Die Vorhabenträgerin (Landesstraßenbaubehörde Regionalbereich Ost) hat für das o. g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach den Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) beantragt.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Wittenberg und Reinsdorf beansprucht.
Die Planänderung ergibt wie folgt:
In der ursprünglichen Planfeststellungsunterlage war die Anbindung der Verbindungsstraße westlich der Landesstraße integriert. Diese diente dem Ersatz der heute vorhandenen Anbindung der Strandbadstraße, welche dann ausschließlich als Fuß- und Radwegverbindung fungieren sollte. Mit dem Wegfall der Verbindungsstraße ergaben sich neue Sachverhalte, da verkehrsorganisatorisch eine Verbindung zwischen der L 124 und der Strandbadstraße unverzichtbar ist. Hierfür wurden verschiedene Varianten im Bereich der vorhandenen Anbindung untersucht. Im Ergebnis der Variantenuntersuchungen und der geführten Abstimmungen erfolgte die Festlegung zu einer neuen Knotenvariante mit der Folge des Entfalls der hier erforderlichen Linksabbiegespur sowie der Abriss der ehemaligen Gaststätte mit Ausbildung eines neuen 3-armigen Knotens an dieser Stelle.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) wird in der Zeit
vom 04.09.2025 bis einschließlich 06.10.2025
auf der Internetseite der Anhörungsbehörde, dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, unter https://www.LSAURL.de/L124WBP2
elektronisch veröffentlicht. Durch diese Veröffentlichung wird die Auslegung des Plans und der Unterlagen bewirkt.
Weiterhin liegt der Plan im o. g. Zeitraum bei der Lutherstadt Wittenberg, Bürgerbüro, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg
während der Dienststunden
| Montag, Mittwoch und Freitag: | 08:00 – 12:00 Uhr |
| Dienstag und Donnerstag: | 08:00 – 18:00 Uhr |
| jeden 1. und 3. Samstag: | 09:00 – 12:00 Uhr |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
- Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt sind, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 20.10.2025, bei der Anhörungsbehörde, dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) oder bei der Lutherstadt Wittenberg, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 17 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 2 VwVfG). Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss), kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Veröffentlichung des Plans.
- Soweit die Anhörungsbehörde nicht auf eine Erörterung nach § 73 Abs. 6 verzichtet, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen in einem Termin erörtert, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich und auf der Internetseite der Anhörungsbehörde bekannt gemacht wird. Ferner werden diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG). Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Planfeststellung@lvwa.sachsen-anhalt.de und Datenschutz@lvwa.sachsen-anhalt.de) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://www.sachsen-anhalt.de/meta/datenschutz. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommunikation per einfacher E-Mail nicht gesichert und daher für die Übermittlung sensibler Daten (insb. personenbezogene Daten nach Art. 9 Abs. 1 EU-Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) nicht geeignet ist. Für die Übermittlung sensibler personenbezogener Daten steht der Postweg zur Verfügung.
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