Der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg hat für das im Lageplan bezeichnete Gebiet in seiner Sitzung am 18.12.2024 den o. g. Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Im Amtsblatt „Die Neue Brücke“ wurde die Satzung bekanntgemacht. Diese Bekanntmachung war fehlerhaft, was einen Verfahrensfehler darstellt. Um diesen Verfahrensfehler zu heilen und um die wirksame Rechtskraft der Satzung sicherzustellen, wird die Satzung über den Vorhabenbezogener B-Plan GR 2 „Elbe Caravan - Straße der Freundschaft“ der Lutherstadt Wittenberg hiermit rückwirkend zum 22. Januar 2025 bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung mit Begründung und der Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung kann ab dem Tag der Inkraftsetzung im Bürgerbüro der Lutherstadt Wittenberg im Neuen Rathaus, Lutherstraße 56 während der Dienstzeiten eingesehen werden.
| Montag | von | 8.00 Uhr | bis | 12.00 Uhr |
| Dienstag | von | 8.00 Uhr | bis | 18.00 Uhr |
| Mittwoch | von | 8.00 Uhr | bis | 12.00 Uhr |
| Donnerstag | von | 8.00 Uhr | bis | 18.00 Uhr |
| Freitag | von | 8.00 Uhr | bis | 12.00 Uhr |
| Samstag (1. und 3. im Monat) | von | 9.00 Uhr | bis | 12.00 Uhr |
Außerdem können Termine zur Einsichtnahme mit dem zuständigen Fachbereich Stadtentwicklung unter Tel. 03491 421 91301 vereinbart werden.
Es wird weiterhin auf die Veröffentlichung dieser Satzung im Internet unter www.wittenberg.de unter Rathaus/Stadtentwicklung/Planen & Entwickeln/Bebauungspläne & Satzungen/ rechtsverbindliche Bebauungspläne und Satzungen-Ortschaften/Griebo hingewiesen.
Hinweis:
Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Auch sind Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist entsprechend § 215 Abs. 1 BauGB der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Entsprechend dem Kommunalverfassungsrecht § 8 Abs. 3 KVG LSA ist die Verletzung einer auf landesrechtlichen Regelungen beruhenden Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht wurde.
Lutherstadt Wittenberg, den 02.07.2025