| 1. | Am 09.06.2024 findet gleichzeitig die Wahl zum Europäischen Parlament und die Wahl des Kreistages des Landkreis Bautzen und die Wahl des Stadtrates der Stadt Wilthen statt. |
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| Die Wahlzeit dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. |
| 2. | Die Gemeinde ist in folgende 4 Wahlbezirke eingeteilt: |
| Nr. des Wahlbezirks | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraumes | barrierefrei |
| 299 | Bürgerhilfe Sachsen e.V. | Herrmann-Klippel-Straße 12 | nein |
| 300 | Freiwillige Feuerwehr Wilthen | Martin-Luther-Straße 1 | ja |
| 301 | Mehrzweckhalle | Schulstraße 39a | ja |
| 302 | Immanuel-Kant-Gymnasium Wilthen | Karl-Marx-Straße 52 | nein |
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| Die Gemeinde ist in 4 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. | |
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| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 19.05.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann. | |
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| Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Ratssaal der Stadt Wilthen, Bahnhofstraße 5, 02681 Wilthen zusammen. | |
| 3. | Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. | |
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| • | Die Stimmzettel für die Europawahl sind von weißer oder weißlicher Farbe. |
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| • | Die Stimmzettel für die Stadtratswahl sind von gelber oder gelblicher Farbe. |
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| • | Die Stimmzettel für die Kreistagswahl von roter oder rötlicher Farbe. |
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| Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt. | |
| 4. | Bei der Wahl zum Europäischen Parlament: | |
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| Jeder Wähler hat eine Stimme. | |
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| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. | |
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| Bei der Stadtratswahl und Kreistagswahl: | |
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| Jede Wählerin/jeder Wähler hat drei Stimmen. | |
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| Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer | |
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| a. | die für den Wahlkreis/das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Absatz 5 und 6 SächsKomWO bestimmten Reihenfolge, |
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| b. | die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift in der zugelassenen Reihenfolge. |
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| Bei Verhältniswahl: Es können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. | |
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| • | Die/der Wahlberechtigte kann ihre/seine Stimmen Bewerberinnen/Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) oder einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren). |
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| • | Die Stimmen werden abgegeben, indem die/der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber bzw. die Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet. |
| 5. | Jede Wählerin/Jeder Wähler kann – außer sie/er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine sind verboten. | |
| 6. | Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlkreises/Wahlgebietes8) in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets/Wahlkreises erfolgen. | |
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| Für die Europawahl gilt: | |
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| Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist, | |
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| a. | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder |
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| b. | durch Briefwahl |
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| teilnehmen. | |
| 7. | Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen sowie den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. | |
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| Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden. | |
| 8. | Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. | |
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| Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt. | |
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| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
| 9. | Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
Wilthen, 10.05.2024