Auf der Grundlage des § 8 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334) in der z.Z. gültigen Fassung verfügt die Lutherstadt Wittenberg die Einziehung eines Teilstückes der Kirchhofstraße. Dieses Teilstück befindet sich auf dem Flurstück 245 der Flur 62 in der Gemarkung Wittenberg.
Mit der Einziehung entfallen gemäß § 8 Abs. 5 StrG LSA Gemeingebrauch (§ 14 StrG LSA) und Sondernutzung (§ 18 Abs. 1 StrG LSA).
Die beabsichtigte Einziehung wurde im Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg „Die neue Brücke“ Nr. 8/2019 vom 17.04.2019 angekündigt und begründet.
Im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum von 3 Monaten wurden keine Einwendungen erhoben. Damit steht das o. g. Teilstück mit dem Tage der Bekanntmachung nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche zur Verfügung.
Die Lage ergibt sich aus dem abgebildeten unmaßstäblichen Übersichtsplan.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Lutherstadt Wittenberg, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg einzulegen.