Aufgrund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2021 (GVBl. LSA S. 100) und der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2020 (GVBl. LSA S. 712) hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg in seiner Sitzung am 13.09.2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) 1Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten (im Folgenden Verwaltungstätigkeiten) im eigenen Wirkungskreis der Stadt werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen (im Folgenden Kosten) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. 2Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
(3) Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(1) Die Höhe der Kosten bemisst sich, unbeschadet des § 6, nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1) sowie nach dem Zeitaufwand (Anlage 2).
(2) Soweit Gebühren, die auf Grundlage dieser Satzung erhoben werden, der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer unterliegen, werden die Verwaltungskosten zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben.
(1) Ist für den Ansatz einer Gebühr durch das Kostenverzeichnis ein Rahmen (Mindest- und Höchstsatz) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung und der Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
(3) 1Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden. 2Das gilt auch für den Fall, dass ein Antrag abgelehnt wird, in der Regel dann, wenn der Antrag aus Gründen fehlender Zulässigkeit abzulehnen ist.
(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
(5) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr auf die Kosten der Verwaltungstätigkeit angerechnet.
(1) 1Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10,00 EUR. 2War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch nach Nr. 8.1 des Kostenverzeichnisses dieser Satzung.
(2) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben, so ermäßigt sich die aus Abs. 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung.
(3) Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
(1) Gebühren werden nicht erhoben für
| 1. | mündliche Auskünfte, soweit damit kein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist, | |
| 2. | Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten: | |
| - | Arbeits- und Dienstleistungssachen, |
| - | Besuch von Schulen, |
| - | Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen, |
| - | Nachweise der Bedürftigkeit, |
| 3. | Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass betreffen, | |
| 4. | steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge, | |
| 5. | Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist, | |
| 6. | Maßnahmen der Amtshilfe, | |
| 7. | Maßnahmen, in denen ein Auftragnehmer der Stadt berechtigt ist, die ihm gegenüber erhobenen Verwaltungsgebühren in Rechnung zu stellen (z. B. städtische Baumaßnahmen). | |
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann über die in Abs. 1 genannten Fälle hinaus ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Die Abs. 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet.
(1) 1Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. 2Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind.
(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
| 1. | Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Stadt zugestellt, so werden die für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben, |
| 2. | Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, |
| 3. | Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen, |
| 4. | bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten, |
| 5. | Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, |
| 6. | Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen, |
| 7. | Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien und ähnliches nach den im Kostenverzeichnis vorgesehenen Sätzen |
(3) Sofern Auslagen nach Abs. 2 Nr. 4 erhoben werden, erfolgt dies nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 26.05.2005 (BGBl. I S. 1418) in der derzeit gültigen Fassung.
(4) Beim Verkehr mit anderen Behörden werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 EUR übersteigen.
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
| 1. | wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat, |
| 2. | wer die Kosten durch eine der Stadt gegenüber abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, |
| 3. | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(2) Kostenpflichtiger nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(1) 1Kosten werden durch Bescheid festgesetzt. 2Sie werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Bescheid einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(2) 1Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. 2Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist die Differenz zu erstatten.
(3) Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom 20.02.2015 (GVBl. LSA S. 50, 51) in der derzeit gültigen Fassung vollstreckt.
1Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können entsprechend § 13a KAG LSA vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) in der derzeit gültigen Fassung ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 2Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27.06.1991 (GVBl. LSA S. 340) in der derzeit gültigen Fassung gelten sinngemäß, soweit die Regelungen des KAG LSA nicht ausdrücklich entgegenstehen.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung der Lutherstadt Wittenberg vom 24.10.2018 (1. Änderungssatzung vom 15.07.2020 und 2. Änderungssatzung vom 14.04.2021) außer Kraft.
Lutherstadt Wittenberg, den 22.09.2023
Torsten Zugehör
Oberbürgermeister