Aufgrund des § 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372,374), der §§ 2, 5, 8, 11, 36, 45, 90 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128, 132) und der §§ 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 10.09.2025 die folgende Satzung zur Umlage der Unterhaltungsverbände „Fläming-Elbaue“ und „Nuthe/Rossel“ beschlossen.
(1) Die Lutherstadt Wittenberg ist gemäß § 54 Abs. 3 WG LSA gesetzliches Mitglied in den Unterhaltungsverbänden „Fläming-Elbaue“ und „Nuthe/Rossel“.
(2) Die Mitglieder der Unterhaltungsverbände haben auf Grundlage der § 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser und Bodenverbände (WVG), § 55 WG LSA sowie der Satzungen der Unterhaltungsverbände „Fläming-Elbaue“ und „Nuthe/Rossel“ Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Verbände erforderlich sind sowie die Kosten, die die Unterhaltungsverbände „Fläming-Elbaue“ und „Nuthe/Rossel“ nach § 56a WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung abzuführen haben.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn.
(4) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) erhoben.
1Die Lutherstadt Wittenberg legt die Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft in den Unterhaltungsverbänden entstehen, einschließlich der durch die Umlage entstehenden Verwaltungskosten, auf die Umlageschuldner um. 2Die Umlage wird als Flächen- und Erschwernisumlage erhoben.
1Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle Grundstücke im Gemeindegebiet der Lutherstadt Wittenberg mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. 2Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraßen entwässern.
(1) Umlageschuldner ist, wer Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum jeweiligen Verbandsgebiet gehörenden Grundstückes ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) 1Sind die Umlageschuldner nach den Abs. 1 und 2 nicht zu ermitteln, ist ersatzweise derjenige zu der Umlage heranzuziehen, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt. 2Der Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte nicht bestimmt werden können.
(4) 1Eine anteilige Schuldnerschaft in den Fällen des Schuldnerwechsels nach den Absätzen 1 bis 3 gilt ungeachtet des Zeitpunktes des Entstehens der Umlageschuld. 2Im Falle eines Schuldnerwechsels im Erhebungszeitraum wird die Umlage taggenau erhoben, beginnend mit dem Tag, zu dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt ist.
(5) Mehrere Umlageschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) 1Die Umlageschuld entsteht am Ende des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist und wird durch Bescheid festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(1) 1Berechnungsgrundlage für die Flächenumlage ist die Grundstücksfläche. 2Die Erschwernisumlage wird nach der Fläche des Grundstücks bemessen, die nicht der Grundsteuer A unterliegt. ³Die Verwaltungskosten werden je Bescheid in gleicher Höhe erhoben.
| (2) Der Anteil des Erschwernisbeitrages der Lutherstadt Wittenberg im | |
| a) | Unterhaltungsverband „Fläming-Elbaue“ beträgt lt. Satzung des Verbandes 10 v.H. |
| b) | Unterhaltungsverband „Nuthe/Rossel“ beträgt lt. Satzung des Verbandes 10 v.H. |
| (1) Der Umlagesatz beträgt | ||
| a) | Im Unterhaltungsverband „Fläming-Elbaue“ | |
| Flächenbeitrag | 10,987890 EUR/ha |
| Erschwernisbeitrag | 23,267304 EUR/ha |
| b) | Im Unterhaltungsverband „Nuthe/Rossel“ | |
| Flächenbeitrag | 8,374912 EUR/ha |
| Erschwernisbeitrag | 16,466969 EUR/ha |
(2) Der Umlagesatz zur Umlage der Verwaltungskosten beträgt je Bescheid 9,96 EUR.
(3) Von einer Festsetzung, Erhebung oder Nachforderung der Umlage kann abgesehen werden, wenn diese niedriger als 1,50 Euro ist.
Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig.
(1) Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen des Umlageschuldners notwendig, hat dieser die Auskünfte nach Aufforderung zu erteilen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Der Umlageschuldner ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. 2Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legt und die ihm bekannten Beweismittel angibt.
(3) Verweigert der Umlageschuldner seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.
(4) Die Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel) der Lutherstadt Wittenberg binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Lutherstadt Wittenberg ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des § 9 über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, indem er Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen eines Monats der Lutherstadt Wittenberg anzeigt oder die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
1Die Umlage kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 2Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Die personen- und grundstücksbezogenen Daten, die zur Feststellung der Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage benötigt werden, werden im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 6, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils geltenden Fassung, des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt – DSG LSA) in der jeweils geltenden Fassung, der dazu ergangenen und ergänzenden rechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt in den jeweils geltenden Fassungen und der Abgabenordnung verarbeitet und übermittelt.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.
Lutherstadt Wittenberg, 11.09.2025