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Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 14/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der 2. Nachtragshaushaltssatzung zur Haushaltssatzung der Lutherstadt Wittenberg für die Haushaltsjahre 2023/2024

Die vorstehende 2. Nachtragshaushaltssatzung zur Haushaltssatzung der Lutherstadt Wittenberg für die Haushaltsjahre 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 107 Abs. 4 und § 108 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. April 2024 (GVBl. LSA S. 96), erforderlichen Genehmigungen sind durch die Kommunalaufsichtsbehörde unter Anordnungen und Auflagen mit Schreiben vom 22.04.2024 unter dem Aktenzeichen 15.2/Liebig wie folgt erteilt worden.

  1. Von einer Beanstandung des Stadtratsbeschlusses der Lutherstadt Wittenberg über die 2. Nachtragshaushaltssatzung für den Doppelhaushalt der Haushaltsjahre 2023/2024, Beschluss-Nummer I/502-45-24 vom 20. März 2024 wird abgesehen.
  2. Die Genehmigung für den festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 11.949.000 € für das Haushaltsjahr 2024 wird erteilt.
  1. Die Genehmigung des in § 3 der 2. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von nunmehr 33.485.000 € für das Haushaltsjahr 2024 wird bezüglich des genehmigungspflichtigen Teils von 14.326.600 € nur in Höhe von 10.028.600 € erteilt.
  2. Die Genehmigung des in § 4 der 2. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages des Liquiditätskredites in Höhe von 75.000.000 € für das Haushaltsjahr 2024 wird nur bis zu einer Höhe von 70.000.000 € erteilt. Im Übrigen wird die Genehmigung versagt.
  3. Es wird angeordnet, dass die Lutherstadt Wittenberg in Bezug auf den Teilhaushalt 97 (LAGA-Maßnahmen) jeweils zum 30. Juni, 30. August und 30. Oktober 2024 Bericht erstattet, wie sich die geplanten Ausgaben entwickeln und welche Zuwendungen durch die Zuwendungsgeber bewilligt wurden bzw. konkret in Aussicht stehen.
  4. Es wird angeordnet, dass die durch den Oberbürgermeister der Lutherstadt Wittenberg mit Vollziehbarkeit der Haushaltssatzung gemäß § 27 KomHVO LSA verfügten Haushaltssperren für 2024 weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit behalten. Die auszusprechenden Haushaltssperren selbst haben sich am ausgewiesenen Fehlbetrag zu orientieren. Förderanträge unterliegen einer Einzelfallprüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.
  5. Es wird angeordnet, dass die Lutherstadt Wittenberg bis zum 30. November 2024 ein neues Haushaltskonsolidierungskonzeptbeschließt, bei welchem die Umsetzung der Maßnahmen innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung terminiert wird und durch Beschlüsse des Stadtrates zeitnah, spätestens innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraumes untersetzt werden, um der dauerhaft weggefallenen Leistungsfähigkeit entgegenzuwirken.
  6. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

Die Haushaltsverfügung ergeht gemäß § 36 Absatz 2 Ziffer 4 VwVfG LSA nach pflichtgemäßem Ermessen unter folgenden Auflagen:

a)

Die Lutherstadt Wittenberg hat das Großprojekt Landesgartenschau 2027 nochmals in geeigneten Gremien einer kritischen Prüfung zu unterziehen und sowohl Gesamtvolumen als auch Förderkulisse dahingehend zu überprüfen, inwieweit eine Reduzierung des überwiegend kreditfinanzierten Eigenanteils von aktuell 13,1 Mio. € möglich ist, um die absehbar ansteigende Schuldendienstquote wieder unterhalb der Belastungsgrenze von 10 % zuzuführen.

b)

Die Lutherstadt Wittenberg stellt den Stadträten weiterhin quartalsweise einen Bericht über das Zinsmanagement/ Kreditcontrolling sowie einen Finanz- und Informationsbericht zur Verfügung. Dieser ist jeweils bis zum 25. Des auf das Quartalsende folgenden Monats der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

c)

Die Lutherstadt Wittenberg hat der Kommunalaufsichtsbehörde weiterführend, jeweils zum Monatsende einen Sachstandsbericht zur Erstellung rückständiger Jahresabschlüsse vorzulegen.

d)

Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für beantragte Fördervorhaben sind Kopien der Zuwendungsbescheide unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

e)

Für künftige Investitionen bzw. Investitionsfördermaßnahmen sind im Rahmen der Haushaltsplanung Folgekostenermittlungen zu erarbeiten und im Rahmen der Vorlage der Haushaltssatzung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

f)

Die Lutherstadt Wittenberg hat die im Jahr 2024 mit den Nachtragshaushaltssatzungen reduzierten Abschreibungen mit der Anlagenbuchhaltung abzugleichen und der Kommunalaufsichtsbehörde über das Ergebnis bis zum 30. September 2024 zu berichten.

Der für die Entscheidungen zu Nr. 3 und 4 erforderliche Beitrittsbeschluss wurde durch den Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg am 12.06.2024 gefasst.

Der 2. Nachtragshaushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des KVG LSA zur Einsichtnahme vom 27.06. bis 05.07.2024 (an den Werktagen) im Bürgerbüro des Neuen Rathauses, Lutherstraße 56 zu dessen Sprechzeiten öffentlich aus.

Den 2. Nachtragshaushaltsplan können Sie auch auf der Homepage der Lutherstadt Wittenberg www.wittenberg.de/haushalt einsehen.

Lutherstadt Wittenberg, den 13.06.2024

gez. Torsten Zugehör
Oberbürgermeister