Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der jeweils zurzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg in seiner Sitzung am TT.MM.2023 folgende Ehrungssatzung der Lutherstadt Wittenberg beschlossen.
Präambel
Die Lutherstadt Wittenberg hat eine traditionsreiche Geschichte. Künstler, Wissenschaftler, Unternehmer, Humanisten, Philosophen und Theologen haben die Stadt in ihren Geschichtsepochen geprägt. Aktivitäten des bürgerschaftlichen Engagements im Haupt- und im Ehrenamt haben herausgehobene Ergebnisse geschaffen, die auch heute für die Lutherstadt Wittenberg große Bedeutung haben. Eigene Traditionen konnten sich entfalten. Die Bürger der Lutherstadt Wittenberg schätzen diese Traditionen.
Als Zeichen ehrender Anerkennung für besondere Verdienste im kulturellen, sozialen, wissenschaftlichen, politischen oder wirtschaftlichen Bereich und für sonstige Verdienste zum Wohle der Allgemeinheit oder der Lutherstadt Wittenberg werden auf der Grundlage des § 22 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Ehrenbürgerrechte und Ehrenbezeichnungen verliehen.
§ 1 Bezeichnung der Ehrungen
(1) Für herausragende und vielfältige Leistungen und Verdienste für die Lutherstadt Wittenberg kann durch Beschluss des Stadtrates die Ehrenbürgerwürde mit dem Titel „Ehrenbürger der Lutherstadt Wittenberg“ verliehen werden.
(2) Für herausragende Leistungen und Verdienste für die Lutherstadt Wittenberg kann durch Beschluss des Stadtrates die Ehrenurkunde der Lutherstadt Wittenberg verliehen werden. Die Ehrenurkunde kann mit einem Zusatz ergänzt werden, der auf die besonders herausragenden Leistungen und Verdienste hinweist.
(3) Für besondere Leistungen und Verdienste für die Lutherstadt Wittenberg kann der Oberbürgermeister der Stadt die Ehrenurkunde des Oberbürgermeisters verleihen. Die Ehrenurkunde kann mit einem Zusatz ergänzt werden, der auf die besonderen Leistungen und Verdienste hinweist.
(4) Für Leistungen und Verdienste für die Lutherstadt Wittenberg kann der „Lucas-Cranach-Preis der Lutherstadt Wittenberg“ verliehen werden.
§ 2 Ehrenbürgerwürde
(1) Die Ehrenbürgerwürde der Lutherstadt Wittenberg als höchste Auszeichnung kann nur durch nicht öffentlichen Beschluss des Stadtrates auf Vorschlag von mindestens zwei Fraktionen des Stadtrates, die mindestens 30 v. H. der Mitglieder des Stadtrates innehaben müssen, oder auf Vorschlag des Oberbürgermeisters, der der Unterstützung mindestens einer Fraktion des Stadtrates bedarf, für herausragende und vielfältige Leistungen und Verdienste für die Lutherstadt verliehen werden. Die Verdienste des zu Ehrenden sollen dem Gemeinwohl gedient haben, uneigennützig und ohne Berücksichtigung von Sonder-interessen von Bevölkerungsgruppen für die Gesamtbürgerschaft wirken sowie dauerhafte mindestens heimatgeschichtliche Bedeutung besitzen.
(2) Die Ehrenbürgerwürde wird nur an lebende Personen verliehen. Mit dem Tod des Geehrten erlischt die Ehrenbürgerwürde.
(3) Die Ehrenbürgerwürde wird anlässlich eines vom Stadtrat zu bestimmenden Termins, in feierlicher Form durch den Oberbürgermeister und den/die Stadtratsvorsitzende/n verliehen. Diese soll die Bedeutung der Auszeichnung unterstreichen.
(4) Die Ehrenbürgerwürde wird symbolisch durch eine Urkunde verliehen. Sie trägt grundsätzlich folgenden Wortlaut:
EHRENBÜRGERBRIEF
Der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg ernennt
(Anrede/Vorname/Name)
für die herausragenden und vielfältigen Leistungen und Verdienste
zum „Ehrenbürger der Lutherstadt Wittenberg“.
Als Ausdruck des Respekts und in Würdigung der
stets gezeigten Verbundenheit zur Lutherstadt Wittenberg wird (Vorname/Name) die
EHRENBÜRGERWÜRDE
der Lutherstadt Wittenberg verliehen.
Lutherstadt Wittenberg, …
| Oberbürgermeister | Vorsitzender des Stadtrates |
(5) Die geehrte Person trägt sich in das Goldene Buch der Stadt ein.
(6) An die Ehrenbürgerwürde sind folgende Rechte gebunden:
| a) | Die geehrte Persönlichkeit trägt den Titel „Ehrenbürger der Lutherstadt Wittenberg“ |
| b) | Die geehrte Persönlichkeit wird zu Festveranstaltungen der Lutherstadt Wittenberg eingeladen und erhält einen Ehrenplatz. |
| c) | Bei Ehrenbürgern, die ihren Wohnsitz innerhalb Deutschlands haben, übernimmt die Lutherstadt Wittenberg die entstehenden Fahrtkosten für die An- und Abreise zu diesen Veranstaltungen. Bei im Ausland lebenden Ehrenbürgern können die vollständigen oder teilweisen anfallenden Reisekosten nach eingehender Prüfung und Befürwortung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses übernommen werden. |
| d) | Der Ehrenbürger kann durch Namensgebung einer Straße, eines Platzes oder Gebäudes, oder durch Anbringen eines Emaille-Schildes im öffentlichen Straßenraum eine Ehrung erhalten. |
(7) Die Beschlussvorlage für die Auszeichnung Ehrenbürgerwürde nach § 1 (1) wird im Haupt- und Wirtschaftsausschuss vorberaten und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Für jeden Vorschlag ist eine eigene Beschlussvorlage zu erstellen. Alle Entscheidungen werden in nicht öffentlicher Sitzung der beteiligten Gremien beraten und entschieden.
Eine Entscheidung zur Verleihung der Ehrenbürgerwürde ist mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder zu treffen.
Das Wahlverfahren erfolgt in Anlehnung an § 14 und § 6 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg und seine Ausschüsse sowie für die Ortschaftsräte in der jeweils gültigen Fassung.
(9) Die Ehrenbürgerschaft kann durch Beschluss des Stadtrates, der einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder bedarf, widerrufen werden, wenn sich der Geehrte unwürdig verhalten hat. Der Widerruf wird öffentlich bekannt gemacht.
§ 3 Ehrenurkunde der Lutherstadt Wittenberg
(1) Die Ehrenurkunde der Lutherstadt Wittenberg kann nur durch nicht öffentlichen Beschluss des Stadtrates auf Vorschlag von mindestens einer Fraktion des Stadtrates oder auf Vorschlag des Oberbürgermeisters für herausragende Leistungen und Verdienste für die Lutherstadt Wittenberg verliehen werden. Die Verdienste des zu Ehrenden sollen dem Gemeinwohl gedient haben sowie uneigennützig und ohne Berücksichtigung von Sonderinteressen von Bevölkerungsgruppen für die Bürgerschaft wirken und dauerhafte Bedeutung besitzen.
(2) Die Verleihung der Ehrenurkunde ist mit der Bezeichnung des Bereiches bzw. Position der besonderen Verdienste oder der Verdienste selbst zu verbinden und hat folgenden Wortlaut:
EHRENURKUNDE
der Lutherstadt Wittenberg
überreicht an
(Anrede/Vorname/Name)
Mit Ihrem langjährigen Wirken und bürgerschaftlichen Engagement
haben Sie sich in besonderer Weise um die Lutherstadt Wittenberg
verdient gemacht.
Oberbürgermeister — Lutherstadt Wittenberg, den …
(3) Die Ehrenurkunde der Lutherstadt Wittenberg wird nur an lebende Personen verliehen. Die Auszeichnung nimmt der Oberbürgermeister vor.
(4) Die geehrte Person trägt sich in das Goldene Buch der Stadt ein.
(5) Die Beschlussvorlage für die Auszeichnung Ehrenurkunde der Lutherstadt Wittenberg nach § 1 Abs. 2 wird im Haupt- und Wirtschaftsausschuss vorberaten und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Für jeden Vorschlag ist eine eigene Beschlussvorlage zu erstellen. Alle Entscheidungen werden in nicht öffentlicher Sitzung der beteiligten Gremien beraten und entschieden.
Das Wahlverfahren erfolgt in Anlehnung an § 14 und § 6 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg und seine Ausschüsse sowie für die Ortschaftsräte in der jeweils gültigen Fassung.
(6) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse erfolgt nach § 12 (1) Nr. 6 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg und seine Ausschüsse sowie für die Ortschaftsräte in der jeweils gültigen Fassung, wenn im Anschluss an die Sitzung die Öffentlichkeit wiederhergestellt wird. Sodann kann nach erfolgter Beschlussfassung des Stadtrates die zu ehrende Person, der etwaige Anreger sowie die Presse unverzüglich informiert werden.
(7) Die Ehrenurkunde der Lutherstadt Wittenberg kann durch Beschluss des Stadtrates, der einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, entzogen werden, wenn sich die geehrte Person unwürdig verhalten hat. Der Entzug der Ehrenurkunde wird öffentlich bekannt gemacht.
§ 4 Ehrenurkunde des Oberbürgermeisters
(1) Die Ehrenurkunde des Oberbürgermeisters nach § 2 (3) kann durch den Oberbürgermeister für besondere Leistungen und Verdienste für die Lutherstadt Wittenberg verliehen werden. Die Verdienste des zu Ehrenden sollen dem Gemeinwohl gedient, uneigennützig für die Bürgerschaft gewirkt und dauerhafte Bedeutung haben.
(2) Die Verleihung der Ehrenurkunde ist mit der Bezeichnung bzw. der Position des Bereiches der besonderen Verdienste oder der Verdienste selbst zu verbinden und hat folgenden Wortlaut:
EHRENURKUNDE
des Oberbürgermeisters
verliehen an
(Anrede/Vorname/Name I Institution I Verein I Verband)
anlässlich
(…)
Der Oberbürgermeister — Lutherstadt Wittenberg, …
(3) Die Ehrenurkunde des Oberbürgermeisters wird an lebende Personen, Institutionen, Vereine und Verbände verliehen.
(4) Die Ehrenurkunde wird in der Regel im Zusammenhang mit einem besonderen Ereignis der zu ehrenden Person, Institution bzw. des zu ehrenden Vereins, Verbandes verliehen.
(5) Die Auszeichnung nimmt der Oberbürgermeister vor.
(6) Die Ehrenurkunde des Oberbürgermeisters der Lutherstadt Wittenberg kann durch den Oberbürgermeister entzogen werden, wenn sich der Geehrte unwürdig verhalten hat.
§ 5 „Lucas-Cranach-Preis der Lutherstadt Wittenberg“
Mit diesem Preis möchte die Lutherstadt Wittenberg zum einen an diesen besonderen Menschen erinnern, aber auch in der Gegenwart diejenigen ehren, die in diesem Sinne ihr Bestes für die Stadt geben.
(2) Der Preis wird einmal jährlich verliehen.
(3) Das Verfahren zur Vergabe des „Lucas-Cranach-Preises der Lutherstadt Wittenberg“ regelt die separate Geschäftsordnung.
§ 6 Sprachliche Gleichstellung
Personen, Funktionen und ähnliche Bezeichnungen in dieser Satzung gelten in geschlechtsunabhängiger Form.
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ehrungssatzung der Lutherstadt Wittenberg vom 01.01.2015 sowie die 1. Änderungssatzung vom 13.07.2017 und die 2. Änderungssatzung vom 15.11.2018 außer Kraft.
(2) Der Oberbürgermeister kann im Benehmen mit dem Haupt- und Wirtschaftsausschuss besondere Verfahrensvorschriften zur Durchführung dieser Ehrungssatzung erlassen.
Lutherstadt Wittenberg, 21.12.2023
Torsten Zugehör
Oberbürgermeister