Titel Logo
Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 15/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Satzung ​​​​​​​Innenbereichssatzung IBS "Ehemaliges Wasserwerk" - Entwicklungssatzung

Innenbereichssatzung IBS "Ehemaliges Wasserwerk" - Entwicklungssatzung

Der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg hat für das im Lageplan bezeichnete Gebiet in seiner Sitzung am 12.06.2024 die o. g. Innenbereichssatzung beschlossen.

Mit der Bekanntmachung tritt die Innenbereichssatzung in Kraft.

Die Satzung mit Begründung kann ab dem Tag der Inkraftsetzung im Bürgerbüro der Lutherstadt Wittenberg im Neuen Rathaus, Lutherstraße 56 während der Dienstzeiten eingesehen werden.

Montag

von

8.00 Uhr

bis

12.00 Uhr

Dienstag

von

8.00 Uhr

bis

18.00 Uhr

Mittwoch

von

8.00 Uhr

bis

12.00 Uhr

Donnerstag

von

8.00 Uhr

bis

18.00 Uhr

Freitag

von

8.00 Uhr

bis

12.00 Uhr

Samstag (1. und 3. im Monat)

von

9.00 Uhr

bis

12.00 Uhr

Außerdem können Termine zur Einsichtnahme mit der zuständigen Bearbeiterin Frau Scheffel unter Tel. 03491 421-91333 vereinbart werden.

Es wird weiterhin auf die Veröffentlichung dieser Satzung im Internet unter www.wittenberg.de unter Rathaus/Stadtentwicklung/Bebauungspläne & Satzungen/ rechtsverbindliche Bebauungspläne und Satzungen-Ortschaften/ Apollensdorf hingewiesen.

Hinweis:

Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Auch sind Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist entsprechend § 215 Abs. 1 BauGB der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Entsprechend dem Kommunalverfassungsrecht § 8 Abs. 3 KVG LSA ist die Verletzung einer auf landesrechtlichen Regelungen beruhenden Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht wurde.

Lutherstadt Wittenberg, den 26.06.2024

Der Oberbürgermeister