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Wilthener Stadtanzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Wilthen
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Wilthen (Feuerwehrsatzung)

Der Stadtrat der Stadt Wilthen hat am 25.01.2023 auf Grund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs. GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (Sächs. GVBl. S. 146), geändert durch Gesetze vom 2. April 2014 (Sächs. GVBl. S. 234), vom 29. April 2015 (Sächs. GVBl. S. 349) und § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Sächs. BRKG) vom 24. Juni 2004 (Sächs. GVBl. S. 245, ber. S. 647), letzte Änderung vom 25.06.2019 (Sächs. GVBl. S. 521) die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Wilthen beschlossen.

Inhaltsübersicht:

§ 1

Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

§ 2

Aufgaben der Stadtfeuerwehr

§ 3

Aufnahme in die Feuerwehr

§ 4

Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

§ 5

Beurlaubung im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst

§ 6

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

§ 7

Stadtjugendfeuerwehr

§ 8

Alters- und Ehrenabteilung

§ 9

Ehrenmitglieder

§ 10

Organe der Freiwilligen Feuerwehr

§ 11

Hauptversammlung

§ 12

Stadtfeuerwehrausschuss

§ 13

Stadtwehrleitung

§ 14

Bestellung von Funktionsträgern

§ 15

Wahlen

§ 16

Kameradschaftskassen

§ 17

In-Kraft-Treten

§ 1

Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr der Stadt Wilthen, in dieser Satzung Stadtfeuerwehr genannt, ist eine freiwillige Feuerwehr. Sie ist eine Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Stadtfeuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Wilthen“.

Die Ortsfeuerwehren führen den Zusatz „Ortsfeuerwehr Ortsteil“.

(3) Die Stadtfeuerwehr gliedert sich wie folgt:

Ortsfeuerwehr Tautewalde

Ortsfeuerwehr Wilthen

Stadtjugendfeuerwehr

(4) Die Ortsfeuerwehren gliedern sich wie folgt:

Aktive Abteilung

Alters- und Ehrenabteilung

(5) Die Leitung der Stadtfeuerwehr obliegt dem Stadtwehrleiter, stellvertretend durch die beiden Ortswehrleiter, in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinem Stellvertreter. Die Leitung der Stadtjugendfeuerwehr obliegt dem Stadtjugendwart, stellvertretend durch seine Jugendwarte.

§ 2

Aufgaben der Stadtfeuerwehr

(1) Die Aufgaben der Stadtfeuerwehr ergeben sich aus § 16 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 22 und 23 Sächs. BRKG.

(2) Die Stadtfeuerwehr wirkt im Katastrophenschutz mit.

(3) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Stadtfeuerwehr zu Hilfeleistungen und zur Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.

§ 3

Aufnahme in die Feuerwehr

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Stadtfeuerwehr sind:

-

die Vollendung des 16. Lebensjahres,

-

die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst,

-

die charakterliche Eignung,

-

die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit sowie

-

die Bereitschaft zur Teilnahme an Ausbildung und Einsätzen.

Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 4 Sächs. BRKG sein.

Bei Minderjährigen muss die Zustimmung des Personensorgeberechtigten vorliegen.

(2) Einer Aufnahme in die Stadtfeuerwehr steht insbesondere entgegen:

-

die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung oder

-

die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung oder Gruppierung, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt.

(3) Die Bewerber müssen entweder in der Stadt wohnhaft sein oder in dieser einer regelmäßigen Beschäftigung/ Ausbildung nachgehen bzw. aus sonstigen Gründen regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Bei einem Bewerber mit Wohnsitz außerhalb der Stadt Wilthen kann der Stadtfeuerwehrausschuss Ausnahmen erlassen, wenn der Bewerber sein Einverständnis für gesonderte Einsatzaufgaben zustimmt. Die Bewerber können in anderen Hilfsorganisationen tätig sein, sofern diese im Einklang mit dem Dienstgeschehen der Freiwilligen Feuerwehr Wilthen gebracht werden.

(4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Stadtwehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis zur Jahreshauptversammlung. Seine Dienstzeit beginnt mit Entscheidung des Stadtwehrleiters und des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses. Die zuständige Ortswehrleitung kann über eine Probezeit von maximal einem halben Jahr entscheiden.

(5) Einwohner der Stadt Wilthen, die die Arbeit der Feuerwehr unterstützen wollen, sich aber nicht in der Lage sehen, am Dienst der aktiven Abteilung teilzunehmen, können in der Stadtfeuerwehr als unterstützende Mitglieder beitreten. Unterstützende Mitglieder werden innerhalb der aktiven Abteilung der jeweiligen Ortsfeuerwehr geführt.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber mitzuteilen.

§ 4

Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Stadtfeuerwehr

-

aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist

-

ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 4 Sächs. BRKG wird oder

-

aus der Stadtfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

Beendigung und Ausschluss bedarf der Schriftform.

(2) Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann durch die Ortswehrleitung eine gesundheitliche Eignung jährlich, durch einen zur Feststellung der Feuerwehrtauglichkeit zugelassenen Arzt angefordert werden.

(3) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf schriftlichen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Stadtfeuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(4) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen.

(5) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses aus der Stadtfeuerwehr ausgeschlossen werden.

(6) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

§ 5

Beurlaubung im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst

(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrangehörige kann beurlaubt werden, wenn dieser der Stadtfeuerwehr aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung steht.

Die Beurlaubung darf eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten, eine Verlängerung kann auf Antrag durch den Feuerwehrangehörigen gewährt werden.

Die Entscheidung zur Beurlaubung liegt beim jeweiligen Ortsfeuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Stadtwehrleiter.

§ 6

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

(1) Die Angehörigen der aktiven Abteilungen und die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilungen haben das Recht, den Stadtwehrleiter zu wählen.

Die Angehörigen der aktiven Abteilung und die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der Ortsfeuerwehr haben das Recht, den Ortswehrleiter, den Stellvertreter und die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses zu wählen.

(2) Angehörige der Stadtfeuerwehr, welche regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt Wilthen.

(3) Angehörige der Stadtfeuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildungen entstehen. Darüber hinaus erstattet die Stadt Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie Vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 Sächs. BRKG.

(4) Die aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

-

am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

-

sich bei Alarm unverzüglich am Gerätehaus einzufinden,

-

Änderungen zur persönlichen Erreichbarkeit bei Nutzung der redundanten Alarmierungswege und Änderungen der Wohnanschrift unverzüglich mitzuteilen,

-

den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,

-

im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich

-

den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

-

die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und

-

die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen

(5) Die aktiven Angehörigen der Stadtfeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

(6) Verletzt ein Angehöriger der Stadtfeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Stadtwehrleiter im Einvernehmen mit dem zuständigen Ortswehrleiter

-

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,

-

die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder

-

den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.

Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.

(7) Angehörige der Stadtfeuerwehr erhalten durch die Stadt Wilthen eine Ehrung für langjährige Mitgliedschaft nach Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt Wilthen.

Regelungen zur Ehrung von Dienstzugehörigkeit durch andere Verordnungen bleiben davon unberührt. Die Ehrung erfolgt in der Hauptversammlung.

§ 7

Stadtjugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr führt den Namen „Stadtjugendfeuerwehr Wilthen“ und gliedert sich wie folgt:

-

Jugendfeuerwehr Wilthen

-

Jugendfeuerwehr Tautewalde

-

Kinderfeuerwehr Wilthen

(2) In die Stadtjugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche ab dem 5. Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Abs.10 Sächs. BRKG bleibt unberührt.

Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung des Personensorgeberechtigten beigefügt sein.

Über die Aufnahme entscheidet der Stadtjugendfeuerwehrwart auf Antrag der jeweiligen Jugendfeuerwehrwarte bzw. dem Kinderfeuerwehrwart.

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind den Personensorgeberechtigten mitzuteilen.

(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

-

in die aktive Abteilung aufgenommen wird,

-

aus der Jugendfeuerwehr austritt,

-

den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder

-

aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

Gleiches gilt, wenn die Personensorgeberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen.

(4) Der Stadtjugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Qualifizierungen und Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er wird nach §14 Abs. 2 durch den Stadtwehrleiter bestellt. Er vertritt die Stadtjugendfeuerwehr nach außen und ist Mitglied des Stadtfeuerwehrauschusses.

(5) Die Jugendwarte der jeweiligen Jugendfeuerwehren und der Kinderfeuerwehrwart sind Angehörige der Feuerwehr und müssen neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Qualifizierungen und Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen.

Sie werden nach §14 Abs. 2 durch den Stadtwehrleiter bestellt.

§ 8

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Stadtfeuerwehr bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind.

(2) Der Stadtfeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Stadtfeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Die Leiter der Alters- und Ehrenabteilungen werden nach § 14 Abs. 2 durch den Stadtwehrleiter bestellt.

§ 9

Ehrenmitglieder

(1) Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Stadtfeuerwehrausschusses Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

§ 10

Organe der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

-

die Hauptversammlung/Ortsfeuerwehrversammlung,

-

der Stadtfeuerwehrausschuss/Ortsfeuerwehrausschuss und

-

die Stadtwehrleitung/Ortswehrleitung.

§ 11

Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtwehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Stadtfeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Stadtwehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Stadtfeuerwehr über das abgelaufene Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung wird der Stadtwehrleiter gewählt.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Stadtwehrleiter einzuberufen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der wahlberechtigten Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer wahlberechtigten Angehörigen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden wahlberechtigten Angehörigen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.

(5) Für die Ortsfeuerwehrversammlungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem Stadtwehrleiter vorzulegen.

§ 12

Stadtfeuerwehrausschuss

(1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Stadt für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung. Er wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Der Stadtfeuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtwehrleiter als Vorsitzenden, den Ortswehrleitern, dem Stadtjugendfeuerwehrwart sowie den beiden in den Ortsfeuerwehrversammlungen gewählten Ausschussmitgliedern.

(3) Die Stellvertreter der Ortswehrleiter, die Leiter der Alters- und Ehrenabteilungen und die Gerätewarte, sofern sie nicht Funktionsträger nach Absatz 2 sind, können ohne Stimmberechtigung an den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses teilnehmen.

(4) Der Stadtfeuerwehrausschuss soll in regelmäßigen Abständen einberufen werden.

Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Stadtfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Bürgermeister kann an den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses teilnehmen.

(6) Beschlüsse des Stadtfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7) Die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

(8) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebildet werden. Für ihn gelten die Absätze 1, 3, 5 und 6 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, dem stellvertretendem Ortswehrleiter und zwei weiteren, von der Ortsfeuerwehrversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitglieder.

Der Stadtwehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen, er besitzt kein Stimmrecht.

§ 13

Stadtwehrleitung

(1) Der Stadtwehrleitung gehören der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter, bestehend aus den beiden Ortswehrleitern, an. Die Stellvertretung des Stadtwehrleiters erfolgt in Absprache zwischen dem Stadtwehrleiter und beiden Ortswehrleitern.

Das Ergebnis ist dem Bürgermeister vorzulegen.

(2) Der Stadtwehrleiter wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Gewählt werden kann nur, wer der aktiven Abteilung der Stadtfeuerwehr angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.

(4) Der Stadtwehrleiter wird nach der Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Stadtrat vom Bürgermeister bestellt.

(5) Der Stadtwehrleiter hat sein Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Stadtfeuerwehr beauftragen.

Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Stadtrates als Stadtwehrleiter ein.

(6) Der Stadtwehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich. Er ist den Ortswehrleitern weisungsberechtigt und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er hat insbesondere

-

auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,

-

die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

-

zu kontrollieren, dass die Dienste in den Ortsfeuerwehren so organisiert werden, damit jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,

-

dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt werden,

-

die Tätigkeit der Funktionsträger zu kontrollieren,

-

auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken,

-

für die Einhaltung der Feuerwehrdienst- und Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,

-

bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und

-

Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.

(7) Die Ortswehrleiter haben dem Stadtwehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

(8) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Stadtrat nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses abberufen werden.

(9) Der Bürgermeister kann dem Stadtwehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

(10) Der Stadtwehrleiter soll den Bürgermeister und den Stadtrat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.

(11) Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Stadtwehrleiters.

§ 14

Bestellung von Funktionsträgern

(1) Zu bestellende Funktionsträger sind:

-

Gruppenführer und Zugführer

-

Gerätewarte

-

Leiter der Alters- und Ehrenabteilungen

-

Stadtjugendfeuerwehrwart

-

Jugendwarte

-

Kinderfeuerwehrwart

(2) Die Bestellung der Gruppen- und Zugführer, Gerätewarte sowie die Leiter der Alters- und Ehrenabteilung erfolgt mit der Wahl der Ortswehrleitungen. Die Bestellung des Stadtjugendwartes, der Jugendwarte und des Kinderfeuerwehrwartes erfolgt mit der Wahl der Stadtwehrleitung. Die Bestellung der Funktionsträger endet nach Ablauf der Wahlperiode des Stadtwehrleiter bzw. der Ortswehrleitung. Der Stadtwehrleiter bestellt die Funktionsträger und kann die Bestellung nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses jederzeit widerrufen. Die Funktionsträger führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzen aus.

(3) Als Funktionsträger dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen, die erforderliche Qualifikation besitzen und an spezifischen Fortbildungen regelmäßig teilnehmen.

(4) Zu bestellende Funktionsträger werden dem Stadtwehrleiter durch den Stadtfeuerwehrausschuss vorgeschlagen.

§ 15

Wahlen

(1) Die nach § 17 Abs. 3 Sächs. BRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Stadtfeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein.

(2) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der aktiven Abteilungen und Alters- Ehrenabteilungen der Ortsfeuerwehren haben das Recht, den Stadtwehrleiter nach § 13 Abs. 2-4 zu wählen. Die aktive Abteilung und Alters-Ehrenabteilung der Ortsfeuerwehr haben das Recht, den Ortswehrleiter und dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses nach § 13 Abs. 11 zu wählen.

(3) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.

(4) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.

(5) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

(6) Die Wahl des Stadtwehrleiters erfolgt gemäß § 13 Abs. 2-4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Der gewählte Stadtwehrleiter ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt.

(8) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben. Stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis nicht zu, ist eine Neuwahl durchzuführen.

(9) Kommt eine Wahlwiederholung nicht zustande oder stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der Stadtfeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen.

Der Bürgermeister setzt dann nach § 13 Abs. 5 die Wehrleitung ein.

(10) Für die Wahlen in der Ortsfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.

§ 16

Kameradschaftskassen

(1) In den Ortsfeuerwehren kann ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege gebildet werden.

§ 17

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Damit tritt die Feuerwehrsatzung vom 01.01.2018 außer Kraft.

Wilthen, den 25.01.2023

Michael Herfort
Bürgermeister