Der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg hat gemäß § 59 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128) in seiner Sitzung am 08.07.2024 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
(1) 1Der Vorsitzende des Stadtrates beruft den Stadtrat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister grundsätzlich elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit der Sitzung ein. 2Die Mitglieder des Stadtrates werden per E-Mail an die für sie hinterlegte Adresse spätestens bis zum Tag vor dem Beginn der Mindest-Ladungsfrist nach Abs. 4 informiert, dass die Einladung sowie die dazugehörigen Unterlagen im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurden. 3Damit gelten die Einladung und die Unterlagen als zugegangen. 4Die Einberufung erfolgt schriftlich, wenn berechtigte Gründe, insbesondere bei technischen Störungen oder bei für den elektronischen Abruf ungeeigneten Sitzungsunterlagen, dies erfordern.
(2) 1Der Einladung sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. 2Für jeden Tagesordnungspunkt soll ein Bericht und ggf. ein Beschlussvorschlag (Vorlage) des Oberbürgermeisters beigefügt werden. 3Liegen besondere Gründe vor, kann der Bericht ausnahmsweise nachgereicht werden.
(3) 1Der Stadtrat ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. 2Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt oder sofern die letzte Sitzung länger als drei Monate zurückliegt und ein Mitglied des Stadtrates die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. 3Der Antrag auf unverzügliche Einberufung des Stadtrates nach Satz 2 ist schriftlich beim Vorsitzenden des Stadtrates einzureichen.
(4) 1Die Einladung hat so rechtzeitig wie möglich zu erfolgen, mindestens jedoch unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor der Sitzung. 2Dies gilt nicht, wenn eine Sitzung des Stadtrates vor Erschöpfung der Tagesordnung vertagt werden muss (§ 13 Abs. 5). 3In diesem Fall kann die Sitzung zur Erledigung der restlichen Tagesordnung an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. 4Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich. 5Die in der Sitzung nicht anwesenden Stadträte sind von dem neuen Termin unverzüglich zu unterrichten.
(5) 1In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden (Notfall), kann der Stadtrat vom Vorsitzenden ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. 2Ein Notfall ist gegeben, wenn die Beratung und Entscheidung über die Angelegenheit nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann, ohne dass nicht zu beseitigende Nachteile eintreten.
(6) Wer nicht oder nicht rechtzeitig an einer Sitzung teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen muss, zeigt dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor der Sitzung an.
1Die Stadt betreibt als Grundlage für die digitale Gremienarbeit ein internetbasiertes elektronisches Ratsinformationssystem. 2An der digitalen Ratsarbeit nimmt jedes Mitglied des Stadtrates teil. 3Das Nähere regelt die Richtlinie über die digitale Ratsarbeit in der Anlage 1 zur Geschäftsordnung.
(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht nach § 32 Abs. 2 KVG LSA unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente. 2Insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 3Im Umgang mit solchen Dokumenten sind die Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten. 4Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Mitglied des Stadtrates nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Mitglieder des Stadtrates gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.
(1) 1Der Vorsitzende des Stadtrates stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister auf. 2Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nicht öffentlichen Teil.
(2) 1Anträge zur Tagesordnung können von Stadtratsmitgliedern und Fraktionen gestellt werden. 2Die Anträge sind dem Vorsitzenden des Stadtrates schriftlich oder unter den Voraussetzungen des § 2 elektronisch zuzuleiten und werden von ihm im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung gesetzt. 3Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. 4Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat.
(3) 1Nach erfolgter Einladung ist die Erweiterung der Tagesordnung um Angelegenheiten, die in öffentlicher Sitzung zu behandeln wären, nicht zulässig. 2Die Erweiterung der Tagesordnung um eine dringende Angelegenheit, die in nicht öffentlicher Sitzung (§ 6) zu behandeln wäre, ist nur zu Beginn einer nicht öffentlichen Sitzung zulässig, wenn alle Mitglieder des Stadtrates anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.
(4) 1Der Stadtrat beschließt zu Beginn der jeweiligen Sitzung über die Feststellung der Tagesordnung und über die öffentliche oder nicht öffentliche Behandlung der Tagesordnungspunkte. 2Auf Antrag kann über die Absetzung von Angelegenheiten von der Tagesordnung oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen entschieden werden. 3Betrifft ein Antrag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, ist der Antrag ohne Sachdebatte durch Beschluss des Stadtrates von der Tagesordnung abzusetzen.
(1) 1Jedermann hat das Recht, an öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. 2Sind die für Zuhörer vorgesehenen Plätze besetzt, können weitere Interessenten zurückgewiesen werden. 3Zuhörer sind nicht berechtigt, in Sitzungen das Wort zu ergreifen oder sich selbst an den Verhandlungen zu beteiligen.
(2) 1An den öffentlichen Sitzungen können Vertreter der Presse, des Rundfunks und ähnlicher Medien teilnehmen. 2Ihnen sind besondere Sitze zuzuweisen. 3Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(3) 1Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind zulässig, wenn sie den Sitzungsablauf nicht beeinträchtigen. 2Sie sind dem Vorsitzenden vorher anzuzeigen. 3Dieser ist berechtigt, Auflagen, die der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dienen, zu erteilen. 4Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:
| 1. | die Festlegung des Standortes für Ton- und Bildaufzeichnungstechnik, |
| 2. | die Festlegung der Dauer und der Art der Ton- und/oder Bildaufzeichnung/Übertragung, z. B. „Die Bildaufzeichnung und -übertragung ist auf das Rednerpult und den Bereich des Stadtratsvorsitzes zu beschränken; nur zwischen diesen beiden Einstellungen darf die Kameraperspektive wechseln. Eine Veränderung des Aufnahmefokus ist nicht zulässig.“, |
| 3. | Ausnahmen im Einzelfall, z. B. „Mitglieder des Stadtrates, Beschäftigte der Verwaltung und Sachverständige können verlangen, dass einzelne eigene Redebeiträge bzw. Ausführungen nicht aufgezeichnet und übertragen werden.“. |
5Dem Vorsitzenden des Stadtrates steht darüber hinaus im Rahmen seiner Ordnungsfunktion das Recht zu, Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Bild- und Tonübertragungen zu untersagen.
(4) 1Unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen sind auch durch den Stadtrat und die Ausschüsse veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen zulässig (z. B. Übertragung von Sitzungen mittels Webcam). 2Nach Satz 1 erstellte Ton- und Bildträger sind dem Gemeindearchiv zur Übernahme in das kommunale Archivgut zu übergeben.
(1) 1Durch Beschluss des Stadtrates ist im Rahmen des § 52 Abs. 2 KVG LSA über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einzelnen Tagesordnungspunkten zu entscheiden. 2Soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern, werden in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
| 1. | Personalangelegenheiten, |
| 2. | Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nicht öffentliche Behandlung im Einzelfall von der Fachaufsichtsbehörde verfügt ist, |
| 3. | persönliche Angelegenheiten der Mitglieder des Stadtrates, |
| 4. | Grundstücksangelegenheiten sowie die Ausübung des Vorkaufsrechtes, |
| 5. | Vergabeentscheidungen, |
| 6. | sonstige Angelegenheiten, die aufgrund einer rechtlichen Bestimmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind oder deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben ist. |
(2) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder – wenn dies ungeeignet ist – in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(1) 1Der Vorsitzende hat die Sitzung unparteiisch zu leiten, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht während der Sitzungen des Stadtrates aus. 2Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung und Beschlussfassung. 3Will er zu einem Verhandlungsgegenstand als Mitglied des Stadtrates sprechen, so muss er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an seinen Stellvertreter abgeben.
(2) Sind der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter verhindert, so wählt der Stadtrat unter Vorsitz des an Jahren ältesten anwesenden Mitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(3) Die Sitzungen des Stadtrates sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
| 1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder des Stadtrates und der Beschlussfähigkeit, |
| 2. | Entscheidung über Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung, |
| 3. | Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der vorangegangenen Sitzung, |
| 4. | Entscheidung über Einwendungen zur Niederschrift und Abstimmung über die Niederschrift des öffentlichen Teils der letzten Sitzung des Stadtrates, |
| 5. | Informationen des Oberbürgermeisters über die Ausführung gefasster Beschlüsse, ggf. über wichtige Gemeindeangelegenheiten und Eilentscheidungen sowie der Bekanntgabe von (amtlichen) Mitteilungen, |
| 6. | Einwohnerfragestunde, |
| 7. | Behandlung der Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung, |
| 8. | Informationen des Vorsitzenden, aus den Ausschüssen und Fraktionen, der fraktionslosen Stadtratsmitglieder sowie der Ortsbürgermeister, |
| 9. | Anfragen zu Informationsvorlagen, allgemeine Anfragen und Anregungen, |
| 10. | nicht öffentlicher Teil der Sitzung, |
| 11. | Entscheidung über Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung, |
| 12. | Entscheidung über Einwendungen zur Niederschrift und Abstimmung über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der letzten Sitzung des Stadtrates, |
| 13. | Behandlung der Tagesordnungspunkte des nicht öffentlichen Teils der Sitzung, |
| 14. | Anfragen zu Informationsvorlagen, allgemeine Anfragen, Anregungen und Mitteilungen, |
| 15. | Schließung der Sitzung. |
(4) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der durch die Einladung festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. § 4 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Stadtrat sowie seine beschließenden Ausschüsse und die Ortschaftsräte führen im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch.
(2) Der Vorsitzende des Stadtrates bzw. des Ausschusses oder der Ortschaftsratssitzung legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest.
(3) 1Der Vorsitzende des Stadtrates bzw. des Ausschusses oder der Ortschaftsratssitzung stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. 2Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. 3Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.
(4) 1Jeder Einwohner ist berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. 2Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Stadt fallen. 3Bestehen Zweifel, dass der Fragesteller Einwohner der Stadt ist, so hat sich dieser gegenüber einem Beauftragten der Stadt auszuweisen. 4Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Fragestellers erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Datenschutz-Grundverordnung und nur zum Zwecke der schriftlichen Beantwortung der Anfrage, sofern diese nicht sofort und vollständig mündlich beantwortet werden kann. 5Nach Beantwortung werden die Daten gelöscht bzw. anonymisiert. 6In die Niederschrift werden nur anonymisierte Daten übernommen.
(5) Angelegenheiten der Tagesordnung, die durch das Gremium zu beschließen sind, können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.
(6) 1Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Oberbürgermeister, einem von ihm beauftragten Vertreter oder den Vorsitzenden des Stadtrates bzw. des Ausschusses. 2Eine Aussprache findet nicht statt. 3Ist die Beantwortung einer Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb eines Monats erteilt werden soll. 4Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist eine Zwischennachricht zu erteilen.
1Die Einwohner der Gemeinde haben das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Stadtrat zu wenden. 2Antragsteller sollen über die Stellungnahme des Stadtrates möglichst innerhalb von einem Monat unterrichtet werden. 3Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist eine Zwischennachricht zu erteilen.
(1) 1Der Vorsitzende eröffnet die Beratung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt. 2Der Oberbürgermeister oder ein von ihm beauftragter Vertreter erläutert und begründet einleitend den Beratungsgegenstand. 3Ergänzend kann sich der Vortrag eines Sachverständigen anschließen, der bei nicht öffentlichen Sitzungen den Sitzungsraum verlässt, bevor in der entsprechenden Angelegenheit beraten wird. 4Die Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes erfolgt nach Wortmeldung durch Erheben der Hand bzw. beider Hände für Anträge zur Geschäftsordnung.
(2) 1Die Mitglieder des Stadtrates, die wegen eines Mitwirkungsverbotes gemäß § 33 KVG LSA von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor Beginn der Beratung des entsprechenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert mitzuteilen und den Sitzungsraum zu verlassen. 2Bei öffentlicher Sitzung kann sich das Mitglied in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
(3) 1Ein Mitglied des Stadtrates darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende das Wort erteilt. 2Das Wort kann wiederholt erteilt werden. 3Der Vorsitzende erteilt das Wort möglichst in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 4Melden sich mehrere Mitglieder gleichzeitig zu Wort, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 5Der Oberbürgermeister hat das Recht, im Stadtrat zu allen Angelegenheiten zu sprechen. 6Zur tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung des Sachverhalts ist ihm auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen.
(4) 1Die Redner sprechen grundsätzlich vom Pult aus. 2Die Anrede ist an den Stadtrat, nicht an die Zuhörer zu richten. 3Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Antrag zu halten und nicht vom Thema abzuweichen. 4Die Redezeit beträgt grundsätzlich für die Begründung eines Antrages bis zu 5 Minuten, im Übrigen bis zu 3 Minuten. 5Der Vorsitzende des Stadtrates kann die Redezeit verlängern oder begrenzen. 6Spricht ein Mitglied des Stadtrates länger als zulässig, so kann ihm der Vorsitzende des Stadtrates nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen. 7Bei Widerspruch entscheidet der Stadtrat.
(5) 1Soweit für die Beratung eines Sitzungsgegenstandes eine umfangreiche Erörterung der Sach- oder Rechtslage geboten ist, kann der Stadtrat den Fraktionen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Stärke, Redezeiten nach Maßgabe der Anlage 2, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist, zuteilen und die Dauer der einzelnen Reden beschränken. 2Der Stadtrat entscheidet darüber auf der Grundlage einer Empfehlung des Vorsitzenden des Stadtrates ohne Aussprache. 3Teilt der Stadtrat den Fraktionen Redezeiten zu, so hat er auch für die fraktionslosen Mitglieder des Stadtrates Redezeiten festzulegen. 4Spricht ein Mitglied des Stadtrates länger als zulässig, so soll ihm der Vorsitzende des Stadtrates nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen.
(6) Während der Beratung sind nur zulässig:
| 1. | Änderungs- und Zusatzanträge (Sachanträge) gemäß § 11, |
| 2. | Anträge zur Geschäftsordnung gemäß § 12. |
(7) Der Gleichstellungsbeauftragten ist auf Verlangen, und soweit Aufgaben ihres Geschäftsbereiches betroffen sind, in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen.
(8) 1Den Vertretungsberechtigten von Einwohneranträgen und Bürgerbegehren ist zu Beginn der Beratung des Einwohnerantrages bzw. des Bürgerbegehrens Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen zu erläutern. 2Ihr Wortbeitrag soll sich auf 10 Minuten beschränken. 3In einer anschließenden Beratung kann ihnen vom Vorsitzenden das Wort erteilt werden.
(9) 1Der Vorsitzende des Stadtrates und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. 2Die Beratung des Tagesordnungspunktes wird vom Vorsitzenden des Stadtrates geschlossen.
(1) 1Änderungs- und Zusatzanträge können bis zur Abstimmung gestellt werden. 2Mündlich gestellte Anträge sollen dem Vorsitzenden auch schriftlich vorgelegt werden. 3Hält der Vorsitzende einen Antrag für unzulässig, so hat er vorab über die Zulässigkeit abstimmen zu lassen. 4Außerhalb der Sitzung können Anträge auch beim Vorsitzenden des Stadtrates oder beim Oberbürgermeister schriftlich, unter der Voraussetzung des § 2 elektronisch oder zur Niederschrift eingereicht werden.
(2) 1Anträge können, solange darüber noch nicht abgestimmt wurde, von dem Antragsteller zurückgezogen werden. 2Ein zurückgezogener Antrag kann von einem anderen Mitglied des Stadtrates aufgenommen werden mit der Wirkung, dass über den aufgenommenen anstelle des zurückgezogenen Antrages abgestimmt wird.
(1) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden:
| 1. | Schluss der Rednerliste, |
| Der Antrag auf Schluss der Rednerliste kann nur von Stadträten gestellt werden, die zu diesem Punkt nicht zur Sache gesprochen haben. Vor der Abstimmung gibt der Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Es ist darauf zu achten, dass sich mindestens ein Redner jeder Fraktion zur Sache geäußert hat oder auf eine Äußerung verzichtet. |
| 2. | Verweisung an einen Ausschuss oder den Oberbürgermeister, |
| 3. | Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung, |
| 4. | Festsetzung sowie Verlängerung und Verkürzung der Redezeit, |
| 5. | Unterbrechung, Vertagung oder Beendigung der Sitzung, |
| 6. | Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, |
| 7. | Zurückziehung von Anträgen, |
| 8. | Anhörung von Personen, insbesondere Sachverständigen, |
| 9. | Feststellung des Mitwirkungsverbotes eines Stadtratsmitgliedes, |
| 10. | Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Stadtrates im Verlauf der Sitzung, |
| 11. | Antrag auf namentliche Abstimmung. |
(2) Über die Anträge zur Geschäftsordnung entscheidet der Stadtrat vor der Beschlussfassung zum Verhandlungsgegenstand.
(3) 1Meldet sich ein Mitglied des Stadtrates „zur Geschäftsordnung“ durch Erheben beider Hände, so muss ihm das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt werden. 2Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden. 3Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als 3 Minuten dauern. 4Sie dürfen sich mit der Sache selbst nicht befassen, sondern nur den Geschäftsordnungsantrag begründen.
(1) 1Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme des Geschäftsordnungsantrages auf „Schluss der Rednerliste“ lässt der Vorsitzende des Stadtrates abstimmen. 2Während der Abstimmung können keine weiteren Anträge gestellt werden. 3Anträge, über die abgestimmt werden soll, sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden, sofern sie den Mitgliedern des Stadtrates nicht schriftlich vorliegen.
(2) Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen.
(3) 1Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
| 1. | Anträge zur Geschäftsordnung, |
| 2. | Anträge von Ausschüssen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Sitzungsgegenstand abzustimmen, |
| 3. | weitergehende Anträge, insbesondere Änderungs- und Zusatzanträge, die einen größeren Aufwand erfordern oder die eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben, |
| 4. | früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter Nr. 1 bis 3 fällt. |
2In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. 3Bei Widerspruch entscheidet der Stadtrat durch einfache Stimmenmehrheit.
(4) Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende des Stadtrates die Frage, über die abgestimmt werden soll, so zu formulieren, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.
(5) 1Es wird offen durch Handzeichen mit Stimmkarte abgestimmt. 2Mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine namentliche Abstimmung verlangt werden. 3Jedes Mitglied des Stadtrates kann verlangen, dass in der Niederschrift vermerkt wird, wie es abgestimmt hat.
(6) 1Offene und namentliche Abstimmungen können auch im Wege der elektronischen Form erfolgen. 2Die Stimmabgabe erfolgt dabei über ein elektronisches Abstimmungssystem. 3Die Eingabe kann mit „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ erfolgen. 4Das Abstimmungsergebnis wird zeitgleich im Sitzungsraum so dargestellt, dass das Stimmverhalten jedes einzelnen stimmberechtigten Mitgliedes erkennbar ist. 5Sofern ein stimmberechtigtes Mitglied bezweifelt, dass seine eigene Stimme so erfasst wurde, wie es von ihm beabsichtigt war, ist eine erneute Abstimmung durch Handzeichen gemäß Absatz 5 durchzuführen.
(7) 1Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. 2Der Vorsitzende stellt anhand der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen fest, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. 3Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 4Das Abstimmungsergebnis gibt der Vorsitzende unverzüglich nach der Abstimmung bekannt.
(8) Wird das Ergebnis von einem Mitglied des Stadtrates angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der auf „Ja“ und „Nein“ lautenden Stimmen, der Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen festzuhalten.
(9) 1Über Gegenstände einfacher Art kann außerhalb einer Stadtratssitzung im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren oder elektronischen Verfahren beschlossen werden. 2Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe widerspricht.
(1) 1Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. 2Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Stadtrates mehrere Stimmenzähler bestimmt.
(3) 1Als Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. 2Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. 3Die farbliche Markierung erfolgt einheitlich, um Rückschlüsse auf die stimmabgebende Person zu vermeiden. 4Die Stimmzettel sind vor der Abgabe zu falten.
(4) Ungültig sind Stimmen, sofern der Stimmzettel
| 1. | nicht als amtlich erkennbar ist, |
| 2. | leer ist, |
| 3. | den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt, |
| 4. | einen Zusatz, Vorbehalte oder weitere Beschriftungen enthält, |
| 5. | mehr als eine Stimme für einen Bewerber enthält. |
(5) Die Auszählung der Stimmen hat in Anwesenheit der Mitglieder des Stadtrates zu erfolgen.
(6) 1Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. 3Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. 4Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. 5Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung. 6Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt.
(7) 1Sind mehrere Personen zu wählen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. 2Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl, der für sie abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zugleich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.
(1) 1Der Vorsitzende des Stadtrates kann die Sitzung unterbrechen. 2Er hat die Sitzung zu unterbrechen, wenn auf Antrag eines Mitgliedes des Stadtrates ein entsprechender Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Stadtratsmitglieder gefasst wird. 3Die Unterbrechung soll im Regelfall nicht länger als 15 Minuten dauern.
(2) Der Stadtrat kann, sofern ein Tagesordnungspunkt nicht durch eine Entscheidung in der Sache abgeschlossen wird,
| 1. | den Tagesordnungspunkt zur nochmaligen Beratung an den mit der Vorberatung befassten Ausschuss zurückverweisen, |
| 2. | den Tagesordnungspunkt zur erneuten Vorbereitung an den Oberbürgermeister zurückverweisen, |
| 3. | die Beratung über den Tagesordnungspunkt vertagen. |
(3) 1Über entsprechende Anträge ist sofort abzustimmen. 2Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung dem Verweisungs- und dieser einem Vertagungsantrag vor.
(4) Jeder Antragsteller kann bei demselben Punkt der Tagesordnung nur einen Verweisungs- oder einen Vertagungs- oder einen Schlussantrag stellen.
(5) 1Nach 21:00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. 2Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. 3Danach ist die Sitzung zu schließen. 4Sofern die Sitzung nicht gemäß § 1 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 an einem der nächsten Tage fortgesetzt wird, sind die restlichen Punkte in der nächstfolgenden Sitzung an vorderster Stelle zu behandeln. 5Der Vorsitzende kann Ausnahmen zulassen; bei Widerspruch entscheidet der Stadtrat.
(1) 1Über jede Sitzung des Stadtrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 2Der Protokollführer ist ein Beschäftigter der Stadt und wird vom Oberbürgermeister bestellt.
(2) 1Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
| 1. | Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung sowie etwaige Sitzungsunterbrechungen, |
| 2. | die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Stadtrates, |
| 3. | die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung, |
| 4. | die Tagesordnung, |
| 5. | den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse, |
| 6. | die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen, bei namentlicher Abstimmung (§ 13 Abs. 5 Satz 2) ist die Entscheidung jedes Mitglieds des Stadtrates in der Niederschrift zu vermerken, |
| 7. | Vermerke darüber, welche Stadtratsmitglieder verspätet erschienen sind oder die Sitzung vorzeitig oder wegen Befangenheit vorübergehend verlassen haben, wobei ersichtlich sein muss, an welchen Abstimmungen oder Wahlen und aus welchem Grund die Betroffenen nicht teilgenommen haben, |
| 8. | Anfragen der Mitglieder des Stadtrates, |
| 9. | die Angabe, ob die Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte öffentlich oder nicht öffentlich stattgefunden hat, |
| 10. | sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung (z. B. Anfragen in der Einwohnerfragestunde, sinngemäße Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Reden und Diskussion, Ordnungsmaßnahmen, persönliche Erklärungen von Stadträten). |
2Der Vorsitzende und jedes Mitglied des Stadtrates können verlangen, dass ihre Erklärungen wörtlich in der Niederschrift festgehalten werden. 3Dies ist durch Wortmeldung anzuzeigen.
(3) 1Die Niederschrift wird nach Unterzeichnung unverzüglich allen Mitgliedern des Stadtrates über das elektronische Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. 2Hierüber werden sie ebenfalls unverzüglich per E-Mail informiert.
(4) 1Die Niederschrift über die in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Tagesordnungspunkte ist gesondert zu protokollieren und wird nach Unterzeichnung unverzüglich allen Mitgliedern des Stadtrates über das elektronische Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. 2Hierüber werden sie ebenfalls unverzüglich per E-Mail informiert.
(5) 1Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich oder unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 elektronisch zuzuleiten. 2Der Stadtrat stimmt in seiner nächsten Sitzung über die Niederschrift ab. 3Dabei ist auch über die schriftlich oder elektronisch vorgetragenen Einwendungen zu entscheiden. 4Wird einer Einwendung nicht entsprochen, so ist das Mitglied des Stadtrates berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die Niederschrift zu verlangen.
(6) 1Zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift ist es dem Protokollführer gestattet, Tonaufzeichnungen anzufertigen. 2Nach der Abstimmung über die Niederschrift sind die Tonaufzeichnungen zu löschen. 3§ 5 Abs. 4 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(7) 1Die Einsichtnahme in die beschlossenen Niederschriften der öffentlichen Sitzungen ist jedermann nach vorheriger Anmeldung während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung gestattet. 2Kopien können gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten erworben werden.
(1) 1Die Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses des Stadtrates kann von einem Drittel der Mitglieder oder vom Oberbürgermeister beantragt werden. 2Der Stadtrat entscheidet hierüber frühestens in der nächsten Sitzung durch erneute Beschlussfassung.
(2) Ein nach Abs. 1 abgelehnter Antrag kann innerhalb von sechs Monaten nur dann erneut gestellt werden, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(3) Ein Änderungs- oder Aufhebungsantrag ist unzulässig, soweit in Ausführung des Beschlusses des Stadtrates bereits Rechtspositionen Dritter entstanden sind und diese nicht mehr aufgelöst werden können, weil dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist und/oder zu Schadenersatzansprüchen führen kann.
(1) 1Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. 2Er übt das Hausrecht aus.
(2) 1Verstößt ein Mitglied des Stadtrates gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung oder verletzt es die Würde der Versammlung oder äußert es sich ungebührlich, so kann es vom Vorsitzenden unter Nennung des Namens „zur Ordnung“ gerufen werden. 2Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind vom Vorsitzenden zu rügen. 3Ist ein Mitglied in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. 4Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied vom Verhandlungsgegenstand abschweift und vom Vorsitzenden „zur Sache“ gerufen wurde. 5Ist einem Mitglied des Stadtrates das Wort entzogen, so darf es zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen.
(3) Der Vorsitzende des Stadtrates kann einem Redner, der die festgesetzte Redezeit überschreitet, das Wort entziehen, wenn er ihn bereits auf den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat.
(4) 1Der Vorsitzende des Stadtrates kann ein Mitglied bei grob ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. 2Das Mitglied hat den Sitzungsraum zu verlassen.
(5) Der Stadtrat kann ein Mitglied, das wiederholt Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen begangen hat, durch Beschluss für höchstens vier Sitzungen ausschließen.
(6) Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es dem Vorsitzenden nicht, sie wiederherzustellen, so kann er die Sitzung unterbrechen.
(1) Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Vorsitzenden des Stadtrates unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Stadtrates im Sitzungsraum aufhalten.
(2) 1Wer als Zuhörer durch ungebührliches Verhalten die Sitzung stört oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen und notfalls entfernt werden, wenn er durch den Vorsitzenden vorher mindestens ein Mal auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen wurde. 2Entsteht während einer Sitzung des Stadtrates unter den Zuhörern störende Unruhe, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, so kann der Vorsitzende des Stadtrates nach vorheriger Ankündigung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
(3) Hat der Vorsitzende des Stadtrates zu einer Sitzung vorsorglich Polizeischutz angefordert, so teilt er das zu Beginn der Sitzung dem Stadtrat einschließlich der Gründe hierfür mit.
(1) 1Der Ältestenrat besteht aus dem Vorsitzenden des Stadtrates, dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister und den Vorsitzenden der Fraktionen im Stadtrat bzw. deren Stellvertreter. 2Auf Wunsch des Oberbürgermeisters können Mitarbeiter der Stadtverwaltung teilnehmen.
(2) 1Der Ältestenrat ist kein Ausschuss des Rates gemäß § 46 KVG LSA. 2Der Ältestenrat ist kein Beschlussgremium. 3Der Ältestenrat berät bei Verfahrensfragen zur Verhandlungsleitung und der Handhabung der Ordnung. 4Der Ältestenrat unterstützt bei der Gewährleistung von Effektivität und Funktionalität der Ratsarbeit. 5Dies betrifft insbesondere die Festlegung der Termine für die Ratssitzungen und die Auslegung der Geschäftsordnung.
(3) Die Sitzungen des Ältestenrates sind nicht öffentlich.
(4) Der Ältestenrat wird vom Oberbürgermeister – mit Vorlage einer Tagesordnung – einberufen und geleitet.
(1) 1Die Fraktionen geben dem Vorsitzenden des Stadtrates von ihrer Bildung, den Namen des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters sowie der Mitglieder unverzüglich schriftlich Kenntnis; entsprechendes gilt für Veränderungen innerhalb der Fraktion und die Auflösung der Fraktion. 2Die Bildung und Auflösung sowie Veränderungen innerhalb der Fraktion werden mit dem Zugang der schriftlichen Anzeige an den Vorsitzenden des Stadtrates wirksam.
(2) 1Die Bezeichnung der Fraktionen richtet sich nach der Kurzbezeichnung der Parteien und Wählergruppen sowie dem Namen von Einzelbewerbern, aufgrund deren Wahlvorschlages die Fraktionsmitglieder in den Stadtrat gewählt werden. 2Dabei darf jede Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählergruppe im Stadtrat nur einmal verwendet werden. 3Der Fraktionswechsel einzelner Stadtratsmitglieder lässt bestehende Fraktionsbezeichnungen unberührt.
(3) Ein Mitglied des Stadtrates kann nicht mehreren Fraktionen angehören.
(4) Die Fraktionen haben die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen sicherzustellen und insbesondere dafür Sorge zu tragen,
| 1. | dass hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (i. S. d. § 4 Datenschutz-Grundverordnung-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt) die Vorschriften des Datenschutzrechtes beachtet werden, vor allem, dass bei Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten gelöscht werden, |
| 2. | dass die notwendige Aufbewahrung und der ordnungsgemäße Umgang mit fraktionsbezogenen Unterlagen (z. B. Verwendungsnachweise, Kontenführung etc.) gewährleistet ist, |
| 3. | dass neben-/hauptamtliche Fraktionsmitarbeiter, die nicht Mitglied des Stadtrates sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. |
(1) Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden für die Ausschüsse des Stadtrates die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung.
(2) Die Sitzungsunterlagen zu den Sitzungen der beschließenden Ausschüsse sind allen Mitgliedern des Stadtrates über das Ratsinformationssystem zur Verfügung zu stellen.
(3) Mitglieder des Stadtrates, die dem Ausschuss nicht angehören, aber einen Antrag gestellt haben, über den in der Ausschusssitzung beraten oder beschlossen wird, erhalten fristgerecht eine Einladung zu dieser Sitzung.
(4) 1Die Ausschüsse können beschließen, zu einzelnen Punkten ihrer Tagesordnung in den Sitzungen Sachverständige und Einwohner zu hören. 2Diese können an nicht öffentlichen Sitzungen nur zu dem Tagesordnungspunkt teilnehmen, zu dem sie gehört werden sollen und haben den Sitzungsraum zu verlassen, bevor in der entsprechenden Angelegenheit beraten wird.
(5) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
(6) 1Ist ein Ausschussmitglied an der Teilnahme gehindert, so hat es in Abstimmung mit seiner Fraktion einen Vertreter zu verständigen. 2Diese haben dem Ausschussvorsitzenden den Vertretungsfall anzuzeigen. 3Eine Mehrfachvertretung und eine Vertretung, die sich nur auf spezielle Tagesordnungspunkte bezieht, sind nicht zulässig.
(1) Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden für die Ortschaftsräte die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung.
(2) 1Der Ortschaftsrat bestimmt aus seiner Mitte einen Protokollführer zur Anfertigung der Niederschrift. 2Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, bestellt der Oberbürgermeister einen ehrenamtlich tätigen Protokollführer oder einen Beschäftigten der Stadt.
(3) Die Sitzungsunterlagen zu den Sitzungen der Ortschaftsräte sind allen Mitgliedern des Stadtrates über das Ratsinformationssystem zur Verfügung zu stellen.
(4) Mitglieder des Stadtrates, die dem Ortschaftsrat nicht angehören, aber einen Antrag gestellt haben, über den in der Ortschaftsratssitzung beraten oder beschlossen wird, erhalten fristgerecht eine Einladung zu dieser Sitzung.
(5) 1Der Ortschaftsrat kann beschließen, zu einzelnen Punkten seiner Tagesordnung in den Sitzungen Sachverständige und Einwohner zu hören. 2Diese können an nicht öffentlichen Sitzungen nur zu dem Tagesordnungspunkt teilnehmen, zu dem sie gehört werden sollen und haben den Sitzungsraum zu verlassen, bevor in der entsprechenden Angelegenheit beraten wird.
(6) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ortschaftsräte, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
Öffentlichkeit und Presse werden vom Oberbürgermeister über die Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie über den wesentlichen Inhalt der gefassten Beschlüsse unterrichtet.
(1) 1Im Falle einer festgestellten Notsituation i. S. v. § 56a Abs. 1 Satz 1 KVG LSA entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister, ob die Sitzung in Form einer Videokonferenz oder Hybridsitzung durchgeführt wird und beruft den Stadtrat unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Angabe von Zeit und Zugang zum virtuellen Sitzungsraum ein. 2§ 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 (1. Alternative), Abs. 4 und 5 sowie §§ 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Für den Ablauf einer Videokonferenzsitzung oder Hybridsitzung gelten die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Grundsätze, insbesondere die §§ 6, 7, 10 bis 13, 15, 16, 18 und 19, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) 1Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende die Anwesenheit und Beschlussfähigkeit fest, indem er die stimmberechtigten Mitglieder namentlich aufruft. 2Ist das aufgerufene Mitglied der Videokonferenz zugeschaltet, so meldet es sich durch eine kurze akustische Bestätigung zurück. 3Der Protokollführer trägt die teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder in eine Anwesenheitsliste ein.
(4) 1Vor jeder Abstimmung stellt der Vorsitzende die Funktionsfähigkeit des Videokonferenzsystems fest. 2Abstimmungen erfolgen grundsätzlich namentlich. 3Elektronisch kann nur abgestimmt werden, sofern gewährleistet ist, dass das Abstimmungsergebnis ohne Zeitverzug so dargestellt wird, dass das Stimmverhalten jedes stimmberechtigten Mitgliedes für alle Mitglieder sowie die Zuschauer erkennbar ist.
(5) 1Im Rahmen der Bekanntmachung von Ort und Zeit der Videokonferenzsitzung oder Hybridsitzung ist darauf hinzuweisen, dass anstelle der Einwohnerfragestunde die Möglichkeit besteht, Fragen schriftlich oder elektronisch beim Vorsitzenden einzureichen. 2Im Rahmen der Videokonferenzsitzung oder Hybridsitzung verliest der Vorsitzende die bei ihm eingegangenen Anfragen. 3Für das weitere Verfahren findet § 8 Abs. 2 bis 6 entsprechend Anwendung.
(6) 1Im Falle einer festgestellten Notsituation i. S. v. § 56a Abs. 1 Satz 1 KVG LSA kann anstelle einer Präsenzsitzung, einer Videokonferenzsitzung oder einer Hybridsitzung die Beschlussfassung über Verhandlungsgegenstände im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens nach Maßgabe von § 56a Abs. 3 KVG LSA durchgeführt werden. 2Über die Einleitung dieses Verfahrens entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister. 3Das Einverständnis zu dem schriftlichen oder elektronischen Verfahren wird im Zuge der Beschlussfassung durch eine gesonderte Abstimmung ermittelt.
1Bei Zweifeln über Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. 2Erhebt sich gegen seine Entscheidung Widerspruch, so entscheidet der Stadtrat mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit ist der Widerspruch zurückgewiesen.
Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann nur im Einzelfall und nur dann abgewichen werden, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und kein Mitglied in der Sitzung des Stadtrates widerspricht.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
1Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung des Stadtrates am 08.07.2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 22.12.2021 außer Kraft.
Lutherstadt Wittenberg, 08.07.2024
Anlage 1 zur Geschäftsordnung: Richtlinie über die digitale Ratsarbeit des Stadtrates der Lutherstadt Wittenberg gem. § 2 der GeschäftsO
Durch die digitale Ratsarbeit sollen insbesondere ein effizienter und zukunftsweisender Sitzungsdienst gewährleistet sowie langfristig Kosten eingespart werden.
(1) 1Die Stadt betreibt ein internetbasiertes elektronisches Ratsinformationssystem als Grundlage für die digitale Ratsarbeit. 2Den Mitgliedern des Stadtrates, der Ausschüsse und Ortschaftsräte werden die Unterlagen für ihre Sitzungen grundsätzlich über das Ratsinformationssystem in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. 3Schriftliche Unterlagen werden regelmäßig nicht versandt.
(2) 1Die Mitglieder des Stadtrates, der Ausschüsse und Ortschaftsräte erhalten von der Stadt eine E-Mail-Adresse. 2Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt an diese E-Mail-Adresse. 3Der Eingang neuer elektronischer Post ist regelmäßig zu überprüfen.
(3) Die Mitglieder des Stadtrates, der Ausschüsse und Ortschaftsräte sind verpflichtet, regelmäßig das elektronische Ratsinformationssystem zu aktualisieren, mindestens jedoch einmal unmittelbar vor den Sitzungen des Stadtrates bzw. seiner Ausschüsse.
(4) Bei einem Ausfall des Ratsinformationssystems erfolgt der Versand der Einladungen und Sitzungsunterlagen in schriftlicher Form; die Ladungsfrist nach § 1 Abs. 4 der Geschäftsordnung bleibt unberührt.
(1) 1Die Stadt stellt den Mitgliedern des Stadtrates, der Ausschüsse und Ortschaftsräte ein mobiles digitales Endgerät (nachfolgend: Endgerät) mit WLAN- sowie Mobilfunk-Schnittstelle und einer SIM-Karte für einen Internettarif leihweise zur Verfügung. 2Die Gebrauchsüberlassung für das Endgerät erfolgt unentgeltlich.
(2) 1Das Endgerät wird vorkonfiguriert bereitgestellt. 2Die Stadt trägt die Kosten für die Bereitstellung und Pflege der Anwendungssoftware (App). 3Die Weitergabe des Endgerätes an Dritte sowie eine Mitführung in das Ausland sind untersagt.
(1) 1Die Mitglieder des Stadtrates, der Ausschüsse und Ortschaftsräte sind verpflichtet, die eingesetzten Endgeräte und die dazugehörige Anwendungssoftware (App) mittels Passwort vor dem Zugriff Dritter zu schützen. 2Das Passwort ist geheimzuhalten. 3Es darf weder auf dem Gerät gespeichert, noch zusammen mit dem Gerät aufbewahrt werden.
(2) Die Stadt unterstützt und berät die Mitglieder des Stadtrates, der Ausschüsse und Ortschaftsräte bei auftretenden technischen Problemen der gem. § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgeräte.
(3) Die Mitglieder des Stadtrates, der Ausschüsse und Ortschaftsräte sind zur besonderen Sorgfalt im Umgang mit den gem. § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgeräten verpflichtet.
(4) Die Zerstörung, Beschädigung oder der Verlust, insbesondere durch Diebstahl, eines gem. § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgerätes ist der Stadt unverzüglich anzuzeigen.
(5) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung oder Beschädigung sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verlust eines gem. § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgerätes haftet das Mitglied des Stadtrates, des Ausschusses oder des Ortschaftsrates für den eingetretenen Schaden.
(6) Die private Nutzung eines gem. § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgerätes ist zulässig.
(1) Die Mitglieder des Stadtrates, der Ausschüsse und Ortschaftsräte können über die auf dem Endgerät installierte Anwendungssoftware (App) des Ratsinformationssystems auf die Einladungen und Sitzungsunterlagen des Stadtrates bzw. der Ausschüsse des Stadtrates elektronisch zugreifen.
(2) 1Für die Synchronisation des Ratsinformationssystems mit der Anwendungssoftware (App) wird eine Internetverbindung (WLAN, Mobilfunk) benötigt. 2Für die Einwahl des Gerätes in das Netzwerk haben die Stadtratsmitglieder selbst Sorge zu tragen.
(3) Die Mitglieder des Stadtrates, der Ausschüsse und Ortschaftsräte haben sicherzustellen, dass mögliche Beeinträchtigungen durch auf dem Endgerät ggf. installierte und eingesetzte andere Programme bzw. Anwendungen, die die Funktionsfähigkeit des von der Stadt zur Verfügung gestellten Ratsinformationssystems beeinträchtigen können, ausgeschlossen sind.
(4) Die Stadt unterstützt und berät die Mitglieder des Stadtrates, der Ausschüsse und Ortschaftsräte bei auftretenden technischen Problemen im Rahmen des Einsatzes der Anwendungssoftware (App) für das Ratsinformationssystem.
(1) 1Die gemäß § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgeräte werden den Mitgliedern des Stadtrates, der Ausschüsse und Ortschaftsräte zur Nutzung bis zum Ende der Wahlperiode des Stadtrates zur Verfügung gestellt und sind danach innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die Stadt zurückzugeben, sofern der Mandatsträger dem neu gewählten Stadtrat bzw. Ortschaftsrat nicht mehr angehört. 2Entsprechendes gilt, sofern das Mitglied des Stadtrates oder Ortschaftsrates vor dem Ende der Wahlperiode vorzeitig aus dem Stadtrat oder Ortschaftsrat ausscheidet.
(2) Der Zugriff auf die Anwendungssoftware (App) des Ratsinformationssystems endet mit Ablauf der Wahlperiode des Stadtrates.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
Anlage 2 zur Geschäftsordnung: Redezeiten gem. § 10 Abs. 5 der GeschäftsO
Nachfolgende Tabelle ist nach Maßgabe des Hare-Niemeyer-Verfahrens erstellt.
| Fraktion | Stadträte | Redezeit in Minuten
| ||
|
| I | II | III |
| CDU/FDP | 11 | 8 | 17 | 25 |
| AfD | 10 | 8 | 15 | 23 |
| Die LINKE | 3 | 3 | 5 | 7 |
| SPD/Bündnis 90/Die Grünen/Die Partei | 7 | 5 | 11 | 16 |
| FREIE WÄHLER | 6 | 5 | 9 | 14 |
| Allianz der Bürger | 2 | 3 | 3 | 5 |
| f.u.p. | 1 | 2 | 2 | 2 |
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|
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| Gesamt: | 40 |
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| Debattendauer: |
| 34 | 60 | 90 |