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Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 20/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Ergänzungswahlen Ortschaftsräte Mochau und Straach am 10.11.2024

1.

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 21.10.2024 bis 25.10.2024 (20. bis zum 16. Tag vor der Wahl) Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen.

Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen in der Lutherstadt Wittenberg wird in diesem Zeitraum während folgender Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

Donnerstag

von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

im Neuen Rathaus, Statistik und Wahlen, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das Neue Rathaus ist barrierefrei zugänglich. An den Seiteneingängen des Neuen Rathauses finden Sie je einen Fahrstuhl sowie ausgewiesene Behindertenparkplätze.

Macht der Wahlberechtigte von dem Recht auf Einsichtnahme keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50 KWG LSA) unbegründet.

Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des genannten Zeitraumes nur ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß §18 Abs. 2a S.1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

2.

Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum 25.10.2024, 12:00 Uhr von jedem Wahlberechtigten bei der Lutherstadt Wittenberg, Statistik und Wahlen, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt, hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.

3.

Spätestens am 20.10.2024 erhalten alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung.

4.

Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

-

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,

-

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Lutherstadt Wittenberg, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen, § 47 KWO LSA gilt entsprechend.

Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Wahlscheine können bis zum 08.11.2024, 18:00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 22 Abs. 2 KWO LSA können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn der Wahlberechtigte schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. § 24 Abs. 5 Satz 4 KWO LSA sowie § 25 Abs. 9 und 10 KWO LSA gelten entsprechend.

5.

Inhaber von Wahlscheinen können in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlbereiches oder durch Briefwahl (§ 33 KWG LSA, § 56 KWO LSA) wählen.

Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein sowie seinen Stimmzettel im Stimmzettelumschlag so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit, 18:00 Uhr, eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des zuständigen Gemeindewahlleiters abgegeben werden.

Lutherstadt Wittenberg, den 06.09.2024

Der Oberbürgermeister