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Wilthener Stadtanzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Wilthen
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

über die Auslegung der geänderten Planunterlagen (2. Tektur) im Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben

„S 117, Ausbau westlich Wilthen, 2. Bauabschnitt Ausbau in und westlich Tautewalde“

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Bautzen, hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 39 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) und §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt.

Die Planunterlagen lagen vom 22. Juli bis 21. August 2019 in der Stadt Wilthen und der Gemeinde Neukirch/Lausitz zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Für die geänderten Planunterlagen (1. Tektur) wurde ein Anhörungsverfahren gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG durchgeführt. Die Planunterlagen wurden nochmals überarbeitet (2. Tektur).

Anlass, Zweck und Art der 2. Tektur ergeben sich aus dem Erläuterungsbericht und den sonstigen Planunterlagen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen folgende Inhalte:

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Ergänzung Versickerungsbecken und Änderung der Einleitstelle W1

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Verlängerung Haltestellenbereich Tautewalde Nord

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Änderung Sohlausbildung Bauwerke BW 01, BW 02 und BW 04

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Überarbeitung Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

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Ergänzungen zum Hochwasserabfluss

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Anpassung Koordinaten Einleitpunkte

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Wilthen, Gemarkung Tautewalde) sowie in der Gemeinde Neukirch/Lausitz (Gemarkung Oberneukirch) beansprucht.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).

Der geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit

vom 21. März bis 20. April 2023

in der Stadtverwaltung Wilthen, Zimmer 0.10, Bahnhofstraße 5, 02679 Wilthen, während der Dienststunden:

Dienstag

09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 17:00 Uhr

Mittwoch

09:00 Uhr – 12:00 Uhr

Donnerstag

09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zudem ist der geänderte Plan während des Auslegungszeitraumes auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik - Infrastruktur – Staatsstraßen - einsehbar. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).

Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, auf Antrag zugänglich.

1.

Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 4. Mai 2023, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz (Postfachanschrift), schriftlich, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder bei der Stadtverwaltung Wilthen Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen, die sich auf das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens beziehen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 Sächsisches Straßengesetz [SächsStrG] in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Gleiches gilt für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 VwVfG).

Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

2.

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht.

Ferner werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.

Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.

Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).

Hinweis Datenschutz

Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.

Michael Herfort

Bürgermeister