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Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderungssatzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung und der Entschädigungssatzung

Anlage 1

Änderungssatzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung und der Entschädigungssatzung

Aufgrund §§ 5, 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.2021 hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg in seiner Sitzung am 21. Dezember 2022 folgende Änderungssatzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung und zur Änderung der Entschädigungssatzung beschlossen.

Art. 1 Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Lutherstadt Wittenberg (Feuerwehrsatzung)

1. Änderung des § 1 (2) der Feuerwehrsatzung vom 20.12.2017

§ 1 (2) der Feuerwehrsatzung vom 20.12.2017 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Die Freiwillige Feuerwehr (FF) besteht aus den 19 Freiwilligen Ortsfeuerwehren:

1.

FF Abtsdorf-Labetz

2.

FF Apollensdorf,

3.

FF Boßdorf,

4.

FF Braunsdorf,

5.

FF Euper,

6.

FF Griebo,

7.

FF Jahmo-Köpnik,

8.

FF Kerzendorf,

9.

FF Kropstädt,

10.

FF Mochau-Thießen,

11.

FF Nudersdorf,

12.

FF Pratau,

13.

FF Reinsdorf-Dobien,

14.

FF Seegrehna,

15.

FF Straach,

16.

FF Schmilkendorf,

17.

FF Teuchel,

18.

FF Wittenberg-West,

19.

FF Wüstemark

und der hauptamtlichen Wachbereitschaft.

2. Änderung des § 3 der Feuerwehrsatzung vom 20.12.2017

§ 3 erhält folgende Fassung:

§ 3 Stadtwehrleiter

(1) 1Die Freiwilligen Ortsfeuerwehren der Stadt werden von einem Stadtwehrleiter geleitet. 2Der Stadtwehrleiter ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 3 dieser Satzung verantwortlich, insbesondere für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt und die Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen. 3Er berät den Träger der Feuerwehr in Fragen der ordnungsgemäßen Ausrüstung sowie der Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung. 4Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird er durch bis zu zwei stellvertretende Stadtwehrleiter und die Ortswehrleitungen unterstützt. 5Zur Unterstützung der Erfüllung seiner Dienstpflichten kann der Stadtwehrleiter Arbeitsgruppen bilden.

(2) 1Dem Stadtwehrleiter obliegt die Leitung von Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr. 2Bei seiner Abwesenheit übernimmt einer der Stellvertreter oder eine andere berufene qualifizierte Führungskraft die Einsatzleitung.

(3) Im Falle der Verhinderung wird der Stadtwehrleiter von einem der stellvertretenden Stadtwehrleiter vertreten.

(4) 1Die Funktion des Stadtwehrleiters und seiner Stellvertreter werden im Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg ausgeschrieben. 2Die Anforderungen an die Bewerber sind in der Ausschreibung aufgeführt. 3Die Ausschreibung soll mindestens 3 Monate vor Ablauf der Berufungsfrist des amtierenden Stadtwehrleiters bzw. seiner Stellvertreter erfolgen. 4Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BrSchG LSA von den Ortswehrleitern der in § 1 Abs. 2 dieser Satzung genannten Freiwilligen Feuerwehren vorgeschlagen.

(5) 1Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden zu Ehrenbeamten der Stadt auf Zeit ernannt. 2Die Ernennung und die Berufung erfolgt durch den Oberbürgermeister auf sechs Jahre. 3Vollendet der Ehrenbeamte innerhalb dieses Zeitraumes das 67. Lebensjahr, erfolgt die Ernennung und die Berufung nur bis zu diesem Zeitpunkt.

3. Änderung des § 4 (1) der Feuerwehrsatzung vom 20.12.2017

§ 4 (1) erhält folgende Fassung:

§ 4 Ortswehrleiter

(1) 1Der Ortswehrleiter leitet die Freiwillige Feuerwehr seines Ortsteiles. 2Er ist verantwortlich für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft sowie die Organisation und Koordination des Dienstbetriebes der Ortsfeuerwehr und ist dem Stadtwehrleiter berichtspflichtig. 3In einer Ortsfeuerwehr kann bei Bedarf ein Beauftragter für Feuerwehrtechnik (technischer Gerätewart) eingesetzt werden. 4Dieser ist zuständig für die gesamte Einsatztechnik und Ausrüstung.

4. Änderung des § 6 (6) der Feuerwehrsatzung vom 20.12.2017

§ 6 (6) erhält folgende Fassung:

§ 6 Einsatzabteilung

(6) 1Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann ihm der Oberbürgermeister eine Ermahnung aussprechen. 2Bei wiederholtem Pflichtverstoß kann eine mündliche oder schriftliche Rüge ausgesprochen werden. 3Der Betroffene, die Ortswehrleitung und der Stadtwehrleiter sind zuvor anzuhören.

5. Änderung des § 11 der Feuerwehrsatzung vom 20.12.2017

§ 11 erhält folgende Fassung:

§ 11 Aufwandsentschädigungen

(1) 1Die Aufwandsentschädigungen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr für in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene der Lutherstadt Wittenberg (Brandsicherheitswache) sind nachfolgend geregelt.

(2) Die monatlichen Aufwandsentschädigungen betragen für:

a) Stadtwehrleiter

132,00 Euro

b) 1. stellvertretender Stadtwehrleiter

84,00 Euro

c) 2. stellvertretender Stadtwehrleiter

84,00 Euro

d) Ortswehrleiter

84,00 Euro

e) stellvertretender Ortswehrleiter

60,00 Euro

f) Technischer Gerätewart

36,00 Euro

g) Stadtjugendfeuerwehrwart

48,00 Euro

h) Jugendfeuerwehrwart der Ortsfeuerwehren

48,00 Euro

i) Leiter für Kinderfeuerwehren in Ortsfeuerwehren

48,00 Euro

j) Sonstige aktive Einsatzkräfte

12,00 Euro

(3) Eine Person, die mehrere Funktionen nach Abs. 2 gleichzeitig erfüllt, erhält je Funktion eine entsprechende Aufwandsentschädigung.

(4) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die Brandsicherheitswache leisten, erhalten je Einsatz folgende pauschale Aufwandsentschädigung:

a) bei Veranstaltungen in Versammlungsstätten ohne Bühne

b) bei Veranstaltungen in Versammlungsstätten mit Bühne

c) bei Großveranstaltungen von regionaler Bedeutung

d) bei Großveranstaltungen von überregionaler Bedeutung

(5) Die monatlichen Pauschalbeträge gem. Abs. 2 werden zum Ersten eines Monats gezahlt. Die Aufwandsentschädigungen nach Abs. 4 werden mit Ablauf des Monats gezahlt.

Art. 2 Änderung der Satzung über die Aufwandsentschädigung für in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene der Lutherstadt Wittenberg (Entschädigungssatzung)

1. Änderung des § 2 der Entschädigungssatzung vom 28.06.2017

§ 2 entfällt

2. Änderung des § 7 der Entschädigungssatzung vom 28.06.2017

§ 7 der Entschädigungssatzung vom 28.06.2017 wird wie folgt neu gefasst:

(1) entfällt

(2) Die Aufwandsentschädigung im Vertretungsfall nach § 6 (2) und (4) wird nachträglich gezahlt.

Art. 3 Inkrafttreten der Änderungssatzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung und der Entschädigungssatzung

Diese Änderungssatzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung und der Entschädigungssatzung der Lutherstadt Wittenberg tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lutherstadt Wittenberg, 28.12.2022

Torsten Zugehör
Oberbürgermeister