Titel Logo
Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 20/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Satzung

Bebauungsplan S2 "Reitplatz Seegrehna"

Der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg hat für das im Lageplan bezeichnete Gebiet in seiner Sitzung am 23.06.2021 den o. g. Bebauungsplan im Parallelverfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung am 23.08.2023 ist der Flächennutzungsplan der Lutherstadt Wittenberg wirksam geworden.

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Die Satzung mit Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung wird ab dem Tag der Inkraftsetzung im Bürgerbüro der Lutherstadt Wittenberg im Neuen Rathaus, Lutherstraße 56 während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten:

Montag

von

8.00 Uhr

bis

12.00 Uhr

Dienstag

von

8.00 Uhr

bis

18.00 Uhr

Mittwoch

von

8.00 Uhr

bis

12.00 Uhr

Donnerstag

von

8.00 Uhr

bis

18.00 Uhr

Freitag

von

8.00 Uhr

bis

12.00 Uhr

Samstag (1. und 3. im Monat)

von

9.00 Uhr

bis

12.00 Uhr

Außerdem können Termine zur Einsichtnahme mit der zuständigen Bearbeiterin Frau Venediger unter Tel. 03491 421 91314 vereinbart werden.

Es wird weiterhin auf die Veröffentlichung dieser Satzung im Internet unter www.wittenberg.de unter Rathaus/Stadtentwicklung/Planen & Entwickeln/Bebauungspläne & Satzungen/Rechtsverbindliche Bebauungspläne – Ortschaften – Seegrehna hingewiesen.

Hinweis:

Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Auch sind Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist entsprechend § 215 Abs. 1 BauGB der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Entsprechend dem Kommunalverfassungsrecht § 8 Abs. 3 KVG LSA ist die Verletzung einer auf landesrechtlichen Regelungen beruhenden Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht wurde.

Lutherstadt Wittenberg, den 11.09.2023

Der Oberbürgermeister