Am 09.06.2024 fanden die Ortschaftsratswahlen der Ortschaften Mochau und Straach statt. Im Ergebnis der Wahl wurde festgestellt, dass keine ausreichende Anzahl an Mitgliedern für die Ortschaftsräte Mochau sowie Straach gewählt wurden. Aufgrund dessen müssen Ergänzungswahlen gemäß § 49 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) abgehalten werden. Die Kommunalaufsichtbehörde des Landkreises Wittenberg hat mit Schreiben vom 25.06.2024 gemäß § 49 KWG LSA bestimmt, dass die Ergänzungswahlen für die Ortschaftsratswahl Mochau sowie Ortschaftsratswahl Straach am
Sonntag, den 10.11.2024
in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
stattfinden.
Gesetzliche Grundlagen für die Kommunalwahlen sind das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und die Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA).
Ergänzungswahlen des Ortschaftsrats Mochau sowie des Ortschaftsrats Straach
Gemäß § 83 Abs. 1 KVG LSA i. V. m. mit § 18 Abs. 3 der Hauptsatzung der Lutherstadt Wittenberg sind
| in der Ortschaft Mochau | 5 Ortschaftsräte | und |
| in der Ortschaft Straach | 5 Ortschaftsräte | zu wählen. |
Wahlgebiet für die Ortschaftsratswahlen sind die jeweiligen o. g. Ortschaften. Sie bilden jede für sich einen Wahlbereich.
Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden (§ 21 Abs. 1 KWG LSA).
Gemäß § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Ergänzungswahlen der Ortschaftsräte Mochau sowie Straach auf und bitte darum, diese möglichst frühzeitig einzureichen.
Die Wahlvorschläge für die Ergänzungswahlen der o. g. Ortschaftsräte sind bis
Dienstag, den 03.09.2024, 18.00 Uhr
unter folgender Anschrift
Lutherstadt Wittenberg
Gemeindewahlleiter
Herr Torsten Zugehör
Lutherstraße 56
06886 Lutherstadt Wittenberg
einzureichen.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gemäß § 21 Abs. 4 KWG LSA
| für die Ortschaftsratswahl Mochau | höchstens 10 Bewerber und |
| für die Ortschaftsratswahl Straach | höchstens 10 Bewerber |
enthalten. Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein (§ 21 Abs. 5 KWG LSA i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 KWG LSA). Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten (§ 21 Abs. 5 KWG LSA).
Der Wahlvorschlag muss gemäß § 21 Abs. 6 KWG LSA enthalten:
Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein. Mit dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat.
Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
Auf dem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein.
Parteien, die sich weder an der letzten Wahl zum Landtag noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Sachsen-Anhalt mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am Montag, den 05.08.2024, 18:00 Uhr der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Regelungen des § 22 Abs. 1 KWG LSA sind zu beachten.
Von der Beibringung der Unterschriften von Wahlberechtigten sind durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 KWG LSA (siehe dazu die Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 08.11.2023 veröffentlicht im MBI. LSA Nr. 40/2023 vom 13.11.2023 S. 426) nachfolgende Parteien für die Wahl der Ortschaftsräte befreit:
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Alternative für Deutschland (AfD)
DIE LINKE (DIE LINKE)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Freie Demokratische Partei (FDP)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
Zusätzlich erfüllen folgende Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 10 Nr.1 bis 3 KWG LSA und sind somit ebenfalls von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter befreit, da sie am Tage der Bestimmung des Wahltages im jeweiligen Ortschaftsrat durch mindestens ein Mitglied vertreten sind, welches aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei, Wählergruppe oder Einzelbewerbers in der zu wählenden Vertretung gewählt worden ist:
Für die Ortschaftsratswahl Mochau:
Einzelbewerber Lehmann, Uwe (EB Lehmann, Uwe)
FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER)
Einzelbewerber Kase, Ronald (EB Kase, Ronald)
Für die Ortschaftsratswahl Straach:
FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER)
Einzelbewerber Eckardt, Sebastian (EB Eckardt, Sebastian)
Mit der Wahl am 09.06.2024 gewählte Bewerber der Ortschaften Mochau und Straach behalten ihr erworbenes Mandat.
Diese sind
für den Ortschaftrat Mochau:
Einzelbewerber Rudolph: Rudolph, Michaela
und für den Ortschaftsrat Straach:
Wählergruppe FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER): Wartmann, Katja; Köppe, Raik
Einzelbewerber Eckardt: Eckardt, Sebastian
Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern, die nicht unter die Bestimmungen des § 21 Abs. 10 KWG LSA fallen, müssen
| für die Ortschaftsratswahl Mochau | von mindestens | 4 Wahlberechtigten |
| für die Ortschaftsratswahl Straach | von mindestens | 6 Wahlberechtigten |
des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung nach § 15 KWG LSA und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterschriften erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Benennung weiterer Bewerber auf dem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gemäß § 25 Abs. 1 KWG LSA ihren Rücktritt erklärt haben, kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist erfolgen. Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge geändert werden.
Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Formblätter werden durch die Lutherstadt Wittenberg, Statistik und Wahlen, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg zur Verfügung gestellt. Zusätzlich stehen sie unter www.wittenberg.de/wahlen zum Download bereit. Ansprechpartner ist der Bereich Statistik und Wahlen (Tel.: 03491/421 91041; Mail: statistik.wahlen@wittenberg.de). Abholung und Einreichung von Unterlagen sind zu den allgemeinen Dienstzeiten des Bereichs Statistik und Wahlen möglich. Zur Abholung und Einreichung von Unterlagen wird eine Terminabsprache empfohlen.
Bei der Anforderung der amtlichen Formblätter nach Anlage 6 KWO LSA sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 S. 2-3 KWO LSA).
Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen bei den Kommunalwahlen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Des Weiteren verweise ich bezüglich des weiteren Inhaltes und Form sowie der Einreichung der Wahlvorschläge für die Ergänzungswahlen der Ortschaftsräte Mochau sowie Straach auf die Regelungen der §§ 21 ff. KWG LSA und §§ 29 ff. KWO LSA.
Lutherstadt Wittenberg, 28.06.2024