Bei der Durchführung des Traditionsfeuers „Hexenbrennen" ist folgendes zu beachten:
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| 1. | Das Errichten der „Hexenbrennhaufen" darf frühestens ab | |
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| 27.04.2026 | |
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| auf dem vorgesehenen Brennplatz erfolgen. Alle vorher abgelagerten Brennmaterialien müssen zum Schutz der Kleinlebewesen nochmals vollständig umgeschichtet werden. | |
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| 2. | Zulässiges Brennmaterial: | |
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| - | Baumschnitt, wie Äste, Zweige und Stämme (Starke Hölzer bzw. Stubben bitte spalten, Maximaldurchmesser 15 cm!) |
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| - | unbehandeltes Abrißholz (ohne Farbe, Lasuren, Holzschutzmittel) |
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| 3. | Unzulässiges Brennmaterial: | |
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| - | Papier, Pappe Kunststoffe, Gummi, Holzwerkstoffe (wie Spanplatten, Hartfaserplatten, Tischlerplatten und Teile aus diesen Verbundwerkstoffen) |
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| 4. | Zum Anzünden dürfen keine Hilfsmittel - wie Benzin, Öl oder andere häusliche Abfälle - verwendet werden! | |
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| 5. | Bestätigte Brennstellen werden durch das Ordnungsamt und der Feuerwehr Wilthen kontrolliert. | |
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| 6. | Möchten Sie Brennmaterial abgeben? | |
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| Setzen Sie sich bitte auf jeden Fall mit dem jeweiligen Verantwortlichen vorher in Verbindung und realisieren Sie die Abgabe innerhalb der vom Verantwortlichen festgelegten Annahmezeiten und Bedingungen. | |
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| Grundsätzlich wird zulässiges Brennmaterial von jedem Bürger angenommen! | |
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| Gründe für eine Verweigerung der Annahme sind die Ungeeignetheit und/oder Unzulässigkeit des Materials sowie entstehende Sicherheitsprobleme. Dies ist der Fall, wenn der Brennhaufen für die örtlichen Gegebenheiten zu groß wird und daraus Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entstehen können. | |
Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
Die Stadtverwaltung Wilthen wünscht Ihnen ein ungestörtes
„HEXENBRENNEN"
und bedankt sich bei den Organisatoren für den geleisteten Einsatz!
Mit Stand 31.03.2026 sind folgende Veranstaltungsorte genehmigt: