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Die neue Brücke – Das Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg
Ausgabe 20/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung Lutherstadt Wittenberg (HauptS WB)

Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128, 132) hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg in seiner Sitzung am 10.09.2025 folgende Hauptsatzung beschlossen:

Abschnitt 1. Benennung, Hoheitszeichen

§ 1 Name, Bezeichnung

Die Stadt führt den Namen „Lutherstadt Wittenberg“.

§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) 1Das Wappen der Stadt wird wie folgt dargestellt: In Silber über blauem Wasser, in dem ein silberner Fisch schwimmt, eine rote Burg, bestehend aus zwei mit einer zinnengekrönten Mauer verbundenen Zinnentürmen, zwischen ihnen ein kleiner unbewehrter Turm, alle drei mit spitzen blauen Kegeldächern und goldenen Knäufen, die Burg flankiert von zwei niederen roten Zinnentürmen; die Burgmauer belegt mit zwei gegeneinander gelehnten Schilden, der rechte geteilt von Schwarz über Silber, belegt mit zwei schräggekreuzten roten Schwertern, der linke neunmal geteilt von Schwarz und Gold, belegt schrägrechts mit einer grünen Raute. 2Bei der Drucklegung des Wappens sind entsprechend der Farbklassifikation für Rot - HKS 14, für Blau - HKS 47, für Gold (Gelb) - HKS 3, für Grün - HKS 65 zu verwenden.

(2) Die Flagge der Stadt ist schwarz-gelb quergestreift und hat das Stadtwappen in der Mitte.

(3) 1Die Stadt führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegel-abdruck entspricht. 2Die Umschrift lautet: „Lutherstadt Wittenberg“.

Abschnitt 2. Organe

§ 3 Stadtrat

(1) Die Vertretung der Stadt führt die Bezeichnung „Stadtrat“.

(2) 1Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder (Stadträte) in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. 2Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“.

(3) 1Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. 2Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.

§ 4 Personalrechtliche Befugnisse, Festlegung von Wertgrenzen

Der Stadtrat beschließt über

1.

die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung mit Ausnahme der Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht, der Fachbereichsleiter, der Stabsstellenleiter, der Leiter der Eigenbetriebe sowie der aufgrund ihrer Bedeutung mit diesen Stellen vergleichbaren Stellen, jeweils im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister,

2.

soweit der Vermögenswert 50.000 Euro übersteigt

a.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt,

b.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA

c.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA,

d.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA,

3.

soweit der Vermögenswert 25.000 Euro übersteigt

a.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung,

b.

die Vergabe von Fördermitteln nach Maßgabe der Förderrichtlinien der Lutherstadt Wittenberg sowie über die Verwendung von finanziellen Mitteln zur Pflege vorhandener Partnerschaften,

4.

soweit der Vermögenswert 1.000,00 EUR übersteigt

die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt.

§ 5 Ausschüsse des Stadtrates

Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse als beschließende Ausschüsse:

1.

den Haupt- und Wirtschaftsausschuss (Hauptausschuss),

2.

den Ausschuss Finanzen, Rechnungsprüfung und Vergabe (Finanzausschuss),

3.

den Ausschuss Bau, Planung, Verkehr, Umwelt und Landwirtschaft (Bauausschuss),

4.

den Ausschuss Kultur, Schule, Sport und Soziales (Kulturausschuss),

5.

den Betriebsausschuss für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs „Entwässerungsbetrieb Lutherstadt Wittenberg“ (Betriebsausschuss EWB),

6.

den Betriebsausschuss für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs „Kommunale Bildungseinrichtungen der Lutherstadt Wittenberg“ (Betriebsausschuss KommBi).

§ 6 Beschließende Ausschüsse

(1) Dem Hauptausschuss sowie den Betriebsausschüssen für die Angelegenheiten der Eigenbetriebe sitzt der Oberbürgermeister vor.

(2) Dem Finanz-, dem Bau- und dem Kulturausschuss sitzt jeweils ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates vor.

(3) 1Die Vorsitze der Ausschüsse, denen ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates vorsitzt, werden den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d’Hondt zugeteilt. 2Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Stadtrates zieht. 3Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadträte. 4Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall aus der Mitte der dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Stadträte. 5Verzichtet eine Fraktion auf den ihr danach zugeteilten Ausschussvorsitz, so wird der Vorsitz durch Abstimmung unter den Ausschussmitgliedern aus ihrer Mitte bestimmt. 6Ebenso wird der Vertreter für den Verhinderungsfall durch Abstimmung aus der Mitte der dem Ausschuss angehörenden Stadträte bestimmt.

(4) 1Der Oberbürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen der Ausschüsse, denen er nicht vorsitzt, teilnehmen. 2Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.

(5) 1Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Stadtrates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten in der Regel vor. 2Kann die Angelegenheit keinem Ausschuss zugeordnet werden, soll die Vorberatung im Hauptausschuss erfolgen.

(6) 1Der Hauptausschuss besteht aus 8 Stadträten und dem stimmberechtigten Oberbürgermeister als Vorsitzenden. 2Für den Verhinderungsfall beauftragt der Oberbürgermeister den Bürgermeister mit seiner Vertretung. 3Ist auch der Bürgermeister verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Oberbürgermeister im Vorsitz vertritt. 4Der Hauptausschuss beschließt über

1.

die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung mit Ausnahme der Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht, der Sachgebietsleiter sowie der aufgrund ihrer Bedeutung mit diesen Stellen vergleichbaren Stellen, jeweils im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister,

2.

soweit der Vermögenswert den in § 11 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Betrag in Höhe von 15.000 Euro übersteigt bis zu der in § 4 Nr. 2 genannten Wertgrenze in Höhe von 50.000 Euro, Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA,

3.

soweit der Vermögenswert den in § 11 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Betrag in Höhe von 15.000 Euro übersteigt bis zu der in § 4 Nr. 3 genannten Wertgrenze in Höhe von 25.000 Euro, Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung,

(7) 1Der Finanzausschuss besteht aus 9 Stadträten. 2Der Finanzausschuss beschließt über

1.

soweit der Vermögenswert den in § 11 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Betrag in Höhe von 15.000 Euro übersteigt bis zu der in § 4 Nr. 2 genannten Wertgrenze in Höhe von 50.000 Euro

a.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt,

b.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA,

c.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA,

2.

Vergaben von Lieferungen und Leistungen, freiberufliche und bauliche Leistungen, es sei denn es handelt sich um ein Rechtsgeschäft aufgrund eines förmlichen Verfahrens oder um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2.

(8) 1Der Bauausschuss besteht aus 9 Stadträten. 2Der Bauausschuss beschließt über

1.

Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften nach § 85 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA,

2.

den Abschluss von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB,

3.

die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB),

4.

die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB),

5.

die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen und zur Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§ 36 i. V. m. § 31 BauGB),

6.

die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 36 i. V. m. § 33 BauGB).

(9) 1Der Kulturausschuss besteht aus 9 Stadträten. 2Der Kulturausschuss beschließt über die Vergabe von Fördermitteln nach Maßgabe der Förderrichtlinien der Lutherstadt Wittenberg sowie über die Verwendung von finanziellen Mitteln zur Pflege vorhandener Partnerschaften, soweit der Vermögenswert den in § 11 Abs. 2 Nr. 4 festgesetzten Betrag in Höhe von 1.000 Euro übersteigt bis zu der in § 4 Nr. 3b genannten Wertgrenze in Höhe von 25.000 Euro.

(10) 1Die Lutherstadt Wittenberg unterhält folgende Eigenbetriebe:

1.

Entwässerungsbetrieb Lutherstadt Wittenberg,

2.

Kommunale Bildungseinrichtungen der Lutherstadt Wittenberg.

2Nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes wird für jeden Eigenbetrieb ein Betriebsausschuss gebildet. 3Aufgaben und Zusammensetzung bestimmen sich nach dem Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt und der Betriebssatzung des Eigenbetriebes. 4Der Oberbürgermeister ist stimmberechtigter Vorsitzender des Betriebsausschusses. 5Für den Verhinderungsfall beauftragt der Oberbürgermeister den Bürgermeister mit seiner Vertretung als stimmberechtigter Vorsitzender.

(11) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

§ 7 Vertreter der Stadt in wirtschaftlichen Unternehmen

(1) Die Vertretung der Stadt in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt ist, regelt sich nach § 131 KVG LSA.

(2) 1Wird der Stadt das Recht eingeräumt, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden, so werden diese im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister vom Stadtrat benannt. 2In der Regel soll die Hälfte der von der Stadt zu entsendenden Mitglieder dem Stadtrat angehören.

(3) Über die Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung i. S. v. § 131 Abs. 1 KVG LSA ist im nicht öffentlichen Teil des Hauptausschusses zu informieren.

§ 8 Ältestenrat

1Es wird ein Ältestenrat eingerichtet, der den Vorsitzenden des Stadtrates und den Oberbürgermeister in Verfahrensfragen und in Bezug auf den Ablauf von Stadtratssitzungen berät. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Auskunftsrecht

(1) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Stadtrates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse, denen es angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Stadt und der Stadtverwaltung an den Oberbürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Oberbürgermeister zu erteilen.

(2) 1Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Oberbürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen. 2Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist eine Zwischennachricht zu erteilen.

§ 10 Geschäftsordnung

Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine von der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

§ 11 Oberbürgermeister

(1) 1Der Oberbürgermeister erledigt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Stadtrat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. 2Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 15.000 Euro nicht übersteigen.

(2) Dem Oberbürgermeister werden folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:

1.

die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung mit Ausnahme der Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht, der Fachkoordinator und Sachbearbeiter sowie der aufgrund ihrer Bedeutung mit diesen Stellen vergleichbaren Stellen, im Rahmen des vom Stadtrat beschlossenen Stellenplans,

2.

den Ankauf von Grundstücken bis zu einer Wertgrenze von 100.000,00 Euro,

3.

bis zu dem in Abs. 1 Satz 2 benannten Vermögenswert von 15.000 Euro,

a.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7, 10 und 16 KVG LSA,

b.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung

c.

Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt,

d.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA

4.

die Vergabe von Fördermitteln nach Maßgabe der Förderrichtlinien der Lutherstadt Wittenberg sowie über die Verwendung von finanziellen Mitteln zur Pflege vorhandener Partnerschaften, bis zu einer Wertgrenze in Höhe von einschließlich 1.000 Euro,

5.

die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gem. § 68 i. V. m. § 73 VwGO; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden,

6.

die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte,

7.

Widmungen, Umstufungen, (Teil-) Einziehungen nach StrG-LSA,

8.

die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von besonderer Bedeutung ist (§ 36 i. V. m. § 34 BauGB),

9.

die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 36 i. V. m. § 35 BauGB),

10.

die Erklärung des Einvernehmens gemäß § 173 Abs. 1 BauGB zur Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Gebiet einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB,

11.

die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 1.000,00 Euro,

12.

Vergaben von Lieferungen und Leistungen, freiberufliche und bauliche Leistungen, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft aufgrund eines förmlichen Verfahrens handelt, im Rahmen des Haushaltes – er informiert den Finanzausschuss über alle Vergaben, die den Wert des Geschäfts der laufenden Verwaltung überschreiten.

§ 12 Beigeordneter

(1) Die Stadt beruft einen Beigeordneten in das Beamtenverhältnis auf Zeit.

(2) Der Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“.

(3) Der Beigeordnete ist allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters.

Abschnitt 3. Interessenvertreter, Beauftragte und Beiräte

§ 13 Interessenvertreter, Beauftragte, Beiräte

(1) Der Stadtrat kann für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Interessenvertreter und Beauftragte bestellen sowie Beiräte bilden.

(2) Bestellung, Abberufung, Bildung, Auflösung und Aufgabenkreis werden vom Stadtrat durch Beschluss bestimmt.

§ 14 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister eine Gleichstellungsbeauftragte, die hauptamtlich tätig ist.

(2) 1Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. 2Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister. 3Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

(3) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. 2An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. 3In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. 4Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Oberbürgermeister unterstellt.

(4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung des Oberbürgermeisters im Einvernehmen mit dem Stadtrat festgelegt.

Abschnitt 4. Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner

§ 15 Einwohnerversammlung

(1) 1Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. 2Der Oberbürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. 3Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. 4Die Einladung ist gemäß § 20 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. 5Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.

(2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.

(3) Der Oberbürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.

§ 16 Bürgerbefragung

1Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA kann in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt, mit Ausnahme der in § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bis 8 KVG LSA genannten Angelegenheiten, erfolgen. 2Sie kann nur auf der Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die zu beantwortenden Fragen formuliert sind und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet und/oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. 3In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.

Abschnitt 5. Ehrenbürger

§ 17 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

1Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates. 2Das Verfahren regelt sich nach Maßgabe der gemeindlichen Ehrungssatzung.

Abschnitt 6. Ortschaftsverfassung

§ 18 Ortschaftsverfassung

(1) Es werden folgende Ortschaften unter Einführung der Ortschaftsverfassung gemäß §§ 81 ff. KVG LSA bestimmt:

1.

Abtsdorf

Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortsteile Abtsdorf, Euper und Karlsfeld.

2.

Apollensdorf

Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortsteile Apollensdorf und Apollensdorf-Nord.

3.

Boßdorf

Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortsteile Assau, Boßdorf, Kerzendorf und Weddin.

4.

Griebo

Die Grenzen der Ortschaft umfassen den Ortsteil Griebo.

5.

Kropstädt

Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortsteile Jahmo, Köpnick, Kropstädt und Wüstemark.

6.

Mochau

Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortsteile Mochau und Thießen.

7.

Nudersdorf

Die Grenzen der Ortschaft umfassen den Ortsteil Nudersdorf.

8.

Pratau

Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortsteile Pratau und Wachsdorf.

9.

Reinsdorf

Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortsteile Braunsdorf, Dobien und Reinsdorf.

10.

Schmilkendorf

Die Grenzen der Ortschaft umfassen den Ortsteil Schmilkendorf.

11.

Seegrehna

Die Grenzen der Ortschaft umfassen den Ortsteil Seegrehna.

12.

Straach

Die Grenzen der Ortschaft umfassen die Ortsteile Berkau, Grabo und Straach.

(2) In den Ortschaften wird ein Ortschaftsrat gewählt.

(3) 1Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt:

1.

bis 1.000 Einwohner je Ortschaft 5 Mitglieder

2.

bis 2.000 Einwohner je Ortschaft 7 Mitglieder

3.

ab 2.001 Einwohner je Ortschaft 9 Mitglieder

2Die maßgebende Einwohnerzahl wird durch die sinngemäße Anwendung des § 158 KVG LSA für die jeweilige Kommunalwahl bestimmt. 3Eine Änderung der Einwohnerzahl innerhalb der Wahlperiode bleibt unberücksichtigt.

§ 19 Anhörung und Aufgaben der Ortschaftsräte

(1) Die Anhörung der Ortschaftsräte gemäß § 84 Abs. 2 KVG LSA findet nach folgendem Verfahren statt:

1.

Die Anhörung wird durch den Oberbürgermeister eingeleitet, der dem Ortsbürgermeister die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten darstellt und begründet.

2.

1Der Ortsbürgermeister informiert den Ortschaftsrat in einer Sitzung, die spätestens einen Monat nach Einleitung des Anhörungsverfahrens stattfindet und bittet um Meinungsbildung. 2In Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann der Oberbürgermeister die Frist nach Satz 1 angemessen verkürzen.

3.

Das Ergebnis der Beratungen des Ortschaftsrates übermittelt der Ortsbürgermeister unverzüglich, spätestens am zweiten Werktag nach der Sitzung, an den Oberbürgermeister, der, sofern er nicht selbst zuständig ist, dem Stadtrat oder dem beschließenden Ausschuss vor der Entscheidung über das Ergebnis der Anhörung berichtet.

(2) Den Ortschaftsräten werden gemäß § 84 Abs. 3 KVG LSA folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden:

1.

Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich Beleuchtungseinrichtungen,

2.

Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht, mit Ausnahme der Gemeindestraßen,

3.

Pflege des Ortsbildes (z. B. über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Grünflächenpflege und zusätzlicher Winterdienst außerhalb der Straßenreinigungssatzung) sowie Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben,

4.

Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie Entwicklung des kulturellen Lebens in der Ortschaft nach Maßgabe der Förderrichtlinie der Lutherstadt Wittenberg,

5.

Pflege vorhandener Partnerschaften.

(3) 1Den Ortschaftsräten werden zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben gem. Abs. 2 Nr. 2 bis 5 die Haushaltsmittel als Budget zugewiesen. 2Das Budget umfasst finanzielle Mittel für eine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Grünflächenpflege, für einen zusätzlichen Winterdienst außerhalb der Straßenreinigungssatzung und für Klein-/Schönheitsreparaturen städtischer Objekte sowie eine jährliche Pauschale pro Einwohner der Ortschaft. 3Die jährliche Pauschale wird auf der Basis der in der jeweiligen Ortschaft aus dem Melderegister ermittelten Einwohnerzahl zum 31.12. des Vorvorjahres errechnet.

(4) 1Der Abschluss von Rechtsgeschäften zur Umsetzung der vom Ortschaftsrat getroffenen Entscheidungen gem. Abs. 2 obliegt dem Oberbürgermeister. 2Mit vorheriger Einwilligung des Oberbürgermeisters können die Ortsbürgermeister Rechtsgeschäfte zur Umsetzung der vom Ortschaftsrat getroffenen Entscheidungen gem. Abs. 2, nach Maßgabe aller rechtlichen Bestimmungen, im Auftrag des Oberbürgermeisters abschließen, soweit deren Vermögenswert einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

Abschnitt 7. Öffentliche Bekanntmachungen

§ 20 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Bis 31.12.2025 gelten die nachfolgenden Regelungen:

1.

1Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg mit dem Namen „Die Neue Brücke“ (im Folgenden nur noch als Amtsblatt benannt). 2Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt der Stadt den bekanntzumachenden Text enthält. 3Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 3 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Rathauses, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg im Amtsblatt der Stadt spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. 4Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. 5Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. 6Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.

2.

1Auf die bekanntgemachten Satzungen und Verordnungen kann an der Bekanntmachungstafel im Rathaus, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg hingewiesen werden. 2Der Text bekanntgemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter www.wittenberg.de zugänglich gemacht. 3Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht werden. 4Die Satzungen können im Rathaus, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.

3.

1Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse und der Ortschaftsräte sowie von Zeitpunkt und Abstimmungsgegenständen der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens gemäß § 56a Abs. 3 KVG LSA erfolgt - sofern zeitlich möglich auch bei einer gemäß § 53 Abs. 4 S. 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung - im Amtsblatt der Stadt. 2Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. 3Wird die Sitzung gemäß § 56a Abs. 2 KVG LSA als Videokonferenz durchgeführt, so erfolgt in der Bekanntmachung ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil der Videokonferenzsitzung verfolgt werden kann.

4.

1Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Stadt bekanntzumachen. 2An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel des Rathauses Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. 3Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. 4Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. 5Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. 6Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den/der dafür bestimmten Bekanntmachungstafel/n folgt, bewirkt.

5.

Ist eine Bekanntmachung im Amtsblatt aus tatsächlichen Gründen (z. B. Druckerstreik, technischer Defekt, Insolvenz) nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung in der Tageszeitung „Mitteldeutsche Zeitung“ sowie durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Neuen Rathaus, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg.

(2) Ab 01.01.2026 gelten die nachfolgenden Regelungen:

1.

1Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im digitalen Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg mit dem Namen „Die Neue Brücke“ (im Folgenden nur noch als Amtsblatt benannt). 2Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages auf der Homepage www.wittenberg.de bewirkt, an dem das Amtsblatt der Stadt den bekanntzumachenden Text enthält. 3Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 3 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Rathauses, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg im digitalen Amtsblatt der Stadt spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. 4Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. 5Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. 6Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.

2.

1Auf die bekanntgemachten Satzungen und Verordnungen kann an der Bekanntmachungstafel im Rathaus, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg hingewiesen werden. 2Der Text bekanntgemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter www.wittenberg.de zugänglich gemacht. 3Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht werden. 4Die Satzungen können im Rathaus, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.

3.

1Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse und der Ortschaftsräte sowie von Zeitpunkt und Abstimmungsgegenständen der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens gemäß § 56a Abs. 3 KVG LSA erfolgt - sofern zeitlich möglich auch bei einer gemäß § 53 Abs. 4 S. 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung - im digitalen Amtsblatt der Stadt. 2Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages auf der Homepage www.wittenberg.de bewirkt. 3Wird die Sitzung gemäß § 56a Abs. 2 KVG LSA als Videokonferenz durchgeführt, so erfolgt in der Bekanntmachung ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil der Videokonferenzsitzung verfolgt werden kann.

4.

1Alle übrigen Bekanntmachungen sind im digitalen Amtsblatt der Stadt bekanntzumachen. 2An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form der Bekanntmachung auch der Aushang an der Bekanntmachungstafel des Rathauses Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. 3Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. 4Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. 5Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. 6Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages, der dem Tag des Aushangs an den/der dafür bestimmten Bekanntmachungstafel/n folgt, bewirkt.

5.

Ist eine Bekanntmachung im digitalen Amtsblatt aus tatsächlichen Gründen (z. B. Hackerangriff, technischer Defekt) nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung in der Tageszeitung „Mitteldeutsche Zeitung“ sowie durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Neuen Rathaus, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg.

Abschnitt 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 22 Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Regelung des § 20 Abs. 2 dieser Satzung tritt ab 01.01.2026 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Lutherstadt Wittenberg vom 22.12.2021 außer Kraft. Die Regelung des § 20 Abs. 1 dieser Satzung tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Lutherstadt Wittenberg, 11.09.2025

Torsten Zugehör
Oberbürgermeister