Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372), hat die Lutherstadt Wittenberg die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 23.11.2022 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Lutherstadt Wittenberg voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | Im Ergebnisplan mit dem | 2023 | 2024 | |
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 91.951.300 € | 93.986.300 € | |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 99.441.300 € | 100.539.900 € | |
| 2. | Im Finanzplan mit dem | |||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 84.249.800 € | 86.514.200 € | |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 91.683.800 € | 92.602.600 € | |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Investitionstätigkeit auf | 8.097.700 € | 8.991.700 € | |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 14.846.400 € | 14.197.700 € | |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 6.748.700 € | 5.206.000 € | |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 2.834.600 € | 2.845.600 € | |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 6.748.700 € (2023) und 5.206.000 € (2024) festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung) wird auf 18.726.000 € festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 87.000.000 € (2023) und 96.000.000 € (2024) festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| 1.1 | für die Betriebe der land- und Fortwirtschaft (Grundsteuer A) auf | 322 v. H. | |
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 395 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | |
| 1. | Die Teilhaushalte (siehe Anlage) bilden mit Ausnahme von internen Leistungsbeziehungen, Personalaufwand, Abschreibungen und Sonderposten eigene Budgets, in denen die Aufwendungen sowie die dazugehörenden Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig sind. Die Personalaufwendungen bilden ein eigenes Budget. |
| 2. | Abweichend zu Nr. 1 werden Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb des Programms „Lebendige Zentren“ (ehem. „Städtebaulicher Denkmalschutz“, „Stadtumbau OST“, „Aktive Stadt und Ortsteilzentren“) sowie für die Umsetzung der Ausgleichbeträge im Sanierungsgebiet Altstadt budgetübergreifend für deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Aufwendungen und Auszahlungen für steuerrelevante Sachverhalte werden budgetübergreifend für deckungsfähig erklärt. |
| 4. | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entsprechend § 105 KVG gelten bis zu einem Betrag von 15.000 Euro im Einzelfall als unerheblich. |
| 5. | Mehraufwendungen aus bilanziellen Abschreibungen (Konto 57), internen Leistungsbeziehungen (Konto 58), Umsatzsteuer, Umschuldungen sowie Zinsen für Kassenkredite gelten nicht als über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen. |
| 6. | Mehrauszahlungen für Umschuldungen, Umsatzsteuer und Zinsen für Kassenkredite gelten nicht als über- bzw. außerplanmäßige Auszahlungen. |
| 7. | Mittel aus den Ortschaftsbudgets können entgegen der Festlegungen des § 4 der Hauptsatzung der Lutherstadt Wittenberg über die Zuständigkeiten für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen durch Beschluss des Ortschaftsrates anderen Budgets zur Verfügung gestellt werden. |
| 8. | Durch zweckgebundene Mehrerträge und -einzahlungen (z. B. Spenden) bewirkte Mehraufwendungen und -auszahlungen gelten nicht als über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen. Zweckgebundene Erträge und Einzahlungen können in das Folgejahr übertragen werden und stehen als Aufwendungen und Auszahlungen zur Verfügung. |
| 9. | Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen können bei Bedarf gemäß § 19 Kommunalhaushaltsverordnung in das Folgejahr übertragen werden. |
| 10. | Die Aufwendungen, die für freiwillige Aufgaben entstehen, unterliegen einem Sperrvermerk. Dieser kann durch den Oberbürgermeister, nach Bestätigung der sachlichen und zeitlichen Notwendigkeit, aufgehoben werden. |
| 11. | Für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten gelten Beträge bis 150,00 Euro als unerheblich. |
| 12. | Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb einer Wertgrenze von 100.000 Euro sind einzeln in den Teilhaushalten darzustellen. |
| 13. | Für die Erfassung von Vorräten gelten Beträge bis 10.000 Euro als unerheblich. |
| 14. | Unerheblich im Sinne von § 103 (3) Nr. 4 KVG LSA sind Mehrungen und Hebungen von Stellen, wenn sie 5 v. H. der Gesamtzahl der Stellen im Stellenplan der Lutherstadt Wittenberg nicht überschreiten. |
Lutherstadt Wittenberg, den 21.12.2022