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Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Lutherstadt Wittenberg

(Feuerwehrgebührensatzung - FeuerGebS)

Auf Grund der §§ 5, 8, 45 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, 288), des § 22 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) vom 07.06.2001 (GVBl. LSA 2001, 190), der §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.12.1996 (GVBl LSA 1996, 405, in den zurzeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg in seiner Sitzung am 25.05.2023 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

(1) Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Lutherstadt Wittenberg ist bei Bränden, bei Notständen und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr unentgeltlich.

(2) Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahren oder Schaden und gegen Verursacher der Gefährdungshaftung bleiben gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 BRSchG LSA unberührt.

§ 2

Kostenerstattungspflichtige Leistungen

(1) Die Lutherstadt Wittenberg erhebt für andere als in § 1 Abs. 1 genannte Leistungen Kosten nach Maßgabe dieser Satzung:

a)

Einsätze nach § 1 Absatz 1, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind,

b)

Andere, als die im § 1 Absatz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen,

c)

freiwillige Einsätze,

d)

Stellung einer Brandsicherheitswache

(2) Der Kostenersatzpflichtige i.S.d. Satzung bestimmt sich nach § 22 Abs. 4 BrSchG LSA.

§ 3

Grundsätze der Kostenabrechnung

(1) Der Kostenersatz setzt sich zusammen aus:

a)

den Kosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr Wittenberg,

b)

Kosten der Nutzung von Fahrzeugen und Geräten der Feuerwehr,

c)

den Kosten für verbrauchte Materialien,

d)

den Kosten für die Entsorgung von Rückständen,

e)

den Kosten für sonstige Leistungen der Feuerwehr.

(2) In Fällen der Alarmierung der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 ist der nach der jeweiligen Alarm- und Ausrückeordnung vorgesehene Einsatzbestand an Kräften und Mitteln der Feuerwehr in Rechnung zu stellen.

(3) Der Veranstalter oder der Veranlasser der Maßnahme zur Stellung einer Brandsicherheitswache ist erstattungspflichtig für die Brandsicherheitswache gemäß Änderungssatzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung und der Entschädigungssatzung § 11 Aufwandsentschädigungen (4). Die Satzung hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg in seiner Sitzung am 21.12.2022 (Beschluss-Nr. I/406-33-22) beschlossen.

§ 4

Berechnung der Personalkosten

(1) Für die Berechnung der Personalkosten gelten Kostensätze gemäß Anlage „Verzeichnis der Kostensätze der Feuerwehr Wittenberg“ dieser Satzung. Die Kostenberechnung erfolgt für den Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Gerätehaus/ der Feuerwache zur Einsatzstelle bis zum Einrücken nach Einsatzende, inklusive der Zeit, die für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft erforderlich ist.

(2) Es erfolgt eine minutengenaue Abrechnung.

§ 5

Berechnung der Fahrzeug- und Gerätekosten

(1) Werden Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr als Transportmittel für die Beförderung von Kräften und Mitteln der Feuerwehr oder anderer zur Einsatzverfügung befugter Behörden genutzt, erfolgt die Berechnung der Kosten gemäß Anlage „Verzeichnis der Kostensätze der Feuerwehr Wittenberg“ dieser Satzung.

(2) Für die Berechnung der Einsatzzeit gilt § 4 (1) Satz 2 und (2) entsprechend.

§ 6

Kosten für verbrauchte Materialien und der Entsorgung von Rückständen

(1) Für den Einsatz eines Pendelmessgerätes sowie die Aufstellung eines Verkehrszeichens wird eine Gebühr gemäß Anlage „Verzeichnis der Kostensätze der Feuerwehr Wittenberg“ dieser Satzung berechnet.

(2) Verbrauchsmittel werden nach der verbrauchten Menge gemäß Anlage „Verzeichnis der Kostensätze der Feuerwehr Wittenberg“ dieser Satzung berechnet.

(3) Die Kosten für die Entsorgung von Rückständen werden dem Kostenpflichtigen von den dazu berechtigten ausführenden Firmen oder von der Lutherstadt Wittenberg in Rechnung gestellt.

§ 7

Steuerpflichtige Leistungen nach Umsatzsteuergesetz

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, verstehen sich die Entgelte lt. Anlage als Bruttobeträge.

§ 8

Veranlagung, Fälligkeit

Die Kosten werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. Ist im Bescheid ein späterer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

§ 9

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 10

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.01.2020 außer Kraft.

Lutherstadt Wittenberg, den 31.05.2023

(Zugehör)

Oberbürgermeister

Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung - FeuerGebS

Verzeichnis der Kostensätze der Feuerwehr Wittenberg

1.

Personalkosten

EUR/Min/inkl.USt

Personalkosten haupt- u. ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Lutherstadt Wittenberg

1,07

2.

Kosten für Einsatztechnik und Materialien

EUR/Min/inkl.USt

a)

Löschfahrzeug HLF / LF

1,77

b)

Tanklöschfahrzeug TLF

1,80

c)

Rüstwagen RW

1,82

d)

Drehleiter / Hubsteiger DL / TM

1,79

e)

Einsatzleitwagen ELW

1,75

f)

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF / TSF-W

1,78

g)

Mannschaftszweckfahrzeug / Mannschaftstransportwagen MZF /MTW

1,80

h)

PKW / KdoW

1,80

i)

Ölspurbeseitigungsgerät mit Transportanhänger (Kehrmaschine)

1,76

3.

Sonstiges

EUR/inkl.USt

a)

Einsatz Pendelmessgerät

26,48

b)

pro aufgestelltes Verkehrsschild

8,28

c)

Verbrauchsmittel

Diese Kosten werden nach den Wiederbeschaffungskosten berechnet.

d)

Entsorgung von Rückständen

Diese Kosten für die Entsorgung von Rückständen berechnen sich nach den der Lutherstadt Wittenberg dafür entstandenen Kosten.

e)

Pauschale bei Einsatz Tragehilfe

181,62

EUR/nicht steuerbar