Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt
Kühnauer Straße 161
06846 Dessau-Roßlau
vom 08.05.2023
Bodenordnungsverfahren: Serno
Landkreis: Wittenberg
Verfahrens-Nr.: WB2214
Anordnung
Das Gebiet des Bodenordnungsverfahrens Serno wird gemäß § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung vom 03.07.1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. l S. 2586) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) durch Hinzuziehung bzw. Ausschluss von Flurstücken geringfügig geändert.
| Ausgeschlossen werden: | |||
| Gemarkung Serno | Flur 4 | Flurstück | 182 |
| Gemarkung Stackelitz | Flur 2 | Flurstücke | 242, 247 |
| Flur 3 | Flurstück | 142 |
| Flur 7 | Flurstück | 107 |
| Die Fläche der ausgeschlossenen Flurstücke hat eine Größe von ca. 3 ha. | |||
| |||
| Hinzugezogen werden: | |||
| Gemarkung Jeber-Bergfrieden | Flur 1 | Flurstück | 119 |
| Flur 2 | Flurstück | 359 |
| Gemarkung Serno | Flur 2 | Flurstücke | 12, 67, 73 |
| Gemarkung Stackelitz | Flur 2 | Flurstücke | 136, 137, 138, 139, 143/3, 144/3, 146, 150, 151, 152, 153, 154, 203, 204, 206, 251 |
| Flur 3 | Flurstücke | 136, 137, 146, 147 |
| Flur 4 | Flurstück | 969 |
Die Fläche der hinzugezogenen Flurstücke beträgt ca. 43 ha.
Für die hinzugezogenen Flurstücke wird die Bodenordnung angeordnet. Die mit Beschluss vom 21.12.2015 erlassenen Eigentumsbeschränkungen gelten für die hinzugezogenen Flurstücke ebenfalls.
Mit der 1. Änderungsanordnung umfasst das Verfahrensgebiet nunmehr eine Fläche von ca. 822 ha.
Das neue Bodenordnungsgebiet ist in der zur Anordnung gehörenden Gebietskarte orangefarbig umrandet dargestellt. Die wegfallenden Grenzen sind orangefarbig gekreuzt. Die neuen Grenzen sind orangefarbig gestrichelt.
Die dem Bodenordnungsverfahren Serno unterliegenden Flurstücke sind dem Verzeichnis der Verfahrensflurstücke zu entnehmen. Dieses ist nicht Bestandteil der Anordnung.
Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Inhaber von Rechten an den hinzugezogenen Flurstücken, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigt sind, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieser Anordnung - beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt in Dessau-Roßlau anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes innerhalb einer von diesem zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Der Inhaber eines solchen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten zu lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines solchen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Begründung
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt hat mit Beschluss vom 21.12.2015 das Bodenordnungsverfahren Serno angeordnet. Gemäß § 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) kann die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes anordnen, wenn der Zweck der Bodenordnung dadurch besser erreicht werden kann. Eine geringfügige Änderung des Bodenordnungsgebietes ist immer dann anzunehmen, wenn sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung hat. Das ist vorliegend der Fall.
Gemäß § 7 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) ist das Verfahrensgebiet so abzugrenzen, dass der Zweck der Bodenordnung möglichst vollkommen erreicht wird. Die Eigentümer der Gemarkung Stackelitz, Flur 2, Flurstück 136, 137, 138, 139, 143/3, 144/3, 146, 150, 151, 152, 153, 154 sind größtenteils bereits mit weiteren Flurstücken im Bodenordnungsverfahren beteiligt. Durch das Hinzuziehen dieser landwirtschaftlich genutzten Flurstücke können die Ziele der Bodenordnung besser und umfassender erreicht werden.
Die Flurstücke Gemarkung Serno, Flur 4, Flurstück 182 und Gemarkung Stackelitz, Flur 2, Flurstück 242, 247 sowie Flur 3, Flurstück 142 und Flur 7, Flurstück 107 sind durch Sonderung neu entstanden. Sie sind entbehrlich und unterliegen keiner weiteren Planung im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens. Sie werden zur zweckmäßigen Abgrenzung des Bodenordnungsverfahrens ausgeschlossen.
Die Flurstücke Gemarkung Jeber-Bergfrieden, Flur 1, Flurstück 119 und Flur 2, Flurstück 359 sowie Gemarkung Serno, Flur 2, Flurstück 12, 67, 73 sowie Gemarkung Stackelitz, Flur 2, Flurstück 203, 204, 206, 251 und Flur 3, Flurstück 136, 137, 146,147 sowie Flur 4, Flurstück 969 sind Gegenstand der Planung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen geworden und sind gemäß § 7 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) hinzuzuziehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die 1. Änderungsanordnung zum Bodenordnungsverfahren Serno kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau erhoben werden.
Im Auftrag | DS |
gez. Näther | |
Auslage
Die vorstehende Änderungsanordnung, die zugehörige Gebietskarte sowie zusätzlich das akutelle Verzeichnis der Verfahrensflurstücke liegen in
der Stadt Lutherstadt Wittenberg, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg,
dem Amt Niemegk, Gemeinde Rabenstein/Fläming, Großstraße 6, 14825 Niemegk,
der Stadt Zerbst/Anhalt, Puschkinpromenade 2, 39261 Zerbst/Anhalt,
der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz,
der Stadt Coswig (Anhalt), Markt 1, 06869 Coswig (Anhalt),
der Stadt Dessau-Roßlau, Zerbster Straße 4, 06844 Dessau-Roßlau,
der Gemeinde Wiesenburg/Mark, Schlossstraße 1, 14827 Wiesenburg/Mark
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau
zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden aus. Zusätzlich können die Änderungsanordnungen, die Verzeichnisse der Flurstücke und die Gebietskarten im Internet unter
https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt/flurneuordnung/verfahren-im-landkreis-wittenberg/
(dort unter Bodenordnungsverfahren Serno) zur Information eingesehen werden.
Datenschutzrechtliche Hinweise
Aufgrund unseres gesetzlichen Auftrages nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz/Flurbereinigungsgesetz verarbeiten wir im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung. Weitergehende Informationen finden Sie unter:
https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt/datenschutz/
Alternativ können Sie auch das ALFF Anhalt zur weiteren Informationserlangung kontaktieren:
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (ALFF Anhalt)
Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau
Telefon: +49 340 6506 -0
Telefax: +49 340 6506 -601
E-Mail: poststelleDE@alff.mule.sachsen-anhalt.de
Bei datenschutzrechtlichen Problemen können Sie sich auch direkt an den Datenschutzbeauftragten des Amtes wenden:
E-Mail: Datenschutzbeauftragter-ALFF-Anhalt@allf.mule.sachsen-anhalt.de