Die PCI Augsburg GmbH in 06886 Lutherstadt Wittenberg beantragte mit Schreiben vom 13.02.2024 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung einer
Anlage zur Herstellung von Kunstharzen zur Erweiterung des Produktspektrums und Erhöhung der Anlagenkapazität
auf dem Grundstück in 06886 Lutherstadt Wittenberg,
| Gemarkung: | Apollensdorf, |
| Flur: | 5, |
| Flurstück: | 348. |
Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, sind nicht zu erwarten.
Die geplanten Änderungen am Betrieb der Anlage stellen keine zusätzliche Gefahrenquelle dar. Auch kommt keine Geruchsbelastung hinzu.
Mit dem geplanten Vorhaben sind keine Baumaßnahmen verbunden. Es werden keine zu-sätzlichen Schall emittierenden Anlagen installiert. Eine komplette Abschaltung der Anlage hat keine signifikante Änderung des gemessenen Beurteilungspegels ergeben. Dementsprechend ist durch die Änderung der Laufzeit nicht mit einer erhöhten Lärmbelastung zu rechnen.
Durch die geplante Änderung kommt es zu einem erhöhten LKW-Verkehr. Es ist mit einem zusätzlichen LKW pro Tag zu rechnen. Dies kann jedoch aufgrund der viel befahrenen umgebenden Straßen vernachlässigt werden.
Es treten keine zusätzlichen Gefahren auf, die den Anforderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen. Die vorgesehenen Änderungen werden nach dem Stand der Technik geplant bzw. durchgeführt. Die Vorschriften hinsichtlich des Brand- und Arbeitsschutzes werden eingehalten.
Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sind durch die Änderungen aufgrund der bereits im Bestand eingeschränkten Habitateignung wegen des bestehenden Anlagenbetriebs und der Lage im Industriegebiet nicht zu erwarten.
Das Betriebsgelände liegt innerhalb des Industriegebietes „Coswiger Landstraße“, einem ausgedehnten Industriegebiet, welches stark anthropogen geprägt ist und aufgrund der Vorbelastungen nur eine geringe ökologische Empfindlichkeit aufweist. Zudem sind mit dem geplanten Vorhaben keine Baumaßnahmen verbunden. Die zwei umliegenden Landschaftsschutzgebiete „Elbetal – zwischen Wittenberg und Bösewig“ und „Wittenberger Vorfläming und Zahnabachtal“ sowie das FFH-Gebiet „Elbaue zwischen Griebo und Prettin“, das Biosphärenreservat Mittelelbe und der Naturpark Fläming / Sachsen-Anhalt sind weder angrenzend an das Projekt noch erheblich nachteilig durch die Änderungen im Betriebsplan der Anlage beeinflusst.
Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Fläche.
Das Vorhaben wird auf dem Betriebsgelände des Vorhabenträgers umgesetzt. Mit dem geplanten Vorhaben sind keine Baumaßnahmen oder Änderungen an oberirdischen Anlagenteilen verbunden. Es kommt zu keinen Eingriffen in den Boden und zu keiner zusätzlichen Versiegelung von Flächen.
Es gibt keine Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft.
Mit dem geplanten Vorhaben sind keine Baumaßnahmen oder Änderungen an oberirdischen Anlagenteilen verbunden. Das Landschaftsbild bleibt dementsprechend unverändert. Zudem wird das Landschaftsbild bereits im Bestand von den baulichen Anlagen der vorhandenen Anlage sowie dem umgebenden Industriegebiet dominiert.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfolgt entsprechend den Anforderungen des 2. Abschnittes der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die Lagerung der Acrylsäure wird ausschließlich in Gefahrstoffcontainern mit ent-sprechender wasserrechtlicher Eignung erfolgen. Sämtliche Prozesse arbeiten abwasserfrei. Anfallendes Abwasser aus Reinigungsvorgängen wird in Intermediate Bulk Containern (IBC) gefasst und als Abfall entsorgt. Beeinträchtigungen des Überschwemmungsgebietes Elbe während des Betriebes sind nicht zu erwarten.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Luft und Klima können ausgeschlossen werden.
Durch Umsetzung der Änderungsmaßnahmen innerhalb der bestehenden Betriebseinheiten und Produktionseinrichtungen ist von keinen zusätzlichen Einflussfaktoren auf die klimaregulierenden Funktionen der Umgebung auszugehen, da sich im geplanten ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage keine klimaschädigenden oder -beeinflussenden Emissionen über das bestehende Maß hinaus ergeben. Der bestehende Abgaswäscher hat die Kapazität die Abgase der Produktionssteigerung zu verarbeiten. Der neue Prozess für die Umwandlung von Acrylsäure verläuft abgasfrei. Durch technische und betriebsorganisatorische Maßnahmen werden diffuse Emissionen weitestgehend vermieden.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind nicht zu erwarten.
Mit dem geplanten Vorhaben sind keine Baumaßnahmen verbunden. Bei Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen sind keine nachteiligen Auswirkungen für die archäologischen Kulturdenkmale (5 Grabhügel und der Burgwall „Burgstall“) und das Baudenkmal Institutsgebäude sowie sonstige Sachgüter zu erwarten.
Von erheblichen Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern im Rahmen des Vorhabens ist nicht auszugehen. Die durch das Vorhaben beeinflussten Wirkungspfade innerhalb der einzelnen betrachteten Schutzgüter ergaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut.
Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.