Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 14/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Ankündigung gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern 2. Ordnung im Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes Nuthe/Rossel
Im Zeitraum - Juli 2024 bis Februar 2025 – werden durch den Bauhof des Unterhaltungsverbandes Nuthe/Rossel die erforderlichen Gewässerunterhaltungsarbeiten an den Gewässern 2. Ordnung im gesamten Verbandsgebiet unter Berücksichtigung der entsprechenden naturschutzrechtlichen Schon- und Sperrzeiten durchgeführt. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung stehen Ihnen die Mitarbeiter/-innen des Gewässerunterhaltungsverbands gern zur Verfügung: Unterhaltungsverband Nuthe/Rossel, Wiesenweg 4 in 39264 Zerbst/Anhalt, Ortsteil Lindau.
Tel.: 039246-553 (Frau Wurche, Herr Barnetz)
E-Mail: verwaltung@uhv-nuthe-rossel.de
- Erforderliche Einzelabstimmungen werden zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten mit den betreffenden Gewässereigentümern bzw. -anliegern geführt.
- Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch den Unterhaltungsverband.
- Der Unterhaltungszeitraum umfasst alle Unterhaltungsarbeiten in allen Mitgliedsgemeinden. Es besteht kein Grund zur Besorgnis, wenn im August oder September noch nicht alle Gewässer unterhalten sind.
- Eine Mahd aus rein optischen Gesichtspunkten erfolgt durch uns nicht!
- Generell ist die Gewässerunterhaltung immer eine vorausschauende Maßnahme, d.h., mit den Arbeiten wird die hydraulische Leistungsfähigkeit gesichert. Jährlich wiederkehrende Arbeiten (Böschungsmahd und Sohlkrautung) werden erst zu Beginn der Arbeiten aufgrund der tatsächlichen Bedingungen (hydraulische Schwerpunkte, Erreichbarkeit, Witterung, technologische Fragen) zeitlich durch den Verband eingeordnet.
Hinweise:
- Gemäß § 41 WHG haben die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden. Anlieger und Hinterlieger haben zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen (…).
- Gemäß § 66 Wassergesetz Sachsen-Anhalt (WG LSA) müssen Anlieger und Hinterlieger das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt.
- Es gelten die Verordnungen zur Unterhaltung und Schau der Gewässer 2. Ordnung der jeweiligen Landkreise bzw. kreisfreien Stadt.
- Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
- Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat – gemäß § 64 WG LSA - der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen.
A. Wurche
Geschäftsführerin