Aufgrund der §§ 8, 11, 45 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 und der §§ 1, 2, 5 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) vom 13.12.1996 in den derzeit gültigen Fassungen hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg am 18.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
1Die Lutherstadt Wittenberg hält auf dem Anwesen Teucheler Weg 60-63 eine Obdachlosenunterkunft als öffentliche Einrichtung vor. 2Die Unterkunft dient überwiegend der vorübergehenden Unterbringung Obdachloser und von Obdachlosigkeit Bedrohter, die nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder zu erhalten. 3Sie ist grundsätzlich nicht für eine dauernde Wohnnutzung bestimmt.
Die Lutherstadt Wittenberg kann Dritte ganz oder teilweise als Verwaltungshelfer mit der Betreibung der Obdachlosenunterkunft beauftragen.
(1) 1Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. 2Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(2) 1Das Recht, die Obdachlosenunterkunft zu benutzen, wird durch Verfügung begründet. 2Es kann jederzeit eine andere Unterkunft zugewiesen oder die Benutzung beendet werden, insbesondere wenn
3Nicht eingewiesene Personen dürfen nur mit Genehmigung der Lutherstadt Wittenberg in die Obdachlosenunterkunft aufgenommen und beherbergt werden.
(3) 1Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Schlüssel für die zugewiesene Obdachlosenunterkunft. 2Wird die Unterkunft unter ordnungsgemäßer Rückgabe vorher oder später verlassen, endet das Benutzungsverhältnis am Tag der Rückgabe. 3Das Benutzungsverhältnis endet, wenn die Unterkunft länger als einen Monat nicht zum Wohnen oder Schlafen genutzt wurde.
(4) 1Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den Eingewiesenen und nur zu Wohnzwecken benutzt und nicht Anderen überlassen werden. 2Die Unterkunft samt Zubehör ist von den Benutzern pfleglich zu behandeln; sie haben insbesondere für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung zu sorgen. 3Veränderungen an der Unterkunft samt Zubehör dürfen von den Benutzern nicht vorgenommen werden; Zuwiderhandlungen können auf Kosten des Eingewiesenen beseitigt werden. 4Schäden am Inneren oder Äußeren der Unterkunft sind unverzüglich der Lutherstadt Wittenberg oder dem Verwaltungshelfer mitzuteilen. 5Eine Berechtigung, auftretende Mängel auf Kosten der Lutherstadt Wittenberg beseitigen zu lassen, besteht nicht. 6Es besteht die Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens und der gegenseitigen Rücksichtnahme. 7Es kann eine Hausordnung in der Obdachlosenunterkunft ausgehangen werden, die jeder Benutzer einzuhalten hat. 8Es ist insbesondere untersagt
(5) 1Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer alle eingebrachten Gegenstände aus der Obdachlosenunterkunft zu entfernen und diese in einem sauberen, bewohnbaren Zustand einschließlich aller überlassener und nachgemachter Schlüssel zurückzugeben. 2Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, dürfen von ihm mitgenommen werden; der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. 3Die Lutherstadt Wittenberg kann zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des bisherigen Benutzers räumen und in Verwahrung nehmen; sie haftet nicht für den Zustand, die Verschlechterung, den vollständigen oder teilweisen Verlust der verwahrten Gegenstände. 4Werden die verwahrten Sachen spätestens drei Monate nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. 5Die entstandenen Kosten können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beigetrieben werden. 6Die Lutherstadt Wittenberg ist berechtigt, die Gegenstände nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Deckung rückständiger Gebühren und Kosten zu verwerten oder zu entsorgen.
(6) 1Zur Überwachung der Einhaltung, der sich aus dieser Satzung und der Hausordnung ergebenden Pflichten, ist den Beauftragten der Lutherstadt Wittenberg das Betreten der Unterkünfte werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu gestatten. 2In Gefahrensituationen, dürfen die Unterkünfte jederzeit betreten werden. 3Die Beauftragten der Lutherstadt Wittenberg sind befugt, den Nutzern der Obdachlosenunterkunft Weisungen zu erteilen.
(7) 1Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen; besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt werden oder die Obdachlosenunterkunft unzureichend gelüftet, beheizt oder gegen Frost geschützt wird. 2Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Dritten, die sich mit seinem Willen in der Obdachlosenunterkunft aufhalten. 3Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Lutherstadt Wittenberg auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.
(1) 1Die Benutzung der Obdachlosenunterkunft ist gebührenpflichtig. 2Gebührenschuldner ist jede Person, die in der Unterkunft Aufnahme gefunden hat. 3Gebührenpflichtig ist auch derjenige, welcher für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 4Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Die Gebührenschuld entsteht mit der Einweisung oder, falls diese zuvor nicht möglich ist, mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Unterkunft. 2Sie endet mit dem Ende des Benutzungsrechts. 3Sofern dem nach § 2 beauftragten Dritten die Erhebung der Gebühr nicht übertragen ist oder sich der Gebührenschuldner mit der durch den Dritten erhobenen Gebühr in Verzug befindet, wird die Gebühr von der Lutherstadt Wittenberg durch Bescheid festgesetzt. 4Die Gebühr ist dann innerhalb von einem Monat nach Zugang des Gebührenbescheidszu bezahlen. 5Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, wird die Lutherstadt Wittenberg die ausstehenden Gebühren im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben.
(3) 1Die Benutzungsgebühren in den Einrichtungen setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr, einer Zusatzgebühr für verbrauchsabhängige Nebenkosten sowie einem Faktor für die Gemeinschaftsflächen. 2Berechnungsgrundlage der Benutzungsgebühren sind die Wohnflächen der in der Obdachlosenunterkunft in Anspruch genommenen Räume und die Dauer der Inanspruchnahme. 3Die Höhe der monatlichen Benutzungsgebühr beträgt 13,22 EUR pro Quadratmeter. 4Daraus ergeben sich für die in § 1 benannte Obdachlosenunterkunft folgende Benutzungsgebühren:
| in der 4-Raum-Wohnung | |
| Wohnzimmer mit 26,0 m² | 343,68 €/Monat |
| Schlafzimmer mit 16,6 m² | 219,43 €/Monat |
| 2 Kinderzimmer mit insgesamt 22,4 m² | 296,09 €/Monat |
| in der 2-Raum-Wohnung | |
| Wohnzimmer mit 28,5 m² | 376,73 €/Monat |
| Schlafzimmer mit 20,0 m² | 264,37 €/Monat |
| Bettenplätze | |
| 4-Raum-Wohnung mit 65,0 m² für 8 Personen | 107,40 €/Pers./Monat |
| 2-Raum-Wohnung mit 48,5 m² für 6 Personen | 106,85 €/Pers./Monat |
| Nachtasyl | |
| 4-Raum-Wohnung für 10 Personen | 10,74 €/Pers./Tag |
5Soweit sich die Benutzung nicht auf volle Monate erstreckt, wird die Benutzungsgebühr anteilig, bezogen auf die Gesamtzahl der Tage des Monats der Belegung, berechnet. 6Der Ein- und Auszugstag gilt als je ein Benutzungstag. 7Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung.
1Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 1 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 8 Abs. 5 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. 3Die Durchführung des Verfahrens obliegt der Lutherstadt Wittenberg.
Für den Fall, dass die Regelungen dieser Satzung nicht befolgt werden, können diese nach den §§ 53 ff. des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2014 in der derzeit gültigen Fassung zwangsweise durchgesetzt werden.
1Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung über die Obdachlosenunterkunft der Lutherstadt Wittenberg (Obdachlosensatzung – OLOS) vom 04.11.2013 außer Kraft.
Lutherstadt Wittenberg, den 23.06.2025