Die vorstehende 2. Nachtragshaushaltssatzung zur Haushaltssatzung der Lutherstadt Wittenberg für die Haushaltsjahre 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 107 Abs. 4 und § 108 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. April 2024 (GVBl. LSA S. 96), erforderlichen Genehmigungen sind durch die Kommunalaufsichtsbehörde unter Anordnungen und Auflagen mit Schreiben vom 22.04.2024 unter dem Aktenzeichen 15.2/Liebig wie folgt erteilt worden.
Die Haushaltsverfügung ergeht gemäß § 36 Absatz 2 Ziffer 4 VwVfG LSA nach pflichtgemäßem Ermessen unter folgenden Auflagen:
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| a) | Die Lutherstadt Wittenberg hat das Großprojekt Landesgartenschau 2027 nochmals in geeigneten Gremien einer kritischen Prüfung zu unterziehen und sowohl Gesamtvolumen als auch Förderkulisse dahingehend zu überprüfen, inwieweit eine Reduzierung des überwiegend kreditfinanzierten Eigenanteils von aktuell 13,1 Mio. € möglich ist, um die absehbar ansteigende Schuldendienstquote wieder unterhalb der Belastungsgrenze von 10 % zuzuführen. |
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| b) | Die Lutherstadt Wittenberg stellt den Stadträten weiterhin quartalsweise einen Bericht über das Zinsmanagement/ Kreditcontrolling sowie einen Finanz- und Informationsbericht zur Verfügung. Dieser ist jeweils bis zum 25. Des auf das Quartalsende folgenden Monats der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. |
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| c) | Die Lutherstadt Wittenberg hat der Kommunalaufsichtsbehörde weiterführend, jeweils zum Monatsende einen Sachstandsbericht zur Erstellung rückständiger Jahresabschlüsse vorzulegen. |
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| d) | Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für beantragte Fördervorhaben sind Kopien der Zuwendungsbescheide unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. |
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| e) | Für künftige Investitionen bzw. Investitionsfördermaßnahmen sind im Rahmen der Haushaltsplanung Folgekostenermittlungen zu erarbeiten und im Rahmen der Vorlage der Haushaltssatzung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. |
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| f) | Die Lutherstadt Wittenberg hat die im Jahr 2024 mit den Nachtragshaushaltssatzungen reduzierten Abschreibungen mit der Anlagenbuchhaltung abzugleichen und der Kommunalaufsichtsbehörde über das Ergebnis bis zum 30. September 2024 zu berichten. |
Der für die Entscheidungen zu Nr. 3 und 4 erforderliche Beitrittsbeschluss wurde durch den Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg am 12.06.2024 gefasst.
Der 2. Nachtragshaushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des KVG LSA zur Einsichtnahme vom 27.06. bis 05.07.2024 (an den Werktagen) im Bürgerbüro des Neuen Rathauses, Lutherstraße 56 zu dessen Sprechzeiten öffentlich aus.
Den 2. Nachtragshaushaltsplan können Sie auch auf der Homepage der Lutherstadt Wittenberg www.wittenberg.de/haushalt einsehen.
Lutherstadt Wittenberg, den 13.06.2024