Das Fundbüro der Lutherstadt Wittenberg öffnet seine Asservatenkammer.
Entsprechend § 976 BGB in Verbindung mit §973 BGB und § 979 BGB können diese nach Ablauf von 6 Monaten nach Fundanzeige versteigert werden, wenn sich kein Empfangsberechtigter in dieser Zeit gemeldet hat.
Die Versteigerung findet am
Sonnabend, den 14.09.2024, um 10.00 Uhr
in der Exerzierhalle, Lutherstr. 56 (Einfahrt Bürgermeisterstraße) statt.
Die angebotenen Fundgegenstände können ab 9 Uhr des gleichen Tages vor Ort besichtigt werden.
Folgende Fundgegenstände können erworben werden:
Bei der Versteigerung gelten folgende Versteigerungsbedingungen:
(1) Bieter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich mit einem gültigen Dokument ausweisen können (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel etc.).
(2) Jeder Bieter soll eine gelbe Karte zum Bieten nutzen. Diese wird vor der Versteigerung ausgegeben.
(3) Die Abgabe eines Gebots (durch Heben der gelben Karte, in Ausnahmen auch mündlich) stellt ein verbindliches Angebot zum Kauf der Fundsache, auf die geboten wurde, dar. Der Aufruf des nächsten Mindestgebotes erfolgt je nach Mindestwert. Die Mindeststeigerungsschritte ergeben sich aus der Übersicht am Ende der Versteigerungsbedingungen. Das aktuelle Höchstgebot wird vom Versteigerer nach jedem neuen Angebot verbal bekannt gegeben. Der Vertrag kommt gemäß § 156 BGB erst durch Zuschlag (3-maliges Wiederholen des letzten Gebotes) zustande. Unabhängig des Aufrufes seitens des Versteigerers, kann ein Bieter jederzeit ein eigenes, höheres Angebot (Übergebot) abgeben. Damit erlischt das Gebot des Versteigerers. Dies wiederholt sich, bis kein weiteres Gebot oder Übergebot mehr abgegeben und dem letzten Bieter der Zuschlag erteilt wurde.
(4) Gold- und Silbersachen dürfen nach § 1240 BGB nicht unter ihrem aktuellen Gold- oder Silberwert versteigert werden. Das Mindestangebot wird vom Versteigerer bekannt gegeben.
(5) Der Zuschlag im Sinne des § 156 BGB ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat und deren Gebot der als gültig anerkannt wurde. Der Bieter ist unmittelbar nach Beendigung der Versteigerung an dieses Gebot gebunden.
(6) Gewährleistungsansprüche eines Mangels im Recht oder eines Mangels der Fundsache sind ausgeschlossen. Es handelt sich bei den Fundsachen um gebrauchte Gegenstände, die in dem Zustand versteigert werden, in dem sie sich bei der Besichtigung oder zum Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung befinden. Beschaffenheitsvereinbarungen und ein Widerrufsrecht nach Eigentumsübergang bestehen nicht.
(7) Der Ersteigerungsbetrag wird sofort nach Zuschlag in bar an den Versteigerer gezahlt. Nach Aufnahme notwendiger Daten, erfolgter Zahlung der Summe und Aushändigung von Vertragsdokumenten, geht die Sache in das Eigentum des Bieters über.
(8) Ersteigerte Fahrräder sind vom neuen Eigentümer umgehend aus der Versteigerungshalle zu entfernen und können im Außenbereich des Versteigerungsortes abgestellt werden. Für die Eigentumssicherung nach Erwerb der Fundsache ist der Eigentümer verantwortlich.
(9) Das Fotografieren oder das Filmen der Versteigerung ist untersagt. Ausnahmen für Medien können zugelassen werden und bedürfen der Zustimmung des Versteigerers. Eine Abgabe von „Spaßgeboten“ führt zum sofortigen Ausschluss von der Versteigerung.
Mindeststeigerungsschritte gem. Punkt 3 der Versteigerungsbedingungen:
| |
| Gebot | Mindeststeigerungsschritte |
| von 1,00 Euro bis 25,00 Euro | 2,00 Euro |
| von 25,00 Euro bis 50,00 Euro | 2,00 Euro |
| von 50,00 Euro bis 100,00 Euro | 5,00 Euro |
| von 100,00 Euro bis 500,00 Euro | 10,00 Euro |
| von 500,00 Euro bis 1.000,00 Euro | 20,00 Euro |
| von 1.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro | 50,00 Euro |
| über 5.000,00 Euro | 100,00 Euro |
Lutherstadt Wittenberg, 21.06.2024