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Wilthener Stadtanzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Wilthen
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigender Freiwilligen Feuerwehr Wilthen(Feuerwehrentschädigungssatzung)

Aufgrund der §§ 4 und 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs. GemO) und des § 63 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Sächs. BRKG) sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächs. FwVO), der Rahmenvereinbarung über eine zusätzliche Altersversorgung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste im Freistaat Sachsen (Feuerwehr-Rente Sachsen), vom 01.10.2010 und der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Wilthen (Feuerwehrsatzung) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Wilthen am 25.01.2023 folgende Satzung beschlossen.

Die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Wilthen, nachfolgend Feuerwehrentschädigungssatzung genannt, regelt die Aufwands-entschädigungen, welche an die Angehörigen der Stadtfeuerwehr im Laufe ihrer Dienstzeit ausgezahlt werden.

Inhaltsübersicht:

§ 1

Anspruch und Höhe auf Entschädigung

§ 2

Zahlung der Entschädigung

§ 3

Ersatz von Verdienstausfall

§ 4

Reisekosten

§ 5

Abgeltung der Auslagen

§ 6

Entschädigung für die Brandsicherheitsdienste

§ 7

Entschädigung für die Mitglieder der aktiven Abteilung

§ 8

Prämierung und Auszeichnung für die Angehörigen

§ 9

Zusätzliche Altersversorgung

§ 10

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

§ 1

Anspruch und Höhe auf Entschädigung

1.) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Wilthen in nachfolgenden Funktionen haben Anspruch auf eine monatliche Entschädigung in folgender Höhe.

2.) Doppelte Wahlfunktionen sind zu vermeiden. Sollten diese übergangsweise notwendig werden, wird nur die höhere der beiden Entschädigungen bezahlt.

Stadtwehrleitung

Stadtwehrleiter

70,- €

Ortswehrleiter Wilthen / stellv. SWL

50,- €

Ortswehrleiter Tautewalde / stellv. SWL

35,- €

Stadtjugendfeuerwehrwart

30,- €

Ortsfeuerwehr Wilthen

Stellv. Ortswehrleiter Wilthen

30,- €

Hauptgerätewart

30,- €

Gerätewart Atemschutz

15,- €

Gerätewart Funk

15,- €

Gerätewart Bekleidung-Ausrüstung-Gerätehaus

15,- €

Gerätewart Fahrzeuge

15,- €

Gerätewart Dekon-P

10,- €

Jugendfeuerwehrwart 1 (Jungen)

15,- €

Jugendfeuerwehrwart 2 (Mädchen)

15,- €

Kinderfeuerwehrwart

15,- €

Leiter A&E

10,- €

Ortsfeuerwehr Tautewalde

Stellv. Ortswehrleiter Tautewalde

20,- €

Hauptgerätewart

25, -€

Gerätewart Atemschutz

15,- €

Gerätewart Funk

15,- €

Gerätewart Bekleidung-Ausrüstung-Gerätehaus

15,- €

Jugendfeuerwehrwart 1 (Jungen)

15,- €

Jugendfeuerwehrwart 2 (Mädchen)

15,- €

Leiter A&E

10,- €

§ 2

Zahlung der Entschädigung

(1) Bei Nichterfüllung der Aufgaben kann eine Reduzierung bis zur vollständigen Streichung der Aufwandsentschädigung erfolgen. Für die beabsichtigten Reduzierungen bzw. Streichungen ist dem Bürgermeister ein Protokoll des Stadtfeuerwehrausschusses mit entsprechender Beschlussfassung als Entscheidungsvorlage zu übergeben.

Eine Reduzierung oder Streichung wird durch den Bürgermeister vollzogen.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 1 entfällt:

-

mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus seinem Ehrenamt oder seiner aufwandsberechtigten Funktion ausscheidet. Hat der Angehörige den Grund für die Nichtausübung selbst zu vertreten, ausgenommen gesundheitliche Gründe, entfällt der Anspruch auf Entschädigung sofort, oder

-

wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als zwei Monate das Ehrenamt oder die Funktion nicht wahrnimmt für die über die zwei Monate hinaus gehende Zeit.

(3) Die Entschädigungen werden monatlich auf die Bankverbindung überwiesen.

§ 3

Ersatz von Verdienstausfall

(1) Ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird der ihnen entstandene Verdienstausfall nach § 62 Abs. 2 Sächs. BRKG ersetzt.

(2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

§ 4

Reisekosten

(1) Die Erstattung der Kosten für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, welche im Auftrag der Stadt Wilthen Dienstreisen durchführen, erfolgt auf Antrag nach dem Sächsischen

Reisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5

Abgeltung der Auslagen

(1) Mit den Leistungen nach § 1 und 4 sind alle mit der Funktion verbundenen Auslagen abgegolten.

§ 6

Entschädigung für die Brandsicherheitsdienste

(1) Die an der kommunalen Brandsicherheitswache beteiligten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Wilthen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 €.

(2) Der Beginn des Brandsicherheitsdienstes erfolgt 30 Minuten vor dem offiziellen Veranstaltungsbeginn und endet nach Absprache mit dem Veranstalter.

§ 7

Entschädigung für die Mitglieder der aktiven Abteilung

(1) Den Mitgliedern der aktiven Abteilung wird eine Aufwandsentschädigung für qualifizierte Einsatzübungen und Einsätze in Höhe von 8,00 € gezahlt.

§ 8

Prämierung und Auszeichnung für die Angehörigen

(1) Den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Wilthen steht nach Feuerwehrsatzung der Stadt Wilthen in der jeweils gültigen Fassung eine Ehrung für langjährige Mitgliedschaft in folgender Höhe zu.

(2) Der Bürgermeister kann im Einvernehmen mit dem Stadtfeuerwehrausschuss eine Ehrung für besondere Verdienste vornehmen.

(3) Die Prämierung erfolgt zur Hauptversammlung und wird auf die Bankverbindung überwiesen.

Dienstjahre

Prämierung

Auszeichnung

10

50,00 €

Ehrung in Bronze

25

125,00 €

Ehrung in Silber

40

200,00 €

Ehrung in Gold Stufe 1

50

250,00 €

Ehrung in Gold Stufe 2

Besondere Verdienste

200,00 €

Ehrung in Gold Stufe 3

§ 9

Zusätzliche Altersversorgung

(1) Die Stadt Wilthen begünstigt ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr, welche nach dem 03.10.1990 das 65. Lebensjahr vollenden bzw. vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind mit einer einmaligen Altersversorgung.

(2) Die Auszahlungssumme beträgt einheitlich 500,00 €.

(3) Bei einem Ableben nach Erreichen des 65. Lebensjahres gibt es keine weiteren finanziellen Beihilfen. Endet das Ehrenamt vor Erreichen des 65. Lebensjahres in der FF Wilthen, besteht kein Anspruch auf Auszahlung. Die Auszahlung erfolgt zur Hauptversammlung des Jahres, in dem der Angehörige das 65. Lebensjahr vollendet hat und wird auf die Bankverbindung überweisen.

(4) Ausnahmen von der oben genannten Verfahrensweise bedürfen der Zustimmung des Stadtfeuerwehrausschusses.

(5) Es gibt keinen Anspruch auf Auszahlung personengebundener Verträge.

§ 10

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.10.2018 außer Kraft.

Wilthen, den 25.01.2023

Michael Herfort
Bürgermeister