
Bürgermeister