Aufgrund der §§ 5; 8; 11 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch § 1 des Dritten Gesetzes zur Änd. des KVG vom 7.6.2022 (GVBl. LSA S. 130) sowie §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA 1996, S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBI. LSA S. 712) jeweils in der zuletzt geltenden Fassung hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg in seiner Sitzung am … folgende 1. Änderungssatzung zur Bibliothekssatzung der Stadtbibliothek der Lutherstadt Wittenberg vom 01.06.2022 beschlossen:
(1) Die Stadtbibliothek ist mit den zu ihr gehörenden Zweigeinrichtungen eine öffentliche Bildungs-, Kultur- und Serviceeinrichtung des Eigenbetriebes Kommunale Bildungseinrichtungen der Lutherstadt Wittenberg.
(2) 1Zweck der Stadtbibliothek ist die Förderung von Bildung, Kultur und Wissenschaft. 2Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des allgemeinen Bildungsinteresses, der Schaffung und Bereitstellung von Informationsquellen und Informationszugängen, der ungestörten Kommunikation sowie der Unterhaltung und Freizeitgestaltung für alle Bevölkerungsgruppen zum lebenslangen Lernen und zur gesellschaftlichen Teilhabe, verwirklicht. 3Die Stadtbibliothek unterstützt die Nutzer bei der Verwirklichung von Lese-, Lern-, Orientierungs- und Bildungsinteressen.
(3) 1Zwischen dem Eigenbetrieb Kommunale Bildungseinrichtungen der Lutherstadt Wittenberg und den Nutzern der Stadtbibliothek und deren Zweigstellen wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. 2Es kommt mit der tatsächlichen Inanspruchnahme zustande.
(4) 1Der Eigenbetrieb Kommunale Bildungseinrichtungen der Lutherstadt Wittenberg erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme der Leistungen der Stadtbibliothek und für die Überschreitung der Leihfristen. 2Die Benutzungsgebühren sind in der Bibliotheksgebührensatzung festgelegt.
(5) Diese Satzung regelt die Nutzung und Ausleihe von Medien sowie die Inanspruchnahme von Nutzungsdiensten der Stadtbibliothek.
(6) Die Stadtbibliothek verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO).
Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek und der Zweigeinrichtungen werden durch Aushang/Veröffentlichung bekannt gemacht.
(1) Die Nutzung ist grundsätzlich jedermann gestattet.
(2) Ein Minderjähriger kann Nutzer sein, wenn er das 6. Lebensjahr vollendet hat und die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorlegt.
(3) Die Mediennutzung von Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erfolgt über einen Benutzerausweis eines Sorgeberechtigten.
(4) Die Leistungen der Stadtbibliothek können juristische und natürliche Personen in Anspruch nehmen.
(5) 1Die Vor-Ort-Nutzung der Bibliothek ist für jeden Besucher auch ohne vorherige Registrierung als Nutzer möglich. 2Insofern Besucher die digitalen Medien, digitalen Arbeitsplätze und den Makerspace nutzen möchten, ist eine Tagesgebühr gemäß der Bibliotheksgebührensatzung zu entrichten.
(6) Die Ausleihe von Medien, einschließlich der Nutzung der Fernleihangebote erfolgt jedoch nur an registrierte Nutzer.
(7) Für die Nutzung des Internets gilt die „Ordnung zur Nutzung des Internets“, die durch Aushang/Veröffentlichung bekannt gemacht wird.
(8) Für die Nutzung des Makerspace gilt die „Ordnung zur Nutzung des Makerspace“, die durch Aushang/Veröffentlichung bekannt gemacht wird.
(1) 1Die Ausleihe von Medien ist nur nach schriftlicher Anmeldung als registrierter Nutzer möglich. 2 Gleiches gilt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Auditoriums, des Atriums sowie der Außenanlage zur individuellen Nutzung.
(2) Der Nutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines anderen behördlichen Ausweises mit Nachweis des Hauptwohnsitzes an.
(3) 1Bei Anmeldung von Minderjährigen ab dem 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr muss der gesetzliche Vertreter in der Anmeldung benannt werden. 2Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist es erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter unterschriftlich auf dem Nutzungsantrag bestätigt, dass er die Bibliotheksnutzung gestattet und die sich aus dieser Satzung und der Bibliotheksgebührensatzung ergebenden Verpflichtungen ggf. anstelle des minderjährigen Nutzers erfüllt.
(4) 1Alle juristischen Personen und Institutionen melden sich durch schriftlichen Antrag eines Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksnutzung für den Antragssteller wahrnehmen. 2Mit der Unterschrift auf der Anmeldung und dem Abdruck eines Dienst- oder Firmenstempels werden diese Satzung und die geltende Bibliotheksgebührensatzung anerkannt. Die Stadtbibliothek kann den Nachweis der Zeugnisbefugnis verlangen.
(1) 1Mit der Anmeldung und der damit verbundenen Zahlung der Nutzungsgebühr erhält jeder Nutzer einen Bibliotheksausweis. 2Der Ausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. 3Er ist personengebunden und nicht übertragbar. 4Er ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es in begründeten Fällen verlangt oder die Voraussetzungen für die Nutzung nicht mehr vorliegen. 5Ein begründeter Fall liegt insbesondere bei Verstößen gegen die Bibliothekssatzung, Bibliotheksgebührensatzung und/oder Hausordnung vor, wobei im Einzelfall bereits der erstmalige grobe Verstoß ausreichen kann, sowie bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Bibliotheksausweises oder bei erheblichen Zahlungsrückständen.
(2) 1Der Nutzer ist verpflichtet, Änderungen seiner personenbezogenen Daten sowie den Verlust des Ausweises unverzüglich anzuzeigen. 2Für die Ausstellung eines Ersatzausweises nach Ausweisverlust ist eine Gebühr gemäß der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
(1) Mit dem Betreten der Einrichtungen der Stadtbibliothek erkennt der Nutzer die Bibliothekssatzung, die Hausordnung sowie die Bibliotheksgebührensatzung an und verpflichtet sich, gemäß derer zu handeln.
(2) Zur gebührenfreien Ausleihe und Rückgabe von Medien ist der gültige Bibliotheksausweis erforderlich.
(3) In der Onleihe werden unabhängig von den Öffnungszeiten digitale Medien zum Download angeboten.
(4) Für die Nutzung ausgewählter Geräte im Makerspace muss ein gebührenpflichtiger Geräteführerschein erworben werden, mit dem in der Folge die Technik selbständig genutzt werden kann und somit ein fachgerechter Umgang gewährleistet ist.
(5) 1Die Kopiergeräte können gebührenpflichtig genutzt werden. 2Haftung für fehlerhafte Kopien wird nicht übernommen. 3Die Gebühren werden marktüblich festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben.
(6) 1Der Nutzer hat die von ihm zur Ausleihe gewählten Medien vor der Mitnahme ordnungsgemäß zu verbuchen. 2Er ist verpflichtet, die Medien auf Vollständigkeit und auf Beschädigungen zu prüfen.
(7) 1Das Auditorium, das Atrium sowie die Außenanlage können durch Nutzer für eigene Veranstaltungen gebührenpflichtig in Anspruch genommen werden. 2Eine vorherige Anmeldung ist erforderlich. 3Die Nutzung erfolgt auf Grundlage eines öffentlich rechtlichen Vertrages.
(1) Ausleihe und Rückgabe erfolgen eigenverantwortlich an den Selbstverbuchungs-Terminals.
(2) 1Vor der Ausleihe prüft der Nutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien und die Funktionsfähigkeit der Geräte zur Mediennutzung. 2Mängel müssen vor dem Verlassen der Stadtbibliothek angezeigt werden. 3Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien und Geräte zur Mediennutzung als vollständig und unbeschädigt ausgeliehen. 4Der Nutzer muss den Verbuchungsvorgang an den Ausleihterminals stets abschließen, bevor er die Station verlässt. 5Für Fremdbuchungen auf seinem Konto haftet der Nutzer.
(3) 1Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung der externen Rückgabeautomaten. 2Die Einhaltung der Rückgabefristen muss auch ohne die Inanspruchnahme der Rückgabeautomaten gewährleistet werden. 3Technische Probleme an der Rückgabestation (RemoteLocker) sind dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen.
(4) 1Erfolgt die Rückgabe der Medien unvollständig oder beschädigt, werden sie in das Konto zurück gebucht, der Rückgabevorgang gilt dann als nicht vollzogen. 2Darüber erfolgt eine Information an den Nutzer.
(5) Für die unvollständige Rückgabe der Medien oder deren Beschädigung haftet der Nutzer.
(1) Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises im Original und Zahlung der Nutzungsgebühr gemäß der jeweils geltenden Gebührensatzung, können Medien und auch Geräte zur Mediennutzung für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.
(2) 1Die Präsenz- und Informationsbestände sind nicht ausleihbar. 2Die Stadtbibliothek kann weitere Medien dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausschließen.
(3) Die Ausleihe kann von der Rückgabe angemahnter Medien und Geräte zur Mediennutzung sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden.
(4) 1Die Leihfrist für Medien beträgt bis zu 4 Wochen. 2In begründeten Fällen können von der Stadtbibliothek für einzelne Medienarten und Einzeltitel abweichende Leihfristen festgelegt werden.
(5) 1Die Leihfrist kann persönlich, unter Vorlage des Bibliotheksausweises, telefonisch, per E-Mail oder selbständig über das Einloggen im Benutzerkonto verlängert werden, vorausgesetzt das entliehene Medium ist nicht bereits von anderen Nutzern vorbestellt. 2Der Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der Leihfrist gestellt werden. 3Technische Probleme führen nicht automatisch zur Stornierung daraus entstehender Säumnisgebühren. 4Vor der vierten und jeder weiteren Leihfristverlängerung sind die entliehenen Medien in der Bibliothek vorzulegen. 5In diesen Fällen sind die Medien zurückzugeben und erneut auszuleihen. 6Eine Verlängerung nach Ablauf der Leihfrist gilt als neue Ausleihe und entbindet nicht von der Zahlung der bis dahin angefallenen Säumnisgebühren.
(7) Eine Ausleihe bzw. eine Leihfristverlängerung muss abgelehnt werden, wenn eine Gebührenschuld besteht oder die Erinnerung zur Rückgabe entliehener Medien unbeachtet blieb.
(8) 1Die Anzahl der pro Bibliotheksausweis entleihbaren Medien und Geräte zur Mediennutzung kann von der Stadtbibliothek auch personenbezogen begrenzt werden. 2Die Stadtbibliothek ist berechtigt, ausgeliehene Medien und Geräte zur Mediennutzung jederzeit zurückzufordern.
(9) Die uneingeschränkte Ausleihe von Trägermedien (DVDs, Blu-ray-Discs, Konsolenspiele) an Kinder und Jugendliche ist im Rahmen des gesetzlichen Jugendschutzes nicht möglich.
1Medien, die ausgeliehen sind, können gegen ein Bearbeitungsentgelt vorbestellt werden. 2Vorbestellte Medien werden in der Regel nicht länger als 7 Tage ab Benachrichtigung des Nutzers bereitgehalten.
(1) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können auf Antrag des Nutzers über den Leihverkehr nach der jeweils geltenden Leihverkehrsordnung gegen eine Gebühr bestellt werden. Bei Minderjährigen gemäß § 3 (2) ist dies nur möglich, wenn der gesetzliche Vertreter diesen Antrag stellt.
(2) 1Die Nutzungsbestimmungen der jeweils liefernden Bibliothek gelten zusätzlich und vorrangig. 2Anträge auf Verlängerung der Leihfrist sind bei der Stadtbibliothek zu stellen. ³Bei Verlust oder Beschädigung der auswärtig ausgeliehenen Medien gelten die Regelungen der ausleihenden Bibliothek zur Ersatzbeschaffung bzw. dem Wertersatz.
(1) Der Nutzer ist verpflichtet, die Medien, Geräte zur Mediennutzung, Materialien, Technik und Einrichtungsgegenstände sorgfältig zu behandeln und sie vor Verschmutzung, Beschädigung und Verlust zu bewahren.
(2) 1Eine Weitergabe von Medien und Geräten zur Mediennutzung an Dritte ist ausgeschlossen. 2Für eingetretene Schäden haftet der eingetragene Nutzer, die Erziehungsberechtigten bzw. die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen. 3Der Verlust von Medien oder Geräten zur Mediennutzung ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Nutzer haftet für alle von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Verluste oder Beschädigungen der überlassenen Medien (auch einzelner Teile von mehrteiligen Medien) und der Geräte zur Mediennutzung sowie für sonstige von ihm bei der Nutzung verursachte Schäden.
(4) 1Hat der Nutzer die entliehenen Medien oder Geräte zur Mediennutzung nicht zurückgegeben, oder ist die Beschädigung so gravierend, dass das Medium oder Gerät zur Mediennutzung nicht weiter ausgeliehen werden kann, ist der Nutzer schadenersatzpflichtig. 2Der Schadenersatz für Medien bemisst sich nach dem Anschaffungswert gemäß Stadtbibliothekskatalog. 3Für die Wiederbeschaffung von Originalgrafiken der Artothek und Geräten zur Mediennutzung werden die Zeitwerte als Kosten angesetzt. 4Ein Ersatz durch Lieferung eines Ersatzexemplars ist nur mit Zustimmung der Stadtbibliothek möglich. 5Für die Einarbeitung eines Ersatzmediums wird eine Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.
(5) 1Wird die Lieferung eines Ersatzexemplars vereinbart, setzt die Stadtbibliothek dem Nutzer zur Beschaffung des Ersatzexemplars eine Frist von vier Wochen. 2Wird binnen der gesetzten Frist kein Ersatzexemplar geliefert, kommt der Nutzer mit dem Tag der Fristüberschreitung in Verzug. 3Mit Eintritt des Verzugs fallen wiederum Säumnisgebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung der Stadtbibliothek an.
(6) 1Für Schäden, die durch Missbrauch oder durch Verlust des Bibliotheksausweises entstehen, haftet der eingetragene Nutzer bzw. der gesetzliche Vertreter. 2Für Fremdbuchungen an Selbstbedienungsterminals haftet der Nutzer, der sein Konto nicht entsprechend nach Gebrauch geschlossen hat.
(7) Die Stadtbibliothek haftet für bei der Nutzung der Stadtbibliothek und deren Medien und Geräte zur Mediennutzung entstandene Schäden nur, soweit diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Stadtbibliothek zurückzuführen sind.
(8) 1Der Nutzer haftet für die Verletzung des Urheberrechts und stellt die Stadtbibliothek von Ansprüchen Dritter frei. 2Der Nutzer haftet im Rahmen der Internet-, Multimedia- und weiterer Techniknutzung für Schäden.
(9) 1Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für Schäden, die an Dateien, Datenträgern und Hard- und Software des Nutzers im Rahmen der Internet-, W-LAN, Multimedia- und weiterer Techniknutzung entstanden sind. 2Ebenso haftet die Stadtbibliothek nicht für Folgen aus Aktivitäten des Nutzers im Internet und für Schäden an Geräten des Nutzers, die durch das Abspielen audiovisueller Medien der Stadtbibliothek auftreten.
(10) Jeder Diebstahl wird zur Anzeige gebracht.
1Es gilt die in den Räumen der Stadtbibliothek aushängende Hausordnung. 2Das Personal übt Hausrecht aus.
(1) 1Nutzer, die gegen die Bibliothekssatzung, die Bibliotheksgebührensatzung oder die Hausordnung der Stadtbibliothek schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können befristet oder unbefristet von der Nutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. 2Der Ausschluss erstreckt sich auch auf die gesetzlichen Vertreter, wenn diese im Hinblick auf Verstöße des zu Vertretenden ihren Pflichten nicht nachkommen. 3Aus dem Nutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben unberührt. 4Das Personal der Einrichtung der Stadtbibliothek hat im Rahmen des ihm zustehenden Hausrechts das Recht, Nutzer und Besucher aus den Räumlichkeiten zu verweisen.
(2) 1Ebenfalls von der Nutzung ausgeschlossen werden kann, wer die Leistungsangebote der Stadtbibliothek rechtswidrig nutzt. 2Besteht der Verdacht, dass mit der rechtswidrigen Nutzung ein Ordnungswidrigkeitstatbestand oder ein Straftatbestand erfüllt wurde, so wird die zuständige Verwaltungsbehörde (im Sinne von §§ 35 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft verständigt.
(3) Bei Beeinträchtigung des Bibliotheksbetriebes und bei schwerwiegenden Verstößen kann sofort ein Hausverbot erteilt werden.
Personenbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Lutherstadt Wittenberg, …